In vorliegendem Fall macht der vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge für die Betriebsfortführung geltend. Diese sehe ich insoweit als unproblematisch an.
Jedoch macht er auch einen Abschlag geltend mit folgendem Wortlaut: "Unter Berücksichtigung der Erhöhungskriterien und unter Berücksichtigung gewisser Abschläge für Aus- und Absonderungsrechte (5 %) wird daher für das vorliegende Insolvenzantragsverfahren ein Bruchteil in Höhe von 40 % der oben berechneten fiktiven Verwaltervergütung als angemessen angesehen."
Ich kann den Abschlag in Höhe von 5 % nicht so ganz nachvollziehen. Es gibt einen Abschlagstatbestand (Haarmeyer/Wutzke/Förster; 4. Auflage, Rn.74), der da sagt: " Ein Abschlag nach 3 Abs. 2 Buchst. d kommt insbesondere dann in Betracht, wenn einer auf Gruind von Drittrechten (Aus- und Absonderung) hohen Berechnungsgrundlage nicht eine entsprechend erhebliche Tätigkeit gegenüber steht...".
Hier haben wir eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage aufgrund von nicht unwesentlich hohen Drittrechten. Wie jedoch kann da "nicht eine entsprechend erhebliche Tätigkeit gegenüber" stehen? Wenn ich doch wesentliche Drittrechte hab, steht dem doch automatisch ein hoher Arbeitsaufwand (allein schon deren Prüfung) gegenüber oder sehe ich das falsch? Und wieso macht er hier "nur" 5 % geltend. Haarmeyer/Wutzke/Förster spricht von 15 bis 30 %?