Der Nachlasspfleger hat beantragt, einen in Rechtskraft erwachsenden Feststellungsbeschluss dahingehend zu erlassen, wonach er zu dem in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts X abgeschlossenen Vergleich vom ..... (Az. cc Landgericht X) keiner Genehmigung des Nachlassgerichts nach §§ 1962, 1822 Nr. 12 BGB bedarf.
Es handelt sich hierbei um einen Vergleich, der einem protollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht.
Ist in diesen Beschluss ebenfalls aufzunehmen, dass dieser Beschluss erst mit Rechtskraft wirksam wird, § 40 Abs. 2 FamFG ?
Welche Rechtsmittelfrist gilt für einen solchen Beschluss (2 Wochen, 1 Monat ?)