Ausschluss Stimmrecht Gläubigerversammlung

  • Mir steht unmittelbar eine Gläubigerversammlung ins Haus. Es geht dabei um die Zustimmung zu einem Vergleich des IV mit einem Gläubiger, gegen den evtl. eine Forderung der Masse besteht. Sollte der Vergleich nicht angenommen werden, läuft es darauf hinaus, dass über die klageweise Geltendmachung abzustimmen ist.Bezüglich des Stimmrechts des betroffenen Gläubiger habe ich nur im MüKo (Rn 36 zu § 77) gefunden, dass ein Gläubiger bei Abstimmungen ausgeschlossen sein soll, in denen es um die Anhängigmachung eines Prozesses gegen ihn geht. Vergleiche sind nicht explizit angesprochen. Da es wegen des Stimmrechts sicher Ärger geben wird, wollte ich mal nachfragen, ob hier jemand Fundstellen oder Rechtsprechung kennt, in denen explizit das Stimmrecht des betroffenen Gläubigers beim Abschluss von Vergleichen erwähnt ist.Die Sache ist etwas eilig...

  • Bei Uhlenbruck (12. Auflage) § 76 RdNr. 24 wird auch der Ausschluss bei Betroffenheit befürwortet, inbesondere wenn es um einen Vertrag geht, der mit dem Gläubiger selbst abzuschliessen wäre. Zietiert wird eine Entscheidung BGH ZIP 1985, 423, 425, die allerdings den Stimmausschluss in einem Gläubigerausschuss betrifft.

    Hilft vielleicht...

  • Im Kübler steht auch nur unter 21a) zu § 77 der "allgemeine Rechtsgedanke" aus § 34 BGB, 136 I AktG, 47 IV GmbHG und 43 VI GenG, dass eine " Abstimmung in eigener Sache" verboten ist. Schon dieser allgemeine Denkansatz dürfte ja auch auf den Vergleich zutreffen. Vielleicht findest Du sonst in den jeweiligen Kommentaren zu den o.a. §§ etwas. Aber ich glaube, ich würde den Gläubiger auch bei Abschluss des Vergleichs ausschliessen. Denn auch das wäre ja eine Abstimmung in eigener Sache.

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  • Wird durch den Abstimmungsgegenstand der Gläubigerversammlung der betroffene Gläubiger über das übliche Eigeninteresse hinaus tangiert, ist er vom Stimmrecht ( § 77 InsO) ausgeschlossen. Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn die Beschlussfassung ein Insichgeschäft des Gläubigers mit der Insolvenzmasse betrifft, oder etwa dann, wenn die Gläubigerversammlung eine Entscheidung herbeiführen soll, die den fraglichen Gläubiger sanktioniert (hier: klageweise Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs).


    AG Kaiserslautern, Beschluss vom 17. 10. 2005 - IN 423/03

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • i.E. ist er ausgeschlossen. Ist für mich sowas von logisch, dass ich das schon spontan in der Sitzung so vertreten hab, auch ohne Kommentarliteratur. Da braucht es m.E. nur "brain on" schalter :D

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