Zwangsversteigerung Wohnrecht

  • Hallo, ich habe einen Antrag auf Genehmigung der Wohnrechtslöschung auf dem Tisch.
    Eigentümer des Grundstückes ist der Sohn der Betroffenen. Die Zwangsversteigerung ist angeordnet. Das Wohnrecht würde bestehen bleiben. Die Sparkasse hat nun einen Interessenten gefunden, der betreit wäre zu bieten und dann noch das Wohnrecht abzulösen. Der möchte aber die Sicherheit, dass dies wirklich gelöscht wird.
    Nun hat der Betreuer beantragt, die Löschung zu genehmigen (ohne Urkunde ect.)
    Meiner Meinung nach, muss man hier bis nach der Versteigerung warten,oder???
    Das Risiko liegt dann beim Erwerber, dass doch noch etwas dazwischen kommt.

  • Ich rede mal nur aus Sicht des ZVG-Rpfl.: Die Löschung des Rechts kann jederzeit vorgenommen werden. Das Verfahren ist kein Hindernis. Bewilligen muss die Löschung der Berechtigte. Einen Vertrag wird es nicht geben, aber mindestens eine Unterschriftsbeglaubigung. Also ein Schrftstück muss schon aufgesetzt werden.
    Mal was ganz anderes: Wird das Recht durch die Betreute noch ausgeübt?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Theoretisch könnte die Löschung schon vor dem Versteigerungstermin erfolgen, wenn die Berechtigte dies mit entsprechender Genehmigung bewilligt. Wobei sie dies nur bei Erbringung der "Gegenleistung" machen wird, und der potentielle Erwerber sicher erst abwarten will, ob er tatsächlich den Zuschlag erhält.

  • Wegen einer Gegenleistung müsste dann mal mit dem Betreuer gesprochen werden. Aber die Löschung wäre möglich. Ist aus Sicht der ZVG auch besser, weil man wahrscheinlich einen höheren Erlös erhält (ein Ersatzwert für das bestehen bleibende Recht müsste nicht festgesetzt werden) und sich auch mehr Interessenten finden würden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Löschungsbewilligung des Wohnrechts (besser: Zustimmung zu der abweichende Versteigerungsbedingung, dass das Recht in der Versteigerung nicht bestehenbleibt) und die Genehmigung des Betreuungsgerichts dazu kann auch zum Zwangsversteigerungsverfahren eingereicht werden. Dann wird das Grundstück (insoweit) lastenfrei versteigert, der Interessent hat die Sicherheit, dass "da nichts mehr kommt" und es fallen keine Grundbuchkosten für die Löschung an.

  • Wegen einer Gegenleistung müsste dann mal mit dem Betreuer gesprochen werden. Aber die Löschung wäre möglich. Ist aus Sicht der ZVG auch besser, weil man wahrscheinlich einen höheren Erlös erhält (ein Ersatzwert für das bestehen bleibende Recht müsste nicht festgesetzt werden) und sich auch mehr Interessenten finden würden.


    Verstehe ich nicht. Soll der Betreuer bei freiwilliger Aufgabe des Rechts eine Gegenleistung erbringen oder wer, der Sohn und Schuldner?

    Ist aus Sicht der ZVG auch besser.


    Aber nicht unbedingt für die Betreute. Ich würde mich jedenfalls von einem Ersteher aus dem Recht rauskaufen lassen:D

  • Auch wenn das Wohnrecht nicht mehr ausgeübt werden kann, stellt es für den Berechtigten einen Wert dar. Es besteht kein Anlass, ersatzlos seine Löschung zu betreiben.
    Ein auf eine Löschungsverpflichtung gerichteter, durch den Betreuer abgeschlossener Vertrag bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichtes. Er ist nur genehmigungsfähig, wenn der Abfindungsvertrag stimmig ist (Schenkungsverbot nach § 1908i II1 BGB) und die Zahlung der Ersatzsumme gesichert ist.
    Ob das Genehmigungsverfahren noch bis zum Versteigerungstermin rechtskräftig abgeschlossen werden kann, sei dahingestellt. Das ist nicht das Problem der Betreuten.

  • Aber nicht unbedingt für die Betreute. Ich würde mich jedenfalls von einem Ersteher aus dem Recht rauskaufen lassen:D

    Das meine ich doch.

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    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich denke mal, die Sparkasse hat ein (großes) Interesse daran, dass viel erlöst wird. Daher könnte mit ihr, dem Betreuten und dem Ersteher ein Vertrag über die Ablöse vereinbart und auch genehmigt werden. Sicherheit für die Bezahlung muss die KSK gewähren, dann geht es und Betreuter und Ersteher haben Sicherheit. Gelöscht werden kann allerdings erst, wenn das Geld geflossen ist.

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