Negativbescheinigung f. nachlassger. Genehmigung

  • Der Nachlasspfleger hat beantragt, einen in Rechtskraft erwachsenden Feststellungsbeschluss dahingehend zu erlassen, wonach er zu dem in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts X abgeschlossenen Vergleich vom ..... (Az. cc Landgericht X) keiner Genehmigung des Nachlassgerichts nach §§ 1962, 1822 Nr. 12 BGB bedarf.

    Es handelt sich hierbei um einen Vergleich, der einem protollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht.

    Ist in diesen Beschluss ebenfalls aufzunehmen, dass dieser Beschluss erst mit Rechtskraft wirksam wird, § 40 Abs. 2 FamFG ?

    Welche Rechtsmittelfrist gilt für einen solchen Beschluss (2 Wochen, 1 Monat ?)


  • Ich werde den Beschluss wie folgt formulieren:

    Feststellungsbeschluss vom


    In der Nachlasssache ……

    mit den Beteiligten:

    1….
    2…..

    wird festgestellt, dass der Nachlasspfleger ….zu dem Vergleich vom (Az. des Landgerichts x) keiner Genehmigung des Nachlassgerichts nach den §§ 1962, 1822 Nr. 12 BGB bedarf.

    Gründe:

    Eine nachlassgerichtliche Genehmigung ist nach den §§ 1962, 1822 Nr. 12 BGB nicht erforderlich, da es sich um einen Vergleich i.S. des § 1822 Nr. 12 BGB (Vergleich, der einem protollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht) handelt.

    Ein Beschluss des Inhalts, dass ein Rechtsgeschäft keiner Genehmigung bedarf (sog.
    Negativattest), wird mit der Bekanntgabe an den gesetzlichen Vertreter, dem gegenüber die Genehmigung zu erklären gewesen wäre (§§ 1962, 1828, 1908 i Abs. 1 S. 1, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB), wirksam, Keidel, FamFG § 40 Rz. 37.


    Rechtsmittelbelehrung: 1 Monat…….

  • m.E. gibt es gegen ein Negativattest kein Rechtsmittel, da keine Entscheidung des Gerichtes vorliegt.
    Ein Negativattest entfaltet zudem gar keine rechtliche Wirkung.

    Das Negativattest würde ein etwaiges Genehmigungserfordernis auch nicht beseitigen. Es ist auch niemand daran gebunden.

    Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist daher überflüssig.

  • m.E. gibt es gegen ein Negativattest kein Rechtsmittel, da keine Entscheidung des Gerichtes vorliegt.
    Ein Negativattest entfaltet zudem gar keine rechtliche Wirkung.

    Das Negativattest würde ein etwaiges Genehmigungserfordernis auch nicht beseitigen. Es ist auch niemand daran gebunden.

    Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist daher überflüssig.

    :daumenrau

  • m.E. gibt es gegen ein Negativattest kein Rechtsmittel, da keine Entscheidung des Gerichtes vorliegt.
    Ein Negativattest entfaltet zudem gar keine rechtliche Wirkung.

    Das Negativattest würde ein etwaiges Genehmigungserfordernis auch nicht beseitigen. Es ist auch niemand daran gebunden.

    Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist daher überflüssig.

    :daumenrau

    Wie wehrt sich dann ein Betreuer, der die Erteilung einer Genehmigung anregt und nur ein Negativzeugnis bekommt, wenn ihm kein Rechtsbehelfe zusteht, aber z.B. das GBA auf einer Genehmigung besteht?

    Würde ihm gegen das Negativzeugnis, das ja eine Endentscheidung des BetrG im Genehmigungsverfahren ist, ein Rechtsbehelf offenstehen, könnte die Sache beim LG anhängig gemacht werden.

  • beschweren könnte er sich nur gegen die Zurückweisung des Genehmigungsbegehrens. Dies geschieht aber durch Beschluss. Dieser Beschluss ist aber kein Negativattest, wenngleich er in etwa die selbe Aussagekraft haben dürfte.

    Das Genehmigungsverfahren wird bei mir mit Erteilung der Genehmigung, Zurückweisung des Antrages oder Antragsrücknahme beendet. Nicht durch Erteilung eines Negativattestes.
    Ich würde aus zuvor benannten Gründen sowieso nicht auf die Idee kommen ein Negativattest v.A.w. zu erteilen.

    Ausschließlich wenn ein Negativattest unbedingt gewünscht ist, lässt sich vllt. darüber reden.

    Beim GBA kann man ja Beschwerde gegen die Zwischenverfügung einlegen.

    Von einem GBA, dass eine Genehmigung für erforderlich hält und sich nur aufgrund eines Negativattestes umstimmen lässt, halte ich ohnehin nichts. Beim GBA hab ich in eigener Zuständigkeit das Erfordernis einer Genehmigung zu prüfen. Da lass ich mir auch nicht vom Betreuuungsgericht reinreden.

  • beschweren könnte er sich nur gegen die Zurückweisung des Genehmigungsbegehrens. Dies geschieht aber durch Beschluss. Dieser Beschluss ist aber kein Negativattest, wenngleich er in etwa die selbe Aussagekraft haben dürfte.

    Das Genehmigungsverfahren wird bei mir mit Erteilung der Genehmigung, Zurückweisung des Antrages oder Antragsrücknahme beendet. Nicht durch Erteilung eines Negativattestes.
    Ich würde aus zuvor benannten Gründen sowieso nicht auf die Idee kommen ein Negativattest v.A.w. zu erteilen.

    Ausschließlich wenn ein Negativattest unbedingt gewünscht ist, lässt sich vllt. darüber reden.

    Beim GBA kann man ja Beschwerde gegen die Zwischenverfügung einlegen.

    Von einem GBA, dass eine Genehmigung für erforderlich hält und sich nur aufgrund eines Negativattestes umstimmen lässt, halte ich ohnehin nichts. Beim GBA hab ich in eigener Zuständigkeit das Erfordernis einer Genehmigung zu prüfen. Da lass ich mir auch nicht vom Betreuuungsgericht reinreden.


    :daumenrau

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