Nachtragsverteilung, immer wieder rätselhaft

  • die Nachtragsverteilung (NTV) stellt einen ja immer wieder vor komische Fragen, so wie diese:

    RSB-Verfahren ist bisher komplett masselos. Nun kommen 2.100 EUR aus einer Lebensversicherung rein, die im Wege der NTV unters Volk gebracht werden sollen.

    Darf ich aus diesem Geldeingang die 119,- EUR für das abgelaufene Jahr der WVP entnehmen und muss auch die offenen Gerichtskosten erst daraus bezahlen? Oder ist der Betrag komplett für die NTV 'reserviert' und ich hole mir die 119 EUR über die Stundung aus der Landeskasse?

    :confused::confused::confused:

  • Die NTV sehe ich als Annex des Insolvenzverfahrens an und hat mit der WVP nichts zu tun.

    Vom Verwertungserlös gegen die Gerichtskosten. Da kann man sich jetzt drüber streiten, ob man die im Wege der Verfahrenskostenstundung bereits erhaltenen x-mal 119,- der WVP da mit reinzählen darf. Wahrscheinlich wäre augenblicklich sogar was zu verteilen.

    Die LV dient Dir aber weder zur direkten Deckung der Vergütung TH/WVP noch wirst Du die in die Berechnungsmasse einbeziehen dürfen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das sehe ich auch wie La Flor de Cano. Die Gläubiger dürfen durch die Anordnung der Nachtragsverteilung nicht schlechter gestellt werden, als wenn der Vermögenswert während des eröffneten Verfahrens zur Masse gelangt wäre. Die Gerichtskosten aus dem eröffneten Verfahren sind zu begleichen und der Rest ist gemäß Schlussverzeichnis zu verteilen. Die Vergütung für die WVP wäre dann ggü. der Staatskasse geltend zu machen.
    Wobei man das ja nochmal mit dem zuständigen Rechtspfleger telefonisch abstimmen kann. Ich kenne durchaus einige Rechtspfleger, die mit einer kleinen Rückstellung für die Vergütung der WVP keine Probleme haben, auch wenn wir das hier sehr genau nehmen.

    Außerdem würde ich vorher bei Gericht wegen den offenen Kosten anfragen. Ich habe in diesen Fällen bisher immer eine berichtigte Schlusskostenrechnung im Hinblick auf die nun erhöhte Insolvenzmasse gemacht. Ich denke, wenn der Verwalter eine Vergütung für die Beträge, die er aufgrund der Nachtragsverteilung vereinnahmt hat, erhalten kann, dann kann ich auch Kosten aus der höheren Teilungsmasse berechnen. Ich stelle die Masse eben genauso, als wäre der Betrag schon vor der Aufhebung eingegangen.

  • Schließe mich Tara an; wobei ich halt noch die Rückstellung für die weitere Treuhändervergütung gegenüber dem Treuhänder empfehle / anordne oder wie auch immer. Dies ist aber in der Gerichtspraxis umstritten.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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  • Das sehe ich auch wie La Flor de Cano. Die Gläubiger dürfen durch die Anordnung der Nachtragsverteilung nicht schlechter gestellt werden, als wenn der Vermögenswert während des eröffneten Verfahrens zur Masse gelangt wäre. Die Gerichtskosten aus dem eröffneten Verfahren sind zu begleichen und der Rest ist gemäß Schlussverzeichnis zu verteilen. ...

    Außerdem würde ich vorher bei Gericht wegen den offenen Kosten anfragen. Ich habe in diesen Fällen bisher immer eine berichtigte Schlusskostenrechnung im Hinblick auf die nun erhöhte Insolvenzmasse gemacht. Ich denke, wenn der Verwalter eine Vergütung für die Beträge, die er aufgrund der Nachtragsverteilung vereinnahmt hat, erhalten kann, dann kann ich auch Kosten aus der höheren Teilungsmasse berechnen. Ich stelle die Masse eben genauso, als wäre der Betrag schon vor der Aufhebung eingegangen.

    Aber die Vergütung für die NTV (§ 6 InsVV) ist aus dem Betrag zu entnehmen, oder?

  • Außerdem würde ich vorher bei Gericht wegen den offenen Kosten anfragen. Ich habe in diesen Fällen bisher immer eine berichtigte Schlusskostenrechnung im Hinblick auf die nun erhöhte Insolvenzmasse gemacht. Ich denke, wenn der Verwalter eine Vergütung für die Beträge, die er aufgrund der Nachtragsverteilung vereinnahmt hat, erhalten kann, dann kann ich auch Kosten aus der höheren Teilungsmasse berechnen. Ich stelle die Masse eben genauso, als wäre der Betrag schon vor der Aufhebung eingegangen.

    Das sehe ich anders: Die Vergütung für den Verwalter im Rahmen der NTV ist durch §6 InsVV geregelt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Fiskalisch gedacht ist die Vorgehensweise von Tara in Ordnung; allerdings habe ich beim Lesen auch erstmal gestutzt. Ich ändere die Schlusskostenrechnung nur ab, wenn im noch nicht aufgehobenen Insolvenzverfahren die Insolvenzmasse erhöht wird. Ist das Verfahren beendet, bleibt es bei der SKR, auch wenn dann noch eine Nachtragsverteilung stattfindet. Ich habe im GKG auch keine vergleichbare Vorschrift zu § 6 InsVV gefunden, sodass ich davon ausgehe, dass die NT von den Verfahrensgebühren erfasst ist.

    Anderenfalls könnte man ja auf die Idee kommen, nach Ablauf der WVP die SKR auch nochmal zu ändern, wenn pfändbare Beträge eingegangen sind.

  • ...Anderenfalls könnte man ja auf die Idee kommen, nach Ablauf der WVP die SKR auch nochmal zu ändern, wenn pfändbare Beträge eingegangen sind.

    so "einfach" ist das nicht:

    Bei der NTV handelt es sich ja um Vermögen, welches bereit im eröffneten Verfahren bestand, jedoch erst nach Beendigung des Verfahrens verwertet worden ist. Da kann man schon auf den Gedanken kommen, damit die GK neu zu berechnen, allerdings, sehe ich da keine entsprechende Regelung.

    Die pfändbaren Bezüge in der WVP sind erst nach Beendigung des Verfahrens entstanden, dito keine Einbeziehung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Empfehlung: mit dem Gericht telephonieren... GK müssen bezahlt werden; Rückstellung für die weiteren Treuhändervergütungen wäre nachzufragen....

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