Rückforderung der Vergütung ?

  • hallo,

    die Betreuung ist aufgehoben worden. Aus der Staatskasse sind über 2.000,-- EUR Pauschvergütung gezahlt worde. Mittlerweile hat die Betroffene einen gut verdienenden Ehemann geheiratet, ca. 2800,-- EUR monatlich netto. Ich habe nun die Betroffenen zur monatlichen Ratenzahlung von ca. 400,-- EUR aufgefordert, nachdem ich als Einkommen das Einkommen des Mannes abzüglich 2 Freibeträge von 411,-- EUR und Wohnkosten wie bei einer PKH-Überprüfung zugrundegelegt habe. Nun legt die Betroffene Beschwerde ein mit der Begrüdung, dass ihr Mann ja nun nicht für ihre Betreuungskosten aufkommen könne. Was nun ?

  • Bei Rückforderung aus Einkommen ist selbstverständlich das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (§ 1836c Ziffer 1 BGB) und das Kindergeld für minderjährige Kinder (nicht für volljährige!).

    Als Freibetrag sind auf dem Markt:
    für die Betroffene: 718,00 €
    für den Ehemann: 255,00 € (§§ 85 I Nr. 3, 28 SGB XII - 70% des Eckregelsatzes aufger.) -
    für jedes Kind auch 255,00 € (§§ 85 I Nr. 3, 28 SGB XII - 70% des Eckregelsatzes aufger.) -
    Zuschlag von 33% des jeweiligen Einkommens, falls Schwerbehinderung anerkannt ist (§ 82 III SGB XII)
    Kosten für Unterkunft, Haftpflichtversicherung etc. (§ 85 I Nr. 2 SGB XII)

    Von dem verbleibenden Rest ist auch nicht alles abschöpfbar, siehe § 87 SGB XII (nur in angemessenem Umfang, was immer das sei).

    Und wenn die Entscheidung des LG Kleve, die jetzt vor dem BGH liegt, bestätigt wird, kann man aktuelles Einkommen für die Rückforderung von Vergütung aus der Vorzeit vergessen.

    Einmal editiert, zuletzt von Gänseblümchen (10. Januar 2012 um 07:43)

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