Gläubigerbenachteiligung.

  • Hallo zusammen,

    ich bin neu hier im Forum, also erst mal Guten Tag, habe eine Frage zu einer interessanten Problemstellung:

    Angenommen ein Insolvenzschuldner in WVP, nimmt ein Familiendarlehen auf und versucht sich zu vergleichen, damit die Forderung aus der Tabelle genommen wird.

    Im ersten Step bietet er eine bestimmte Quote an und erzielt Einigkeit mit ca. 90 % der Gläubigersumme, die er aus dem Familiendarlehen bezahlt.

    Die restlichen 10 % die dem Vergleich nicht zugestimmt haben, zahlt er danach aus einem weiteren Familiendarlehen vollständig, damit auch diese Forderungen aus der Tabelle genommen werden.

    Ist dies eine Gläubigerbenachteiligung?

    Vgl. Urteil AG Göttingen:

    Wenn ein Dritter aus seinem Vermögen einem Insolvenzgläubiger etwas zuwendet, unterfällt dies nicht dem Regelungsbereich des Abs. 2. Die Vorschrift schließt auch nicht aus, dass der Schuldner an einen Insolvenzgläubiger Zahlungen aus seinem freien Vermögen erbringt (vgl. AG Göttingen ZInsO 2005, 1002).

    Vielen Dank für die Hilfe.

  • Das hat zwar einen gewissen Beigeschmack, müsste jedoch möglich sein.

    Mit einem Teil der Gläubiger wird sich verglichen, die bekommen dann das was ihnen nach dem Vergleich noch zusteht, der Rest bekommt das, was ihnen zusteht. Eine Benachteiligung sehe ich nicht, zumal ja kein Vermögen eingesetzt wird, was unter die Abtrittserklärung nach § 287 InsO fällt. Wenn es auch nicht zu 100% passt, sehe ich eine Analogie zu IX ZB 219/10.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Also angenommen ein Dritter bringt das Geld auf und schließt einen Vergleich mit einem Gläubiger der Schlusstabelle.

    Dieser erklärt die Forderung an den Schuldner für erledigt.

    Der Schuldner sendet den Erledigungsvermerk an den Verwalter und an das Inso-Gericht. Wird die Forderung dann sofort aus der Schlusstabelle genommen?

    Danke für die schnelle Hilfe.

  • Oft wird "gewünscht":
    Nehme ich die/meine Forderungsanmeldung (lfd. Nr.) zurück, verzichte auf eine Geltendmachung und Verfahrenbeteilung im Insolvenzverfahren (und erkläre, dass die Forderung erledigt/ an OMA abgetreten ist).

  • Helfen wir hier nun schon Gläubigern? Ich jedenfalls nicht. :mad:


    hm, erinner mich dunkel daran, dass das Insolvenzverfahren der Befriedigung der Gläubiger dient....
    na gegen ein abvergleichen von Forderungen haben wir doch alle nix :D
    bleibt nur noch die Frage, welcher Gläubiger stimmt einer Einstellung noch zu, wenn alle Forderungen zurückgenommen wurden (ja ja lt. Kommentar xyz soll das dennoch gehn).

    Abvergleicherei sollte stets mit Gericht und Verwalter abgesprochen werden (auch wenn dies für das Gericth manchmal grenzfällig iwrd...)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • @Rainer
    Nur weil man sich mit einem Thema beschäftigt, ist man nicht sofort von diesem Thema betroffen. Sonst wäre der Rechtspfleger ein sehr betreffender Job.

    Defaitist

    Ja richtig, ich denke allerdings wenn alle Forderungen aus der Schlusstabelle verglichen sind und alle zurückgenommen wurden, dann steht einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nichts im Wege. Der BGH hatte ja beschlossen, wenn keine Forderungen in der Schlusstabelle stehen und alle Kosten gedeckt sind, wird diese ausgesprochen. Ergo alle Vergleiche erfolgreich, Tabelle leer, dann vorzeitige RSB.

    Schönen Start in die Woche.

  • @Rainer
    Nur weil man sich mit einem Thema beschäftigt, ist man nicht sofort von diesem Thema betroffen. Sonst wäre der Rechtspfleger ein sehr betreffender Job.

    Defaitist

    Ja richtig, ich denke allerdings wenn alle Forderungen aus der Schlusstabelle verglichen sind und alle zurückgenommen wurden, dann steht einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nichts im Wege. Der BGH hatte ja beschlossen, wenn keine Forderungen in der Schlusstabelle stehen und alle Kosten gedeckt sind, wird diese ausgesprochen. Ergo alle Vergleiche erfolgreich, Tabelle leer, dann vorzeitige RSB.

    Schönen Start in die Woche.

    na so einfach geht es nicht.... ich würd prompt zur Anmeldung von Nachrangforderung auffordern...

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    :daumenrau

  • na so einfach geht es nicht.... ich würd prompt zur Anmeldung von Nachrangforderung auffordern...

    in der WVP ?


    oh shit, Sachverhat nicht richtig ausgedeutet und das mir *kurzschäm*

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  • Ich hänge mich an diesen Thread mal ran, weils inhaltlich passt.

    Ich habe hier das erste Mal den Fall, dass eine Schuldnerin das Verfahren vorzeitig beenden möchte, weil ihr das laufende Verfahren für die notwendig gewordene berufliche Neuorientierung sehr hinderlich erscheint.

    Wesentliche Fakten zum Sachverhalt:
    - Die Schuldnerin befindet sich bereits in der WVP
    - WVP würde regulär Mitte 2014 enden
    - Verfahrenskosten sind bereits ausgeglichen
    - Finanzielle Mittel für einen Vergleich würden vom Arbeitgeber(!) auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt - Anspruch auf eine Abfindung bestünde jedoch nicht.

    Mein bisheriger Gedankengang ist folgender:

    1. Vergleichsangebot an alle Gläubiger (natürlich mit Offenlegung des Sachverhalts) mit dem groben Inhalt: Arbeitgeber zahlt Betrag X - Gläubiger verzichten im Gegenzug auf sämtliche Ansprüche.
    2. Da Restschuldbefreiung dann mangels Schulden nicht mehr erforderlich: Rücknahme des Antrags auf RSB und damit Verfahrensende.

    Weiter oben in diesem Thread wird dringend geraten, Gericht und Treuhänder in die Sache mit einzubeziehen. Warum? Welche Fallstricke könnten hier aus Eurer Sicht übersehen werden?

    Was passiert mit den beim Treuhänder angesammelten pfändbaren Beträgen nach Rücknahme des Antrags auf RSB? Auszahlung an Gläubiger - Auszahlung an Schuldner?

  • also, auf die Erteilung der RSB würde ich auf keinen Fall verzichten, wer weiß, was da nicht angemeldet worden ist.

    Auf die Erteilung der RSB braucht in der Konstellation der Schuldner auch nicht zu verzichten.

    Wie es gehen kann, ergibt sich in IX ZB 219/10 vom 29.09.2011, will nicht verlinken :mad:

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  • also, auf die Erteilung der RSB würde ich auf keinen Fall verzichten, wer weiß, was da nicht angemeldet worden ist.

    Auf die Erteilung der RSB braucht in der Konstellation der Schuldner auch nicht zu verzichten.

    Wie es gehen kann, ergibt sich in IX ZB 219/10 vom 29.09.2011, will nicht verlinken :mad:

    Das Problem könnte allerdings sein, dass sie dann noch 3 jahre bei der Schufa mit dem Vermerk "RSB erteilt" eingetragen ist. Vielleicht ist es manchmal doch besser, wenn sich der Antrag so erledigt, gerade wenn man beruflich eine weisse Weste benötigt.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • dann stellt sich aber die Frage an die SCHUFA-Spezialisten:

    was steht denn dann in der SCHUFA ? Insolvenzverfahren beendet ohne RSB?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • also, auf die Erteilung der RSB würde ich auf keinen Fall verzichten, wer weiß, was da nicht angemeldet worden ist.

    Auf die Erteilung der RSB braucht in der Konstellation der Schuldner auch nicht zu verzichten.

    Wie es gehen kann, ergibt sich in IX ZB 219/10 vom 29.09.2011, will nicht verlinken :mad:

    Das Problem könnte allerdings sein, dass sie dann noch 3 jahre bei der Schufa mit dem Vermerk "RSB erteilt" eingetragen ist. Vielleicht ist es manchmal doch besser, wenn sich der Antrag so erledigt, gerade wenn man beruflich eine weisse Weste benötigt.

    RSB ist tatsächlich nicht erforderlich. Die festgestellten Forderungen und Gläubiger decken sich mit dem, was wir damals im außergerichtlichen Zahlungsplan aufgenommen hatten.

    Keine anderweitigen Bedenken gegen die Verfahrensweise? :gruebel:

  • dann stellt sich aber die Frage an die SCHUFA-Spezialisten:

    was steht denn dann in der SCHUFA ? Insolvenzverfahren beendet ohne RSB?

    Jo, dass wüsste ich auch gerne mal. Ich weiß auch garnicht, wie Einstellungen gemäß 212,213 InsO eingetragen werden oder ob die überhaupt eingetragen werden.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • dann stellt sich aber die Frage an die SCHUFA-Spezialisten:

    was steht denn dann in der SCHUFA ? Insolvenzverfahren beendet ohne RSB?

    Die SCHUFA speichert die Verfahrenseröffnung und löscht nach drei Jahren zum Jahresende nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Das bedeutet, dass sich zum Ende der WVP meist kein Eintrag zur Insolvenz mehr findet, bevor dann die Erteilung der RSB wieder für drei Jahre einen Neueintrag beschert. D.h.: keine Entscheidung über die RSB = kein Eintrag.

    Unabhängig davon gibts natürlich ggf. noch die Eintragungen der mit der SCHUFA kooperierenden Gläubiger (Löschung nach Erledigung + 3 Jahre zum Jahresende).

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