Anforderungen an Anmeldung einer Forderung aus v. b. u. H.

  • Ich falle grad ein wenig vom Glauben ab. Ein RA hat Forderung für Mandant angemeldet und auf das Anmeldeformular draufgeschrieben "Forderung aus vors. begangener unerlaubter Handlung". Sonst nichts. Auch aus den Unterlagen ergibt sich keine weitere Begründung.

    Habe ich also nicht in die Tabelle aufgenommen.

    Nun soll neue Tabelle nach § 175 InsO ausgedruckt werden mit v.b. u.H., neuer Prüftermin anberaumt werden etc.

    Machen wir natürlich. Aber ist das normal, dass mit der v. b. u. H. so umgegangen wird? Keinerlei Begründung erforderlich, nur Haken dran und gut? Meine theoretischen Kenntnisse aus den schlauen Büchern sagen mir was anderes. Wie wird das anderswo gehandhabt?

  • Früher habe ich - zugegeben- auch nicht so genau auf die Begrüdung geschaut, nur "auf den Haken". Inzwischen fordere ich eine halbwegs für Dritte nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung. Ich hänge die Latte aber eher tief, wenn z.B. das blaugelbe Möbelhaus anmeldet, dass der Sch. mit Karte bezahlt hat und gewusst haben muss, dass sein Konto nicht die erforderliche Deckung hatte, reicht mir das erstmal als Begründung aus. Fehlt die Begründung und wird sie auch nicht nachgereicht, weise ich den Forderungsgrund vbuH zurück (bzw. die Anmeldung falls vbuH einzige Anspruchsgrundlage - hatte ich aber noch nicht).

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Wir fordern grundsätzlich auch immer eine Begründung an. Da ist § 174 Abs. 2 InsO ja auch sehr deutlich, denn da ist von einem Tatsachenvortrag die Rede. Selbst wenn die Krankenkassen einfach nur auf einen § aus dem StGB verweisen, reicht uns das nicht. Die müssen schon 2-3 Sätze dazu schreiben. Zumindest sollte die Begründung ausreichen, um dem Schuldner verständlich zu machen, was ihm hier eigentlich vorgeworfen wird. Andernfalls weisen wir die Anmeldung hinsichtlich des Forderungsgrundes aus unerlaubter Handlung zurück.

  • Wir fordern auch (fast) alle eine Begründung. meist machen das bei uns aber auch schon die Insolvenzverwalter. Die schreiben die Gläubiger an und teilen denen mit, dass die Aufnahme nur möglich ist, wenn Tatsachen vorgetragen werden.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wir fordern auch (fast) alle eine Begründung. meist machen das bei uns aber auch schon die Insolvenzverwalter. Die schreiben die Gläubiger an und teilen denen mit, dass die Aufnahme nur möglich ist, wenn Tatsachen vorgetragen werden.

    Hab ich gemacht. Aber keine Antwort bekommen. Ich rufe an, schreibe... alles egal. Und meinem Gericht nun offensichtlich auch. :(

  • Wir fordern auch (fast) alle eine Begründung. meist machen das bei uns aber auch schon die Insolvenzverwalter. Die schreiben die Gläubiger an und teilen denen mit, dass die Aufnahme nur möglich ist, wenn Tatsachen vorgetragen werden.

    Hab ich gemacht. Aber keine Antwort bekommen. Ich rufe an, schreibe... alles egal. Und meinem Gericht nun offensichtlich auch. :(

    Nunja, wenn's deinem Gericht auch egal ist, dann mußt Du Dir wohl die Gelassenheit zulegen, den Gang der Dinge so hinzunehmen;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wie schon oben angeführt, sind Tatsachen erforderlich; nur zu sagen vbuH reicht wohl nicht.
    Dementsprechend ist m.E. die Eintragung in die Tabelle nicht richtig und eine solche Eintragung hat ja auch weitreichende Wirkungen. Nun ist halt die Frage, wem Ärger droht, wenn hier was schief geht. Ihr wisst ja: Rechtsprechung und Inso gemischt ergibt eine ganz tolle Überraschungstüte.
    Prinzipiell ist zunächst der IV/TH für die Tabellenführung zuständig. Dann stand doch mal was in einer BGH-Entscheidung (bin zu faul zum suchen), dass ein Gläubiger die Aufnahme der vbuH dadurch erzwingen kann, dass sie das Insolvenzgericht im Aufsichtswege anordnet.
    Wenn nun also das Insolvenzgericht hier schriftlich was angeordnet hat, würde ich mich entspannt zurücklehnen, denn dann haben es die verbockt. Mit einem telefonischen Zuruf ist es halt so eine Sache. Im Zweifel war es dann wieder keiner. Aber das ist dann eben immer die Frage, ob man den Eindruck hat, man verscherzt es sich mit seinem Gericht, wenn man eine schriftliche Anweisung will.

  • Pragmatisch:
    Wenn das Gericht das so haben will, bitte.
    Ich komme dann meiner Fürsorgepflicht für die Verfahrensbeteiligten dadurch nach, daß ich mich nochmal konkret versichere, ob der Schuldner die Anmeldung als Delikt zur Kenntnis genommen und die Bedeutung seiner Anwesenheit im Prüfungstermin auch tatsächlich verstanden hat. (Was sonst nicht zum Standardservice gehört.)

  • Nun, das Thema ist ein Ding für sich.
    Zu Zeiten der KO war die Lage klar: hielt der UdG eine Anmeldung für unzulässig, wurde die zurückgewiesen.
    Da sich der Gesetzgeber für eine duale Lösung entschieden hat (Eintragung durch Verwalter, Führung der Tabelle durch das Gericht) fingen die Probleme an.... (ein bischen GesO ein bischen KO....).
    M.E. kann der Verwalter die Eintragung jeder eindeutig unzulässigen Anmeldung (Beispiel: Lieferung von 10 Plasmafernsehern) verweigern. Jenseits der formalen Kriterien kann der Verwalter die Eintragung nicht verweigern; es ist Aufgabe des Gerichts auf die Zulässigkeit der Anmeldung zu achten (Bsp.: Anmeldung von Nachrangforderungen - wenn eindeutig).
    Bezüglich der vbuh gilt da nix anderes. Ich hab kürzlich einige Anmeldungen als unzulässig zurückgewiesen - die der Verwalter völlig zu recht eingetragen hat -. Die Prüfung der Zulässigkeit der Anmeldungen bzgl. der vbuH setzt ja letztlich erst bei der Belehrungspflicht des Gerichts ein. Fällt mir dabei auf, dass die Anmeldung murks ist, weise ich die zurück und gut ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich danke euch für eure Antworten, die mich ja weitestgehend bestätigen.

    In diesem Falle halte ich die Vorgehensweise an sich für bedenklich, immerhin war der Anmeldende ein Rechtsanwalt, dem zumindest klar sein sollte, dass man auf diesem Wege nicht einfach so billig zu einem v.b.u.H.-Titel kommen kann und darf.

    Entspannt zurücklehnen fällt mir in diesem Falle äußerst schwer, aber es ist ja bald Wochenende. Bis Montag hab ich das hoffentlich verdrängt. Und hoffentlich reagiert die Schuldnerin angemessen. Da es keine titulierten Feststellungen über die v. b. u. H. gibt, hat dann ja der Herr RA sein Tun. Dann darf er für seinen Mandanten die Vorsatzhandlung beweisen. :)

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