Verweigerung Einrichtung P-Konto?

  • :eek: Ich bin wirklich ein wenig fassungslos ob des folgenden Sachverhaltes, der mir heute angetragen wurde und hoffe einfach ein paar Anregungen oder Meinungen zu bekommen, wie man deratigen Situationen zukünftig begegnen soll:

    Der Ehemann und Schuldner, besitzt kein eigenes Konto. Seine Rente in Höhe von 500,00 EUR, sowie Pflegetransferleistungen in Höhe von 440,00 EUR gehen auf dem Konto seiner Frau ein. Diese erhält ebenfalls eine Rente und Pflegeleistungen von insgesamt ca. 1.000,00 EUR.
    Es ist also unschwer zu erkennen, dass der übliche Freibetrag von 1.028,89 EUR für die Ehefrau nicht ausreicht, um das ohnhin schon geringe Einkommen zu schützen.
    Es bestehen bislang keine aktiven oder ruhenden Pfändungen des Schulders. Er möchte sich einfach absichern.
    Von der Bank erhält er richtigerweise die Auskunft, dass Gemeinschaftskosten nicht P-Konto sein können.
    Er möchte sich also ein eigenes Konto mit eigenem P-Konto-Schutz einrichten lassen.

    Die Bank verweigert dies:
    Er hat einen Eintrag in der Schufa.
    Unter Umständen bekäme er nur aufgrund dieser Tatsache noch ein einfaches Girokonto, aber ein P-Konto kann er nicht bekommen.

    Wer sofort zur Bank kommt um ein P-Konto einzurichten, geht also im Zweifel leer aus.
    Nach Rücksprache bestätigt auch ein weiteres führendes Kreditinstitut diese Verfahrensweise.

    Auf die Spitze getrieben heißt das doch, der Mann kann sich entweder einen Rentenscheck abholen und das Geld ins die Keksdose legen, oder darauf warten, dass ein findiger Gläubiger mittels Hilfspfändung auf das "Treuhandkonto" der Ehegattin zugreift.
    Das Geld kriegt man doch nie wieder frei oder wie seht ihr das?
    Ganz davon abgesehen, dass Freigaben oder Sockelbetragserhöhungen auf schuldnerfremden Konten nicht möglich sind.
    Bin gespannt auf eure Erfahrungen und Ideen!

  • Zunächst einmal wäre es doch ausreichend, wenn die Ehefrau ihr Konto in ein P-Konto umwandelt und ihren Freibetrag erhöhen lässt. Die gesetzliche Unterhaltspflicht ggü. einer Person besteht zweifelsfrei, sie müsste sich diese nur bescheinigen lassen.
    Die Pflegeleistungen (über welche beide mit Bestimmtheit einen entsprechenden Bescheid der Pflegekasse besitzen), könnte eine weitere Erhöhung des Freibetrages gem. § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Höhe des geleisteten Betrages bedingen.
    Mithin wäre der Freibetrag ausreichend.

    Zur Frage der Verweigerung einer Kontoneuanlage durch das Kreditinstitut:
    Handelt es sich nicht um ein öffentlich rechtliches Kreditinstitut, welche in verschiedenen Bundesländern einem sog. Kontrahierungszwang unterliegen, so ist die Bank zumindest gesetzlich nicht verpflichtet, ein solches Konto zu eröffnen. Ein Anrecht besteht lediglich auf Umwandlung eines bereits bestehenden Kontos in ein P-Konto.

    Nachtrag: ich habe eben erst realisiert, dass es sich in dem Sachverhalt bei dem gepfändeten Konto um ein Gemeinschaftskonto handelt. Hier ist strittig, ob ein Anrecht auf Umwandlung/Neuanlage von ein oder zwei P-Konten besteht (wurde kürzlich hier im Forum ausgiebig diskutiert). Sollte die ablehnende Haltung der Bank nur ggü. dem Ehemann bestehen, so sollte die Ehefrau darauf drängen, sich ein P-Konto einrichten zu lassen und sich den Freibetrag wie oben geschildert erhöhen.

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort, aber da muss ich nochmal einhaken.
    Ich kann gerade nicht erkennen, wo eine Unterhaltsverpflichtung besteht, da beide ein ungefähren Einkommen von 1.000,00 EUR haben, welches teilweise aus Rentenzahlungen und Pflegeleistungen besteht.
    Wie gesagt, der Ehemann erhält 500,00 EUR Rente und 440,00 EUR Pflegegeld. Bei der Ehefrau waren es Glaube ich 650,00 EUR Rente und 235,00 EUR Pflegeleistungen.
    Eine Unterhaltsverpflichtung vermag ich dort nicht erkennen.

    Auch funktioniert die weitere Freigabe dieser Pflegetransferleistungen nicht, da diese auf §§ 61 ff. SGB XII beruhen. Das heißt, es trifft weder § 850k Abs. 2 Nr. 1b ZPO zu, noch § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

    Ich habe dergeleichen wohl schon einmal über § 850k Abs. 4, § 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII und §§ 61 ff. SGB XII freigegeben. Aber das kann ja nun auch nicht das Gelbe vom Ei sein, zumal dann die Frage der Rente noch nicht geklärt ist.

    Aber es ist gut zu wissen, weshalb die Banken gerade nicht verpflichtet sind, ein Konto einzurichten.

    Zur Klarstellung: Es handelt sich nicht um ein Gemeinschaftskonto, sondern um das alleinige Konto der Ehefrau!
    Und es liegt noch keine Pfändung vor!

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort, aber da muss ich nochmal einhaken.
    Ich kann gerade nicht erkennen, wo eine Unterhaltsverpflichtung besteht, da beide ein ungefähren Einkommen von 1.000,00 EUR haben, welches teilweise aus Rentenzahlungen und Pflegeleistungen besteht.
    Wie gesagt, der Ehemann erhält 500,00 EUR Rente und 440,00 EUR Pflegegeld. Bei der Ehefrau waren es Glaube ich 650,00 EUR Rente und 235,00 EUR Pflegeleistungen.
    Eine Unterhaltsverpflichtung vermag ich dort nicht erkennen.

    Auch funktioniert die weitere Freigabe dieser Pflegetransferleistungen nicht, da diese auf §§ 61 ff. SGB XII beruhen. Das heißt, es trifft weder § 850k Abs. 2 Nr. 1b ZPO zu, noch § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

    Ich habe dergeleichen wohl schon einmal über § 850k Abs. 4, § 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII und §§ 61 ff. SGB XII freigegeben. Aber das kann ja nun auch nicht das Gelbe vom Ei sein, zumal dann die Frage der Rente noch nicht geklärt ist.

    Aber es ist gut zu wissen, weshalb die Banken gerade nicht verpflichtet sind, ein Konto einzurichten.

    Zur Klarstellung: Es handelt sich nicht um ein Gemeinschaftskonto, sondern um das alleinige Konto der Ehefrau!
    Und es liegt noch keine Pfändung vor!

    Um eine Erhöhung auf Grund einer unterhaltsberechtigten Person zu gewähren, bedarf es lediglich einer gesetzl. Unterhaltspflicht. Es spielt zunächst keine Rolle, ob Unterhalt tatsächlich geleistet wird. Die Gewährung erfolgt i. d. R. ohnehin in Form von Naturalunterhalt. Es obliegt ggf. dem Gläubiger, einen Antrag gem. § 850k Abs. 4 zu stellen um den Freibetrag ohne den erhöhten Betrag festsetzen zu lassen.

    Und ich würde auch weiterhin eine Erhöhung auf Grund des § 850k Abs. 2 Nr. 2 bejahen, denn dort bedingen nicht nur Leistungen nach § 54 Abs. 2 SGB I eine Erhöhung, sondern auch "Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch". Diese sind im § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I wie folgt definiert: "Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen." Wenn ich nun in den § 61 SGB XII schaue, dann sind die Pflegeleistungen dort durch einen beinahe identischen Wortlaut gekennzeichnet: "Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten."

    Wenn das Konto nur auf die Ehefrau lautet, dann sind meine Ausführungen in #2 doch gültig! :D Um das Konto in ein P-Konto umzuwandeln bedarf es keiner Pfändung.

    Noch ein Nachtrag: Von einer Pfändung gegen den Ehemann wäre das Konto der Ehefrau ohnehin nicht betroffen. Dann benötigt sie auch kein P-Konto...;)

  • Wenn ich das richtig verstanden habe würde die Bank ein Giro aber kein P-Konto geben?!
    Schon ein bissl seltsam, denn wenn der Schuldner erstmal ein Girokonto hat kann die Bank die Umwandlung in ein P-Konto nicht mehr ablehnen.....

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Eine Verpflichtung zur Einrichtung eines P-Kontos besteht in der Tat nicht. Da bisher nur die Ehefrau ein Konto hat, sollte der Ehemann auf die "Freiwillige Selbstverpflichtung" der Banken hinweisen und die Einrichtung eines Girokontos für Jedermann verlangen.

    Dies kann er dann in ein P-Konto umwandeln. Wird die Einrichtung eines Jedermannkontos abgelehnt, kann er sich an den Ombudsmann des jeweiligen Verbandes wenden.

  • Vielleicht helfen die Gründe der Entscheidung des BGH vom 27.3.2008 - VII ZB 32/07 - weiter (allerdings für Mitschuldner). Demnach kann Vollstreckungsschutz gem. § 765 a ZPO gewährt werden, wenn der Ehepartner kein Konto erhält.



    Aber auch nur einmal......

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Wenn ich das richtig verstanden habe würde die Bank ein Giro aber kein P-Konto geben?!
    Schon ein bissl seltsam, denn wenn der Schuldner erstmal ein Girokonto hat kann die Bank die Umwandlung in ein P-Konto nicht mehr ablehnen.....

    Das hab ich auch nicht gecheckt!! Aber wenn die Bank es auf diesem Umweg so will :teufel:

  • Zur Unterhaltspflicht unter Ehegatten:
    Die ist bei nicht getrennt lebenden Ehegatten in § 1360a BGB geregelt und nicht auf den Ausgleich irgendwelcher Einkommensdifferenzen wie bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten beschränkt. Zudem sind sämtliche Gelder auf dem Konto der Ehefrau eingegangen. Das ganze Geld "hat nun sie", der Ehemann hat nach den Gutschriften auf dem Konto praktisch nichts !! Es muss doch außer Frage stehen, dass die Ehefrau ihrem Ehemann gegenüber dann unterhaltsverpflichtet ist, oder ??

  • Gut, mit der Unterhaltsverpflichtung der Ehegatten untereinander kann ich mich unter diesen Umständen gerade noch anfreunden, obschon ich meine, man müsste die Frage: "Wem steht das Geld zu?" von der Frage trennen: "Wer nimmt das Geld in Empfang?".

    @GS:Der Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung zu §765a BGB ist schon mal sehr gut, nur kann in diesem speziellen Fall nicht zum gewünschten Erfolg verhelfen, weil -siehe Vorposter- nur einmalig bei (dann u.U.) vorliegender Pfändung. Aber ich werds für andere Konstruktionen im Hinterkopf behalten.

    Aber wenn sie nun das Konto der Ehefrau auf -P- umstellen, was im Übrigen auch so geschehen ist, haben wir mit eigenem Freibetrag (1.028,89 EUR) und Erhöhungsbetrag für Ehegatte (387,22 EUR) einen geschützten Betrag von 1.416,11 EUR.
    Und die Kuh ist immernoch nicht ganz vom Eis.

    Besteht sonst im Übrigen Einigkeit darüber, dass die restlichen Pflegeleistungen über §850k Abs. 5 ZPO und §850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO per Bescheinigung freizustellen sind? Das wäre ja auch schon im Vorfeld einer Pfändung umsetzbar.
    Oder gibt es denkbare Alternativen über die Freigabe nach §850k Abs. 5 ZPO?

  • Wenn ich das richtig verstanden habe würde die Bank ein Giro aber kein P-Konto geben?!
    Schon ein bissl seltsam, denn wenn der Schuldner erstmal ein Girokonto hat kann die Bank die Umwandlung in ein P-Konto nicht mehr ablehnen.....

    Das hab ich auch nicht gecheckt!! Aber wenn die Bank es auf diesem Umweg so will :teufel:

    Unsere Banken im Landkreis halten dies unterschiedlich. Bei manchen Instituten sollte man bei der Eröffnung nicht erwähnen, dass man ein P-Konto eröffnen will, ansonsten wird man wieder weggeschickt. Bei den selben Instituten stellt dagegen die Eröffnung eines Guthabenkontos und anschließende Umwandlung in ein P-Konto kein Problem dar.
    Im vorliegenden Fall sollte der Schuldner sein Hauptaugenmerk auf die Eröffnung eines Guthabenkontos legen. Die Umwandlung in ein P-Konto muss ja jetzt noch nicht sein (in Abhängigkeit von den Gebühren kann ein zuwarten der Umwandlung bis zum Pfändungseingang sinnvoll sein). Bei einer zukünftigen Pfändung wäre dann auch über eine Freigabe nach § 850l ZPO nach zu denken.

  • Wenn ich das richtig verstanden habe würde die Bank ein Giro aber kein P-Konto geben?!
    Schon ein bissl seltsam, denn wenn der Schuldner erstmal ein Girokonto hat kann die Bank die Umwandlung in ein P-Konto nicht mehr ablehnen.....

    Das hab ich auch nicht gecheckt!! Aber wenn die Bank es auf diesem Umweg so will :teufel:

    Unsere Banken im Landkreis halten dies unterschiedlich. Bei manchen Instituten sollte man bei der Eröffnung nicht erwähnen, dass man ein P-Konto eröffnen will, ansonsten wird man wieder weggeschickt. Bei den selben Instituten stellt dagegen die Eröffnung eines Guthabenkontos und anschließende Umwandlung in ein P-Konto kein Problem dar.
    Im vorliegenden Fall sollte der Schuldner sein Hauptaugenmerk auf die Eröffnung eines Guthabenkontos legen. Die Umwandlung in ein P-Konto muss ja jetzt noch nicht sein (in Abhängigkeit von den Gebühren kann ein zuwarten der Umwandlung bis zum Pfändungseingang sinnvoll sein). Bei einer zukünftigen Pfändung wäre dann auch über eine Freigabe nach § 850l ZPO nach zu denken.

    So sieht´s aus.

    Eine Freigabe nach § 850 l ZPO (neu) würde ich freilich mal ganz gerne sehen.:teufel:

  • Mal gucken, ob der Betroffene sich nochmal meldet. Ich werde dann berichten...:)

    Kleiner Nachtrag: Die Schuldnerberatungsstelle hat ihn abgewimmelt mit der Begründung, eine Bescheinigung nach §850k Abs. 5 ZPO könne nicht erteilt werden, weil ja noch ein Beschluss des örtlichen Amtsgericht vorliegt.

    Vielen Dank für die zahlreichen Anregungen!

  • Hallo,
    ich hänge mich mit meiner Frage einmal hier dran.
    Leider bearbeite ich Vollstreckungssachen erst seit 2 Wochen und bin daher mit folgender Sache etwas überfordert:

    Antragstellerin erscheint letzte Woche in der hiesigen Rechtsantragstelle und beantragt dort eine Einstweilige Verfügung. Sie trägt vor, Kundin der Volksbank zu sein.

    Dort habe sie ein Girokonto und nebenbei noch einen Kredit laufen.
    Das Konto habe sie immer überzogen, den Kredit nicht regelmäßig bedient.
    Daraufhin wurde der Dispokredit zu Ende 2011 gekündigt.
    Danach überzog die Schuldnerin das Konto erneut, woraufhin die Kontokarte eingezogen wurde.
    Jetzt weigert sich die Volksbank das Kindergeld, welches auf dieses Konto gezahlt wird, auszuzahlen.
    Auf dem Konto würden zur zeit 1 bis 2 Pfändungen lasten. Trotzdem würde sich die Bank weigern, ein P-Konto einzurichten.

    Auf telefonische Nachfrage teilte die Schuldnerin mit, das Konto würde sich seit der letzten Kindergeldzahlung (ca. 09.02.2012) im Plus befinden, die Bank sich aber immer noch weigern, ein P-Konto einzurichten.

    Jetzt meint die Richterin, ich sei zuständig.
    Aber ich kann doch wohl nicht die Bank anweisen, ein P-Konto einzurichten oder?


  • Für die Einrichtung eines P-Kontos bist du weiß Gott nicht zuständig. Hier ist die einstw. Vfg. der richtige Weg. Hatten wir auch schon das ein oder andere mal.
    Also
    1. Richterin der Zivilabteuilung anrufen udn fragen nach welcher Vorschrift du zuständig sein sollst
    2. Auf die garantiert am Leben vorbeigehende Erläuterungen nicht eingehen und darauf hinweisen das nach § 850k ZPO keine Möglichkeiten des ZV Gerichts gibt und nur eine einstw. Vfg. möglich ist
    3. Richterin schämen lassen

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • ok, vielen dank schon mal!!!
    die richterin meinte, dass es sich hier um vollstreckungsschutz handeln würde und dafür wäre bisher immer der rechtspfleger zuständig gewesen, daher wäre es die logische konsequenz dass dafür auch der rechtspfleger zuständig sei.

  • Es hat eben mit Vollstreckungsschutz nichts zu tun, wenn die Bank das, wozu sie gesetzlich verpflichtet ist, verweigert. Ist eine Sache ganz allein zwischen Schuldner und Drittschuldner, Gläubiger und Vollstreckungsgericht haben damit gar nichts zu tun.

  • Man sollte ja nicht zu viel interpretieren, aber der geschilderte Sachverhalt läßt darauf schließen, dass die Geschäftsverbindung bereits seitens der Bank gekündigt ist. Falls nicht, dann sollte die einstw. Verfügung zumindest für gerechtfertigten Wind in den Führungsetagen der Bank sorgen.

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