Hallo,
welche Voraussetzungen muss der Insolvenzgläubiger erfüllen, um im Schlusstermin einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen zu können?
lg
Rita123
Hallo,
welche Voraussetzungen muss der Insolvenzgläubiger erfüllen, um im Schlusstermin einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen zu können?
lg
Rita123
§ 290 inso
Es geht mir darum, welche Voraussetzungen der Gläubiger erfüllen muss (bezüglich seiner Gläubigerstellung, seiner Forderung (festgestellt, bestritten oder ist dies egal).
Die Voraussetzungen des § 290 an sich sind mir bekannt.
festgestellt geht immer, unabhängig davon, ob noch bei der Verteilung zu berücksichtigen (vgl. hierzu http://dejure.org/dienste/internet2?lexetius.com/2009,3106). Völlig richtig entschieden ! Ob dies auch Gl. können, deren Forderungen nicht festgestellt wurden, ist m.W. noch nicht höchstrichterlich entschieden. Imho reicht eine bloß angemeldete Forderung nicht aus. Im Schlusstermin würde ich aber auch einen Antrag entgegennehmen / protokollieren unabhängig von der Frage, ob die Forderung überhaupt angemeldet wurde. Hätte ich in der Sache selbst zu entscheiden, würde ich den Antrag eines Gläubigers dessen Forderung nicht festgestellt ist, generell zurückweisen, aber das ist nicht das Geschäft des Rechtspflegers. Praxistip: Richter in den Schlusstermin einbinden (hab ich auch schon gehabt: ich gebe die Sitzungsleitung an den Richter ab, und führe das Protokoll weiter. Da vergeb ich mir nix und die Sache wird rund.
Ob dies auch Gl. können, deren Forderungen nicht festgestellt wurden, ist m.W. noch nicht höchstrichterlich entschieden.
wüßte ich auch nicht, aber was für ein Typus von Gläubiger könnte das den sein? Die nach § 39 I Nr. 3 InsO können doch kein Interesse daran haben, das der Schuldner die RSB nicht bekommt. Ansonsten fallen mir nur noch die nach § 44 InsO ein.
na es kann doch jeder Gläubiger sein, der seine Forderung nicht verlieren will.
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