Nachlasspflegschaft - Testamentsvollstreckung

  • Hallo zusammen,
    ich habe hier folgendes Problem:
    Als testamentarische Erbin wurde eine noch zu gründende Stiftung eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet.
    Weil sich das Testamentsvollstreckerverfahren einige Zeit hinzog (benannter TV hat Amt ablehnt, neuer TV wurde durch Gericht bestimmt), wurde zunächst eine NL-Pflegschaft eingerichtet. Nachdem nun der TV bestellt wurde, wurde die NL-Pflegschaft mangels Sicherungsbedürfnis aufgehoben.
    Nun meldet sich der RA von Ehefrau und Kindern des Erblasseres und hat "sicherheitshalber" Erinnerung gegen den die Pflegschaft aufhebenden Beschluss eingelegt mit der Begründung, dass Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden sollen.
    M. M. nach können die Pflichtteilsberechtigten nur einen Antrag auf Pflegschaft nach § 1961 BGB stellen, da nach § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB Pflichtteilsansprüche nur gegen Erben geltend gemacht werden können und die Stiftung noch nicht existiert.
    Wollte jetzt den RA bitten, seine Erinnerung zurückzunehmen und Antrag nach § 1961 BGB zu stellen, da ich für eine Pflegschaft nach § 1960 BGB die Voraussetzungen nicht sehe und daher auch nicht abhelfen würde.
    Bin mir aber auch nicht so sicher mit dem Ganzen, hatte sowas noch nie.
    Gibt es irgendwelche Meinungen dazu? Wie seht Ihr das?
    Vielen Dank schonmal vorab !!

  • ich sehe auch nicht die Voraussetzungen für § 1961.
    Da anscheinend jetzt ein TV bestellt ist, können die Pflichtteilsberechtigten sich wie andere Gläubiger auch an den TV wenden. Dieser ist doch für die Verwaltung des Nachlasses bis zur Gründung der Stiftung zuständig ? Oder hat er einen absolut eingeschränkten Aufgabenkreis ?

    Für die Verwaltung des Nachlasses braucht es grundsätzlich nicht zwei Vertreter.
    (hierzu gibt es auch Rechtsprechung)

  • Sehe ich auch so wie Hawkwind :daumenrau
    Und wenn die TV mit Gründung der Stiftung endet, kann der begonnen Rechtsstreit gegen die Stiftung fortgesetzt werden.
    Ich frag mich warum sich der Anwalt erst nach der Aufhebung der Pflegschaft meldet, wie lange hat den die Pflegschaft nur gedauert?

  • Nach § 2213 Abs.1 S.3 BGB kann der Pflichtteilsanspruch nicht gegen den TV, sondern nur gegen den Erben geltend gemacht werden. Gleichwohl ist der TV zur Erfüllung unstreitiger Pflichtteilsansprüche und zur entsprechenden Auskunftserteilung berechtigt und in der Regel auch verpflichtet (§§ 2046, 2216 Abs.1 BGB; vgl. OLG München Rpfleger 2003, 588). Ich sehe die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB daher -jedenfalls derzeit- nicht als gegeben an. Etwas anderes mag gelten, wenn der Pflichtteilsanspruch endgültig berechnet ist, der TV erfüllen will, er aber den Erben hierzu nicht befragen kann, weil jener -immer noch- nicht feststeht.

    2 Mal editiert, zuletzt von Cromwell (10. Januar 2012 um 18:01) aus folgendem Grund: Fundstelle OLG München berichtigt.

  • @ Cromwell: So waren auch meine ursprünglichen unsicheren Gedanken.
    Kannst Du das Urteil vielleicht hier verlinken, habe das leider nicht gefunden...

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