Abschläge vorläufiger Insolvenzverwalter

  • In vorliegendem Fall macht der vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge für die Betriebsfortführung geltend. Diese sehe ich insoweit als unproblematisch an.

    Jedoch macht er auch einen Abschlag geltend mit folgendem Wortlaut: "Unter Berücksichtigung der Erhöhungskriterien und unter Berücksichtigung gewisser Abschläge für Aus- und Absonderungsrechte (5 %) wird daher für das vorliegende Insolvenzantragsverfahren ein Bruchteil in Höhe von 40 % der oben berechneten fiktiven Verwaltervergütung als angemessen angesehen."

    Ich kann den Abschlag in Höhe von 5 % nicht so ganz nachvollziehen. Es gibt einen Abschlagstatbestand (Haarmeyer/Wutzke/Förster; 4. Auflage, Rn.74), der da sagt: " Ein Abschlag nach 3 Abs. 2 Buchst. d kommt insbesondere dann in Betracht, wenn einer auf Gruind von Drittrechten (Aus- und Absonderung) hohen Berechnungsgrundlage nicht eine entsprechend erhebliche Tätigkeit gegenüber steht...".
    Hier haben wir eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage aufgrund von nicht unwesentlich hohen Drittrechten. Wie jedoch kann da "nicht eine entsprechend erhebliche Tätigkeit gegenüber" stehen? Wenn ich doch wesentliche Drittrechte hab, steht dem doch automatisch ein hoher Arbeitsaufwand (allein schon deren Prüfung) gegenüber oder sehe ich das falsch? Und wieso macht er hier "nur" 5 % geltend. Haarmeyer/Wutzke/Förster spricht von 15 bis 30 %?

    Einmal editiert, zuletzt von Erna123 (9. Januar 2012 um 09:26)

  • wenn das Rd 74 unter § 11 sein sollte, so ist das was da steht sicherlich einer kritischen Prüfung zu unterziehen, weil mE völlig irrelevant. Habe ich keine erhebliche Tätigkeit in Bezug auf Absonderungsrechte, dann gibt es auch keine Einbeziehung in die Berechungsgrundlage, § 11 I S. 4 InsVV.

    Das war doch gerade der Deal der Änderung, nachdem der BGH zuvor die Einbeziehung von Absonderungsrechten nur über einen Zuschlag hat gelten lassen.

    Wenn der vIV nun meint, da wäre ein Abschlag vorzunehmen, wäre vielmehr die Berechnungsgrundlage nach unten zu korrigieren.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • wenn das Rd 74 unter § 11 sein sollte, so ist das was da steht sicherlich einer kritischen Prüfung zu unterziehen, weil mE völlig irrelevant. Habe ich keine erhebliche Tätigkeit in Bezug auf Absonderungsrechte, dann gibt es auch keine Einbeziehung in die Berechungsgrundlage, § 11 I S. 4 InsVV.

    Das war doch gerade der Deal der Änderung, nachdem der BGH zuvor die Einbeziehung von Absonderungsrechten nur über einen Zuschlag hat gelten lassen.

    Wenn der vIV nun meint, da wäre ein Abschlag vorzunehmen, wäre vielmehr die Berechnungsgrundlage nach unten zu korrigieren.

    --> Dem stimme ich voll und ganz zu. Die Frage ist hier allerdings, da sich der Insolvenzverwalter, wie anfangs bereits dargestellt eigentlich nicht wirklich zum Abschlag von 5 % geäußert hat, ob er genau diesen Tatbestand meint. Also ob ich einfach davon ausgehe. Oder gibt es etwa noch weitere Abschlagstatbestände im Zusammenhang mit Ab- und Aussonderungsrechten, die ich nicht kenne? :gruebel:

  • Das sieht mehr nach dem Umstand aus, dass jemand eine Formularsammlung, vielleicht die von M.H., geschnappt und und auf das Verfahren angewendet hat.

    Die 5% auch nur, um den guten Willen zu zeigen, weil darunter nicht mehr relevant.

    Im Zweifel mal bei dem Ersteller anrufen und nachfragen, wie man es denn zu verstehen hat. Mit Ersteller meine ich auch nicht den IV, sondern den SB. Hier ist so etwas üblich.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • hm, also, wenn Du ohne das ganze Gerede im Antrag die Vergütung im Ergebnis als angemessen ansiehst, setz sie einfach fest und gut ist. Vergütungsrecht ist kein Taschenrechnerrecht !.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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