Betreute will Ehe schließen

  • hallo,

    Betreute will die Ehe schließen. Es besteht lediglich für die Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt.

    Muss der Betreuer etwas beachten ? Ist eventuell sogar ein gerichtliche Genehmigung erforderlich ?

  • hallo,

    Betreute will die Ehe schließen. Es besteht lediglich für die Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt.

    Muss der Betreuer etwas beachten ? Ist eventuell sogar ein gerichtliche Genehmigung erforderlich ?

    Zur Eheschließung? :gruebel: Wegen EV in der Vermögenssorge? :gruebel:

    Nö!

  • Muss der Betreuer etwas beachten ? Ist eventuell sogar ein gerichtliche Genehmigung erforderlich ?


    Blumen schicken :teufel:


    Nein, ernsthaft...


    Ich würde sagen ein Auge auf die Frage werfen, ob bei der Konstellation Betreuter / Ehefrau über einen Ehevertrag nachgedacht werden sollte. Ist dies nicht der Fall, wäre nur noch die Frage zu klären, ob der Betreuer und natürlich der zuständige Rechtspfleger zur Hochzeit eingeladen sind. :D

  • Aus der Broschüre "Betreuungsrecht" des BMJ:

    Betreute können, wenn sie geschäftsfähig sind, ihre höchstpersönlichen Rechte weiter wahrnehmen, z.B. heiraten. Ebenso können sie ein Testament errichten, wenn sie testierfähig sind, d. h., wenn sie in der Lage sind, die Bedeutung ihrer Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Betreuerbestellung hat darauf keinen Einfluss. Einen Einwilligungsvorbehalt hierfür gibt es nicht. Der Zustimmung des Betreuers für diese Handlungen bedarf es deshalb nie. Auch das Wahlrecht behalten Betreute, sofern nicht eine umfassende Betreuerbestellung für alle Angelegenheiten erfolgt ist.

  • Nicht geschäftsfähige Betreute möchte heiraten.

    Im vorliegenden Fall gibt es erhebliche körperliche und geistige Einschränkungen infolge Schlaganfalls, attestierte Geschäftsunfähigkeit und aktuelle Epilepsie, Neigung zu Non-Compliance in medizinischer Hinsicht, also selbstgefährdendem Verhalten etc.

    Was ist zu beachten - z.B. zur Ehefähigkeit bzw. Aufhebungsgründen nach § 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB?

  • Naja, hier fragt ja ein Betreuer, kein Rechtspfleger.
    Aber natürlich entscheidet letztlich der Standesbeamte.

    @mungo:
    Wann und durch wen wurde denn die Geschäftsfähigkeit "attestiert"? Durch ein Gutachten? Hat sich der Zustand seitdem evtl. wieder gebessert?
    Die Betroffene oder Du sollten sich einfach mal beim Standesamt erkundigen/um einen Termin bitten, damit der Standesbeamte sich selbst ein Bild machen kann.

    Körperliche Einschränkungen spielen bei der Eheschließung natürlich keine Rolle, das einzig Wichtige ist hier die Geschäftsfähigkeit!

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Dauernde Geschäftsunfähigkeit ist durch einen Psychiater attestiert, daher auch der Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge.

    Mir ist schon klar, daß es da betreuungsrechtlich keinen Genehmigungstatbestand gibt (anders als bei einer Sterilisation), ich will nur meiner Sorgfalts- und Fürsorgepflicht genüge tun.
    Und natürlich nach Möglichkeit dafür sorgen, daß sie nicht so schlimm enttäuscht (...) ist, wenn das nicht klappen sollte.

    Den Standesbeamten zu fragen, macht wohl am meisten Sinn.

    Danke.

  • Dauernde Geschäftsunfähigkeit ist durch einen Psychiater attestiert, daher auch der Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge.

    Sie ist wirklich geschäftsunfähig? Dann greift § 1304 BGB.

    Seltsam, ich habe gelernt, dass es bei Geschäftsunfähigen gerade keines Einwilligungsvorbehalts bedarf. :gruebel:

    Bei wikipedia heißt es dazu:
    Von seiner juristischen Konstruktion ist der Einwilligungsvorbehalt bei Geschäftsunfähigen (§ 104 Nr. 2 BGB) nicht nötig. Bisweilen wird dies in Betreuerbeschlüssen auch deutlich, wenn Betreuungsrichter feststellen, dass ein Einwilligungsvorbehalt wegen der offenkundigen Geschäftsunfähigkeit (z. B. bei jedem erkennbarer schwerer geistiger Behinderung) nicht anzuordnen war. Dennoch erfolgt bisweilen auch bei Personen, die geschäftsunfähig sind, ein Einwilligungsvorbehalt, wenn die Geschäftsunfähigkeit nicht allgemein im Rechtsverkehr erkennbar ist, also insbesondere um dem Betreuer den Nachweis der Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften zu erleichtern.

  • Ich kenne zwei Fälle, bei denen die Eheschließung nicht zustande kam, weil der Betreuer den Standesbeamten mit entsprechendem gutachterlichem Material versorgte. In beiden Fällen war's sicher richtig. Einmal sollte es eine Aufenthaltserlaubnis durch die Eheschließung geben, das andere mal war die betreute Braut sehr vermögend und das weckte Begehrlichkeiten.

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