kalte Zwangsverwaltung

  • mal angenommen der Schuldner ist Vermieter eines Grundstückes mit zwei Mietparteien - ist es rechtlich möglich, dass der IV und die Gläubigerbank die kalte Zwangsverwaltung derart vereinbaren, dass nur das Mietverhältnis zu einer Mietpartei betroffen ist, d.h. nur diese Mieten durch IV als "Zwangsverwalter" eingezogen und nach Abzug der Kosten an Bank ausgezahlt werden, oder kann die kalte Zwangsverwaltung bezügliches eines Grundstücks nur einheitlich erfolgen? (wie ist das bei gesetzlich angeorndeter Zwangsverwaltung)

  • Kalte Zwangsverwaltung ist doch eine Abmachung zwischen dem Gläubiger und dem IV. Da sollte doch erst einmal alles möglich sein; allerdings würde ich dabei aufpassen, was mit der zweiten Wohnung passiert (gerichtliche ZV? Sache des IV?)

  • Na schau an, bei einer formellen Zwangsverwaltung geht das nur einheitlich :eek:.

    Meines Erachtens kann man als Insolvenzverwalter mit der Gläubigerin alles vereinbaren. Da stimme ich Schmetterling zu, sehe aber ebenfalls Probleme, was mit den Kosten etc. der anderen Wohnung wird. Können diese aus dem Mietzins, der dann wohl unstreitig der Masse zusteht, getragen werden?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • die Überlegung ist natürlich richtig - aber es geht erstmal nur um die rein theoretische Frage, ob die kalte ZW so erfolgen kann

  • die Überlegung ist natürlich richtig - aber es geht erstmal nur um die rein theoretische Frage, ob die kalte ZW so erfolgen kann

    von mir bekommst Du ein eindeutiges "ja"

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • "Soll das ein Versuch sein, Umsatzsteuer zu vermeiden ?"

    nein es geht nur um die Prüfung der Frage, ob die Miete der Wohnung, die bei der Vereinbarung über die Zwangsverwaltung nicht genannt ist, der Masse zusteht oder der Bank

  • "Soll das ein Versuch sein, Umsatzsteuer zu vermeiden ?"

    nein es geht nur um die Prüfung der Frage, ob die Miete der Wohnung, die bei der Vereinbarung über die Zwangsverwaltung nicht genannt ist, der Masse zusteht oder der Bank

    Solange keine kalte Zwangsverwaltung vereinbart wurde und auch keine gerichtliche ZV veranlasst wurde, stehen die Mieteinnahmen doch eh der Masse zu.

  • da ohne die Anordnung der Zwangsverwaltung die Bank an den Mieten kein Absonderungsrecht zusteht, kann man natürlich, beschränkt darauf, dass es nicht insolvenzzweckwidrig ist, mit der Bank ausmachen was man will.

    Dies bekommt natürlich, siehe oben, einen faden Beigeschmack, weil man, damit zumindest einen Umgehungsversuch der Anwendung der Entscheidung V R 28/09, Umsatzsteuer auf kalte ZV sehen kann:

    kalte ZV für Wohnung 1, allerdings bleibt von den Mieteinnahmen nichts bei der Masse (zu klären wäre dann noch, ob man auf die eingenommenen und abgeführten NK Umsatzsteuer abführen muss).


    keine kalte ZV für Wohnung 2, alles fließt zur Masse. Weitere Vereinbarungen, auch im Rahmen der ZV für Wohnung 1 gibt es nicht.


    Als BFH würde ich das als Gesamtkunstwerk sehen. Die Bank verzichtet stillschweigend auf die Einnahmen aus 2. Dafür will der IV für Wohnung 1 nichts haben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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