Vergütungsanspruch TH bei Tod Schuldner in WVP

  • Hallo Ihr Lieben,

    habe mal wieder ein kleines Rätsel zu lösen und bevor ich mich mit der THin anlege, wollte ich eure Fachkenntnisse einholen. Im Dez. 2011 erteilte die THin RSB-B. und teilte mit, dass Einkommensbelege nur bis Ende April 2011 vorliegen würden und beantragte gleichzeitig Vorschuss auf die TH-Vergütung, welche ich auch ausgezahlt haben. Gleichzeitig hatte ich die Schuldnerin auf die Mitwirkung hingewiésen. Kurz darauf rief der Ehemann an und teilte mit, dass die Schuldnerin bereits im Nov. 2010 verstorben sei und er der THin auch relativ zeitnah die Sterbeurkunde zukommenlassen hat. Diese behauptet nun natürlich, dass sie davon keine Kenntnis hatte. Auf alle Fälle wurde nunmehr im Dez. 2011 die RSB für beendet erklärt.
    Meine Frage, kommt es bei dem Vergütungsanspruch auf den Tod der Schuldnerin an (2010) oder auf die Kenntnis der THin (angebl. erst 2011) oder aber erst auf den Beschluss, dass das RSB-Verfahren beendet ist.

    Danke.

  • Imho auf den Zeitpunkt der Beendigung des Amtes; m.a.W. Wirksamkeit des Beschlusses, welches das Ende des Amtes erklärt. Anders nur dann zu sehen, wenn der Treuhänder Kenntnis vom Tod des Schuldners hat und keinerlei Mitteilung an das Gericht macht. Vorliegend denke ich, war das Jahr der Treuhänderschaft bei Kenntnis des Todes bereits begonnen......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Auch in meiner Praxis würde ich wie der Vorredner vorgehen, also insbesondere auf den Beschluss über die Beendigung der Wohlverhaltensphase abstellen.

  • Gegenansicht:

    Die WVP ist beendet mit Tod des schuldners und damit auch das Amt des Treuhänders. Der gerichtl. Beschluss ist nur klarstellend, da es kein Restschuldbefreiungsverfahren gegen die Erben gibt.
    Also gibt es die Vergütung auch nur bis zum Tod.

  • schliesse mich auch Queen an. Ich mache auch nur noch einen "klarstellenden" Beschluss. Ergo Ende mit Tod.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Schließe mich den beiden Vorschreibern an und dieser Aufsatz auch:

    InsbürO 2009, 251 - 258

    (Ausgabe 7 v. 10.07.2009)

    Dieser Aufsatz spricht sich sogar für ein Rückforderungsrecht aus:

    InsbürO 2009, 358 - 359

    (Ausgabe 9 v. 10.09.2009)

  • sorry, aber das ist mir zu simpel gestrickt !
    Schuldner verstirbt am 1. des Monats; am 2. geht sein Gehalt für den vergangenen Monat ein. Ah, Amt beendet, keine Einziehungsbefugnis mehr, kein Vergütungsanspruch mehr......
    In dem Fall des letztgenannten "Aufsatzes" im Insbüro mag man ja in Zweifel kommen, oki, aber so einfach zu behaupten, mit Tod des Schuldners ist das Amt des Treuhänders beendet, hab ich meine Probleme. Und nur mal zur Abrundung: was ist denn, wenn der Tod eintritt und der Treuhänder noch voll fett kohle auf dem Anderkonto hat ?.... :D Desweiteren ist bis heute nicht geklärt, ob im Falle des Versterbens des Schuldners während der WVP der Nachlass restschuldbefreiungsfähig ist. Solange dies nicht eindeutig geklärt ist, bleibt der Treuhänder imho im Amt, bis das Gericht, welches ihn auch eingesetzt hat, die Beendigung feststellt.

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  • sorry, aber das ist mir zu simpel gestrickt !
    Schuldner verstirbt am 1. des Monats; am 2. geht sein Gehalt für den vergangenen Monat ein. Ah, Amt beendet, keine Einziehungsbefugnis mehr, kein Vergütungsanspruch mehr......
    In dem Fall des letztgenannten "Aufsatzes" im Insbüro mag man ja in Zweifel kommen, oki, aber so einfach zu behaupten, mit Tod des Schuldners ist das Amt des Treuhänders beendet, hab ich meine Probleme. Und nur mal zur Abrundung: was ist denn, wenn der Tod eintritt und der Treuhänder noch voll fett kohle auf dem Anderkonto hat ?.... :D Desweiteren ist bis heute nicht geklärt, ob im Falle des Versterbens des Schuldners während der WVP der Nachlass restschuldbefreiungsfähig ist. Solange dies nicht eindeutig geklärt ist, bleibt der Treuhänder imho im Amt, bis das Gericht, welches ihn auch eingesetzt hat, die Beendigung feststellt.

    Natürlich muß er noch verteilen. Ist doch nix anderes bei Erteilung der RSB. Dort "endet" sein Amt auch nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung. Aber die Restarbeiten muß er natürlich noch vollziehen.

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  • Ich sehe es wie Mosser, Queen und rainer, zumal es bei uns immer wieder vorkommt, dass der TH erst nach fast einem Jahr mitbekommen hat, dass der Schuldner verstorben ist. Soll er dann für seine "Untätigkeit" bzw. "fehlende Kontaktpflege" noch aus der Landeskasse entlohnt werden?

  • ...Soll er dann für seine "Untätigkeit" bzw. "fehlende Kontaktpflege" noch aus der Landeskasse entlohnt werden?

    § 292a InsO, der Treuhänder hat alle vier Wochen den Puls zu messen, die Blutfettwerte zu bestimmen und dem Insolvenzgericht Mitteilung zu geben. Sollte der Schuldner zum Meßdatum nicht erscheinen, ist hierüber gleichsam Mitteilung zu geben. Es besteht dann die widerlegbare Vermutung, dass der Schuldner verstorben ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Du hattest vergessen: Er hat den Schuldner zu einem gesunden Lebenswandel anzuhalten und dafür zu sorgen, dass der Schuldner weder Alkohol, noch Nikotin zu sich nimmt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Deshalb hatte ich es doch in Anführungsstriche gesetzt, herrjeh... Schließlich wird er ja wohl ein Jahr überhaupt nichts in dem Verfahren gemacht haben, wenn ihm der Tod erst dann auffällt, für welche Tätigkeiten sollte er also über den Tod hinaus für einen so langen Zeitraum noch vergütet werden?

  • Da hat der Treuhänder schlicht Pech gehabt. Denn hätte der Schuldner seinen Tod überlebt, hätte der Treuhänder die Vergütung bekommen. Wahrscheinlich ebenfalls fürs Nichtstun.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Genau, wie sagte von Hirschhausen so schön: "Mal bist du das Denkmal. Mal bist du die Taube."

    Aber der TH eines noch lebenden Schuldners hätte doch wohl mindestens jährlich Kontakt zum Schuldner gehalten und würde dafür vergütet, also nicht fürs Nichtstun.

    Wenn der Schuldner nun gerade kurz danach stirbt und das erst nach einem Jahr auffällt, wenn der TH den Schuldner turnusgemäß wieder anruft oder anschreibt, ist es tatsächlich mal dumm gelaufen für den TH.

    Ich habe "Untätigkeit" bzw. "fehlende Kontaktpflege" ja nicht als nicht ordnungsgemäße Amtsführung des TH gemeint, sondern, dass der TH auch keine mehr zu vergütenden Tätigkeiten vorgenommen hat.

    Wie oft fällt die Mindestvergütung im letzten Jahr für nur noch wenige Monate Tätigkeit an, wenn z.B. das Verfahren am 05.05.2005 eröffnet und am 30.04.2006 aufgehoben wurde, bekommt der TH für die Zeit 30.04.2011 - 05.05.2011 ja auch die volle Jahrespauschale.

    Ich sehe jedenfalls keinen Nachteil für den TH, wenn nur der Zeitraum der WVP vergütet wird, und der endet mit dem Ablauf der Abtretungserklärung oder manchmal früher mit dem Tod des Schuldners.

    Die anderen Argumente hatten meine Vorschreiber ja schon gebracht, die will ich nicht wiederholen.

  • Gegenansicht:

    Die WVP ist beendet mit Tod des schuldners und damit auch das Amt des Treuhänders. Der gerichtl. Beschluss ist nur klarstellend, da es kein Restschuldbefreiungsverfahren gegen die Erben gibt.
    Also gibt es die Vergütung auch nur bis zum Tod.

    Das die WVP und das Amt des Treuhänders in den Fällen der § 296 - 298 InsO mit der Rechtskraft der Entscheidung endet ( IX ZB 214/04) und der Tod des Schuldners unter § 299 InsO zu subsummieren ist (dito), wird es ohne Beschluss hier auch nicht gehen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ich roll mich ja jetzt noch ab.... demnächst noch die LüThVergütO (Lebensüberwachertreuhändervergütungsverordnung). Ohne Auftrag der GLV hat der Treuhänder weder die Erwerbsobliegenheit noch das ordnungsgemäße Weiterleben des Schuldners zu überwachen.... aber das hatten wir schon so oft das Thema. In STundungsverfahren ist das regelmäßige Messen des finanziellen Pulses des Schuldners gerichtliche Aufgabe.....

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  • Ich habe jetzt auch einen solchen Fall auf dem Tisch.
    Aufhebung des Verfahrens am 09.12.2008.
    1. Jahr: Ohne besondere Vorkommnisse
    2. Jahr: Hinweis des TH, dass die Schuldnerin sich nicht mehr meldet.

    Es folgt der gerichtliche Hinweis auf die Obliegenheiten im RSB-Verfahren an Schuldnerin. Dann Rückbrief und EMA-Anfrage mit dem Ergebnis, dass der Empfänger unbekannt ist :confused:. Etwas später ging dann die Anfrage an den Sozialleistungsträger bzgl. weiterer Informationen, der wiederum mitteilte, dass die Schuldnerin schon seit dem 31.01.10 (im lfd. 2. Jahr) verstorben sei. Durch Ermittlungen bei EMA, Soz.tr. etc. pp. kam der tatsächliche Nachweis des Versterbens in Form der Sterbeurkunde erst Anfang 2012 zur Akte, sodass eine Feststellung über die Beendiung des Amtes des TH erst jetzt möglich war. Der Tod der Schuldnerin jährte sich bereits zum 2. Mal. Der TH beantragt die Mindestvergütung für 4 Jahre.
    Und jetzt - alle formellen Begründungen meiner Vorredner hin oder her - stell sich mir die Frage, wo jetzt genau nochmal die Tätigkeit des TH, die es rechtfertigt, dass er für 4 Jahre seine Vergütung bekommt. Durch die seit dem Tod herrschende Sachlage (keine Einnahmen bis dato, sonst keine Zahlungen, Unkenntnis über mögliche Drittschuldner, denen er die Abtretung hätte offenlegen können) war es dem TH ja noch nicht mal möglich, die Tätigkeit wahrzunehmen, um seine Mindestvergütung zu rechtfertigen. Alle - und ich meine wirklich alle - Maßnahmen, die nach dem JB des TH veranlasst wurden, erfolgten durch mich. Im Schlussbericht fasst er auch schön zusammen, was das Gericht alles gemacht hat und das er weder Einnahmen noch Ausgaben verwaltelt hat. Aber das nur am Rande.
    ;)
    Auch wenn der Tod ein Fall des § 299 InsO ist, weicht die Sachlage wesentlich von den dort genannten Fällen ab. Der Schuldner ist nicht mehr rechtsfähig und die Erben treten nicht in das Verfahren ein (vgl. Uhlenbruck, 13. Auflage, arg. e Rdnr. 9 zu § 292). Der Kommentar vertritt im Ganzen die Meinung von LFdC, aber den weiteren Darlegungen ist zu entnehmen, dass es dem Treuhänder insbesondere in masselosen Verfahren gar nicht mehr möglich ist, seinen in § 292 Abs. 1 normierten Pflichten nachzukommen.

    Es mag natürlich Ausnahmen geben, aber ich halte es für falsch, pauschal zu sagen, dass der Beschluss maßgeblich ist.

  • ich halte meine Auffassung aufrecht:

    1. sofern der Treuhänder keinen Auftrag zur Überwachung der Obliegenheiten hat, kann er sich zurücklehnen
    (Berichtspflicht nur, wenn es was auszuschütten gilt !) gibt es da nix, hat er dennoch Anspruch auf Vergütung
    2. in Stundungsverfahren hat das Gericht die Aufgabe, jährlich sich zu kümmern
    3. wenn das Gericht mit den Treuhändern ausdealt, dass diese einmal jährlich anschreiben und so, ist das ein Prob
    des Gerichts, die den Treuhändern eigentlich dankbar sein sollten
    4. sollte der Schuldner versterben und dies nicht pflichtgemäß dem Gericht und dem Treuhänder anzeigen (Stichwort:
    Verlegung des Wohnsitzes) dürfte dies wohl in Stundungsverfahren - in welchem dem Gericht ! die
    Ermittlungspflichten obliegt, wohl kaum zu lasten des Treuhänders gehen.

    Hallo !

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  • 2. in Stundungsverfahren hat das Gericht die Aufgabe, jährlich sich zu kümmern


    Woraus ergibt sich das denn? Wieso muss ich mich jährlich kümmern? Hab ich was verpasst?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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