So, kleines (abschließendes) Update: Ich hatte dem IV die Vergütung in Höhe der in Rechnung gestellten Tätigkeiten gekürzt, bei denen ich der Meinung war, es handele sich um originäre Verwaltertätigkeit. Natürlich kam die sofortige Beschwerde, zunächst ohne Begründung. Jetzt kam die Rücknahme des Rechtsmittels. Ich bin mir noch unschlüssig, wie ich das werten soll, aber erst mal zufrieden, dass sich meine Mühe gelohnt hat. Da er noch einige offene größere Verfahren hat, darf man nun gespannt sein, wie er in Zukunft verfahren wird.
Vergabe von Hilfsarbeiten durch den IV
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... das kommt auf die Steigung seiner Lernkurve an.
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... das kommt auf die Steigung seiner Lernkurve an.
Ein Insolvenzverwalter sollte eine rasant steigende Lernkurve haben; sonst könnte es sein, dass er bald eine rasant fallende Anzahl von Verfahren hat.
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... das kommt auf die Steigung seiner Lernkurve an.
Ein Insolvenzverwalter sollte eine rasant steigende Lernkurve haben; sonst könnte es sein, dass er bald eine rasant fallende Anzahl von Verfahren hat.
Die hat er ohnehin, dass ist also kein Kriterium.
Ich erwarte demnächst eine größere Schlussrechnung von ihm, man darf also weiter gespannt sein. -
Ich hänge mich hier mal dran.
Habe soeben einen Eröffnungsbeschluss auf den Tisch bekommen. Demnach soll die Gläubigerversammlung u.a. beschließen, "Genehmigung, die Kanzlei XY mit der Geltendmachung der Forderungen aus Lieferungen und leistungen sowie der Anfechtungsansprüche gegenüber dem Finanzamt zu beauftragen".
Der Verwalter ist Rechtsanwalt und eigentlich auch erfahren in Insolvenzverfahren. Die Kanzlei XY ist natürlich die Sozietät in der er selbst auch tätig ist.
Sehe dass zum ersten Mal in einem Eröffnungsbeschluss und irgendwie ist mir da nicht ganz wohl bei der Sache. Forderungseinzug und Anfechtungen sind doch wohl ureigenste Aufgabe des Verwalters und können nicht pauschal auf andere übertragen werden. Insbesondere, da es sich beim Schuldner "nur" um einen kleinen Handwerker handelt.
Ist sowas an anderen Gerichten normal?
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aaaah,
ein Verwalter, der den GOI-VID nachkommen will.....
ME muss man da abschichten, der IV kann und darf nur streitige Ansprüche an einen RA abgeben, "geltendmachen" muss er schon selbst und warten, bis die Zahlung verweigert wird, analog IX ZB 222/09.
Ansonsten Übertragung unter der Maßgabe der IX ZB 48/04 möglich. -
GOI-VID (La Flor de Cano:daumenrau; wir sind auch DIN EN ISO 9001 zertifiziert!): Nr. II. 2. "Die Beauftragung externer Dienstleister ist dem Insolvenzgericht in geeigneter Weise anzuzeigen." Hier dürfte es sich um eine solche Anzeige handeln.
Ist doch löblich vom Verwalter, dass er sich die Beauftragung seiner Sozietät extra absegnen lässt. Wir halten es so, dass wir (erst) in den Zwischenberichten darauf hinweisen, dass nach erfolgloser Geltendmachung durch den Verwalter die Kanzlei XY beauftragt wurde, deren Partner der Verwalter ist.
Und natürlich muss der Verwalter zunächst selbst aktiv werden und die Forderung bzw. das Anfechtungsrecht geltend machen, bevor er einen Anwalt bestellen kann. Denn nur dann sind die anfallenden Kosten der Rechtsverfolgung auch "notwendige" und von der Masse resp. im Obsiegensfall von der Gegenseite zu tragen.
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Ergänzend vielleicht auch so viel:
Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 23.03.2006, Az.: IX ZB 131/05, die allerdings die Beiordnung eines weiteren Anwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe betrifft aus:
"ist einem Insolvenzverwalter, auch wenn dieser selbst Rechtsanwalt ist, in Anfechtungsrechtsstreiten
ohne Weiteres ein anderer Rechtsanwalt beizuordnen. Denn bei der Insolvenzanfechtung handelt es sich um eine rechtliche Spezialmaterie, die sich von der Verfolgung materiellrechtlicher Ansprüche des Schuldners, die in dessen unternehmerischer Tätigkeit wurzeln, deutlich abhebt. Das Insolvenzanfechtungsrecht ist durch eine Mehrzahl von Anfechtungstatbeständen gekennzeichnet, die im objektiven und subjektiven Bereich unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen aufweisen, deren Merkmale sich dem Gesetzeswortlaut zudem nicht sämtlich eindeutig entnehmen lassen. Weitere Kennzeichen des Anfechtungsrechts sind der hohe rechtliche Abstraktionsgrad und die Komplexität der gesetzlichen Regelung. Eine sachgerechte Bearbeitung einer Insolvenzanfechtungsklage erfordert daher eine intensive Befassung mit dem System des Insolvenzanfechtungsrechts und die Kenntnis der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere auch zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Schon die nicht unerheblichen Haftungsrisiken und die oft nicht von vornherein abschätzbaren Beweisschwierigkeiten des grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtigen Insolvenzverwalters lassen es auch im Parteiprozess durchweg als angezeigt erscheinen, einen Rechtsanwalt mit der Klageerhebung und Prozessführung zu beauftragen.“ -
Wow, die Entscheidung kannte ich noch nicht. Danke für's Rausfinden! Das geht runter wie Öl. Da fühlt man sich als Anfechtungsrechtler ja richtig gebauchpinselt...
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Gern geschehen - leider sind manche Beteiligten bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe etwas zurückhaltend. Aber Du hast Recht, es ist sehr angenehm, wenn einen des Bundesgerichtshof mal die eigene Bedeutsamkeit vor Augen führt.
p.s. Mein Aufgabengebiet ist zu 70 Prozent die Insolvenzanfechtung.
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p.s. Mein Aufgabengebiet ist zu 70 Prozent die Insolvenzanfechtung.
Kommt bei mir auch etwa hin. Der Rest sind die normalen Mitbringsel von Insolvenzverfahren und insolvenznahe Rechtsgebiete.
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Der Rest sind eigene Verfahren, gesellschaftsrechtliche Probleme und alle Fragestellungen, die sonst keiner mag. Die sind mir die Liebsten :D.
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Danke für die Antworten, dass hilft mir für die Gläubigerversammlung weiter. Unnötige Diskussionen muss ich da ja nicht vom Zaun brechen
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Wow, die Entscheidung kannte ich noch nicht. Danke für's Rausfinden! Das geht runter wie Öl. Da fühlt man sich als Anfechtungsrechtler ja richtig gebauchpinselt...
Ja, ja. Diese Entscheidung, und die IX ZB 130/05 wird gerne von Schlussrechnungsprüfern übersehen, die Gegenauffassung auch gerne veröffentlichen, was dann auch mal nach hinten losgehen kann, ZInsO 2010, Heft 14, S 799f RdNr. 7.
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ZInsO 2010, Heft 14, S 799f RdNr. 7.
Dort kann ich leider nichts Erhellendes finden. Kannst Du bitte die Quellenangabe nochmal prüfen?
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ZInsO 2010, Heft 14, S 799f RdNr. 7.
Dort kann ich leider nichts Erhellendes finden. Kannst Du bitte die Quellenangabe nochmal prüfen?
sorry, ZInsO 2008, Heft 14, S 799f RdNr. 7
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ZInsO 2008, Heft 14, S 799f RdNr. 7
Ah, jetzt, ja! Vielen Dank für die Quelle, bin jetzt erhellt.
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[FONT="]ZInsO 2007, 768 - 769[/FONT][FONT="] [/FONT]
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...o.a. Fundstelle behandelt die Entnahme von Kosten aus der Masse bei der Einschaltung von Externen (LG Aachen). Die Entnahme ist gerechtfertig und führt nicht zur Minderung der Verwaltervergütung.
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