Hallo miteinander,
ich weiß, dass dieses Thema schon einmal ähnlich erörtert wurde, doch hat es mir leider nicht die benötigte Antwort geliefert.
Ich habe eine nach dem Musterprotokoll gegründete UG (ein Gesellschafter bzw. Geschäftsführer), deren Gesellschaftsvertrag auch niemals geändert wurde.
Nun wurde die Auflösung beschlossen und angemeldet.
Der Gesellschafter hat sich als GF abberufen und zum Liquidator bestellt. Zugleich hat er in der Gesellschafterversammlung eine vom Gesetz abweichende allgemeine Vertretungsregelung beschlossen und erklärt, dass durch Beschluss der Gesellschafterversammlung Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung vom § 181 BGB erteilt werden darf und sich diese sogleich beide selbst erteilt.
Ich bin mir nun unschlüssig, inwiefern diese Abweichung von der (zulässigerweise beschlossenen) allgemeinen Vertretungsregelung möglich ist. Eine Satzungsgrundlage für die Befreiung vom § 181 BGB gibt es in dem Sinne beim Musterprotokoll ja nicht und die Möglichkeit der Erteilung von Einzelvertretungsbefugnis ohnehin nicht. Reicht mir da ein einfacher Gesellschaftsbeschluss? Was meint ihr?