Wer muss eine Mitteilung zu dem Erbvertrag erhalten !?

  • Hallo!

    Meine Erblasserin hat mehrere Testamente hinterlassen. Im Ergebnis hatte sie danach ihre noch lebende Tochter als Alleinerbin eingesetzt, Testamentsvollstreckung angeorndet und ein Vermächtnis für die Enkeltochter ausgesetzt. Andere gesetzliche Erben als die Tochter sind nicht vorhanden.

    Jetzt wird mir von einem anderen Verwahrgericht ein Erbvertrag zwischen meiner Erblasserin und ihrer Tochter übersandt. In diesem regeln beide Frauen die Erfolge nach der Tochter, da es für meine Erblasserin für ihre eigene Erbfolge von entscheidender Bedeutung war, dass die getroffenen Anordnungen nach dem Tod ihrer Tochter so eintreten wie bestimmt. Der Erbvertrag enthält viele Anordnungen. Vorerbin sollte die Enkeltochter sein. Nacherbin meine Erblasserin. Es wurden Ersatznacherben bestimmt. Testamentsvollstreckung und Ersatztestamentsvollstreckung wurde angeordnet. Der Vormund für die Enkeltochter wurde bestimmt, da auf keinen Fall der drogenabhängige Vater der Tochter diese übernehmen soll...

    Meine Erblasserin verfügte hinsichtlich ihres eigenen Nachlasses lediglich, dass derjenige, der den Erbvertrag nicht anerkennt, die Erbschaft ausschlägt oder den Pflichtteil verlangt enterbt sein soll.

    Eröffnet wurde der Erbvertrag komplett. Nun frage ich mich an wen ich eine beglaubigte Kopie übersenden soll. Ich tendiere dazu nur der Tochter eine zu schicken, da nur sie enterbt werden könnte. Die Anordnung war meiner Ansicht nach für den Fall gedacht, dass die Tochter vor meiner Erblasserin verstirbt. Oder muss ich allen im Erbvertrag aufgeführten Personen eine beglaubigte Kopie übersenden?

  • war der Erbvertrag überhaupt zu eröffnen vom Verwahrgericht.Eröffnet werden nur letzwillige Verfügungen und deine Erblasserin hat wenn ich das richtig verstehe in diesem Verrag keine letztwilligen Verfügungen getroffen, sondern war nur Vertragspartner.
    Wenn die Eröffnung zu Unrecht erfolgte würde ich die Finger von Benachrichtigungen- außer der Tochter die sowieso Vertragspartnerin ist- lassen

  • Das hatte ich mich auch schon gefragt und hab den Erbvertrag auch schon an das Verwahrgericht zurückgeschickt. Die haben ihn mir aber wieder zurück gegeben mit dem Vermerk, dass die Eröffnung wegen dem Passus mit der Enterbung erfolgt ist und die ergibt ja nur nen Sinn, wenn man alles eröffnet...irgendwie haben sie da ja auch recht...oder!?

  • Zitat von Franzi1808

    irgendwie haben sie da ja auch recht...oder!?

    Richtig. Die Bestimmung

    Zitat von Franzi1808

    verfügte hinsichtlich ihres eigenen Nachlasses lediglich, dass derjenige, der den Erbvertrag nicht anerkennt, die Erbschaft ausschlägt oder den Pflichtteil verlangt enterbt sein soll.

    war zu eröffnen, auch wenn es nur eine ist, die nach dem Eintritt einer Bedingung Auswirkungen hat oder verunglückt erscheint. Die Beschreibung der Bedingung ist der Rest des Erbvertrags und war deshalb nicht von der Eröffnung auszunehmen. Die Kombination der Verfügungen in dem Erbvertrag ist ungewöhnlich und nicht gut gefasst, aber das haben weder Verwahr- noch Nachlassgericht zu verantworten.

    Zitat von Franzi1808

    Ich tendiere dazu nur der Tochter eine zu schicken, da nur sie enterbt werden könnte.

    So würde ich auch verfahren.

  • Das macht aber keinen Sinn, denn wenn die Tochter sich nicht an die Bestimmung hält, ist sie ja enterbt und das müssten die Enkelin erfahren, da diese dann wohl erben würden und Kenntnis davon haben muss.

  • Das ist auch ein guter Gedanke. Die Enkeltochter ist jedoch minderjährig. Alleinsorgerberchtigt ist ihre Mutter. Man könnte höchstens überlegen, da sie 16 ist, ihr eine beglaubigte Kopie der letztwilligen Verfügung direkt zu übersenden.

    Ich denke jedoch, dass der Fall der Enterbung niemals eintreten kann, da ja derjenige, der den Erbvertrag der Tochter nicht anerkennt, anficht...enterbt sein soll...Erbin ist jedoch grade die Tochter. Die Enterbung könnte daher vielleicht nur greifen, wenn die Tochter versucht aus dem Erbvertrag rauszukommen...an den sie ja nun jedoch gebunden ist. Ich frage mich also, ob sich die Enterbung auch auf die Tochter bezieht... dann.... und bei dem Gedanken wird mir jetzt schon ganz schlecht... :(....müsste man sich ja auch fragen, ob die Tochter unter einer auflösenden Bedingung als Erbin eingesetzt ist. Dann würde es sich ja evt. um eine Vor- und Nacherbfolge handeln... dazu ist zu sagen, dass ich schon einen Alleinerbschein erteilt habe...

    Meine Grundlage war jedoch ein notarielles Einzeltestament, welches zeitlich nach dem Erbvertrag verfasst wurde und dort steht ausdrücklich, dass sie Alleinerbin sein soll. Von einer Bedingung ist dort nichts gesagt. Hab ich da was übersehen!? :confused:

  • Besserstellen kann die Erblasserin die Tochter jederzeit. Hat die E im späteren Testament alle früheren Verfügungen vTw widerrufen, dann gilt das auch für die merkwürdige Bestimmung im Erbvertrag, die, wenn ich den Sachverhalt richtig lese, ja einseitig erfolgt ist.

    Ich rudere zurück. Vermutlich würde ich nur die Tochter benachrichtigen.

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