Nr. 3102 oder Nr. 3103 im Klageverfahren?

  • Ich habe über folgende Fallkonstellation zu entscheiden:

    RA berechnet im Klageverfahren Gebühr nach Nr. 3102. Zwar sei er im Widerspruchsverfahren tätig gewesen, jedoch nicht als zugelassener Rechtsanwalt, sondern als Assessor. Folglich könne er für das Widerspruchsverfahren mangels Anwendbarkeit des RVG keine Gebühr verlangen und im Klageverfahren sei der ungeminderte Rahmen Nr. 3103 damit nicht anwendbar.

    Ich bin der Meinung, dass es für die Anwendbarkeit von Nr. 3103 nur auf eine "vorausgegangene Tätigkeit" ankommt und nicht auf eine vorausgegangene Vergütung. Die Arbeitserleichterung ist ja trotzdem eingetreten. Der Ex-Assessor/Jetzt-Rechtsanwalt hat ja seine Informationen und Kenntnisse mit Erhalt seiner Zulassung wahrscheinlich nicht einfach vergessen...

    Hat jemand einen hilfreichen Tipp für mich? Passende Rechtsprechung dazu konnte ich bislang nicht finden.

    Danke schonmal im Voraus!

  • Hallo!

    Ich denke, dass mit der "vorausgegangenen Tätigkeit" schon eine anwaltliche gemeint ist. Ich hatte hier ein ähnliches Problem mit einem Rechtsanwalt, der im Vorverfahren "nur" als Betreuer tätig war. Im Ergebnis habe ich Nr.3102 VV RVG festgesetzt und bin u.a. aufgrund der reduzierten Schwierigkeit der rechtsanwaltlichen Tätigkeit (Vorkenntnisse hatte er ja schon) auf 170,00 € gegangen. AIm Ergebnis hätte man also ebensogut die Mittelgebühr nach Nr.3103 VV RVG nehmen können.

    Ansonsten denke ich, dass man hier mal wieder beide Möglichkeiten gut begründen (und mit Rechtsprechung untermauern) kann :)

  • VV 3103 geht davon aus, dass im Vorverfahren bereits Gebühren entstanden und entsprechend abgerechnet sind. Ob der Anwalt seine Gebühren geltend gemacht hat, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, ob eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, und das scheint ja der Fall zu sein. Ergo kommt VV 3103 zur Anwendung. Übrigens, wenn er als Assessor (und nicht als privater Berater mit besonderen Rechtskenntnissen) aufgetreten ist, dann doch sicher als Vertreter eines Anwalts. Deshalb sollte eine Abrechnung der Gebühren des Vorverfahrens i.V.m. § 5 RVG möglich sein.

  • Aus den Akten geht nicht hervor, dass er als Vertreter eines Rechtsanwalts tätig war. Er hat seine Schriftsätze nur mit "Assessor" unterschrieben, eine entspr. Vollmacht eines Rechtsanwalts liegt auch nicht vor.

  • Mitwisser: Also würdest du auch Nr.3103 VV RVG anwenden, wenn der im Klageverfahren tätige Rechtsanwalt den Kläger im Vorverfahren als Privatperson vertreten hat?


    Ja. Voraussetzung ist, dass eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren ... vorausgegangen ist. Anders würde ich entscheiden, stünde da "Der Rechtsanwalt hat im Verwaltungsverfahren ... bereits eine Gebühr erhalten." Steht da aber nicht. Da die Formulierung so eindeutig ist, bietet sie auch keinen Raum für eine Auslegung.

    @Penelo: Aber er war (als Assessor) tätig.

  • Da die Formulierung so eindeutig ist, bietet sie auch keinen Raum für eine Auslegung.

    Aber wenn der Begriff "Tätigkeit" im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gebraucht wird, dann kann man sich doch schon fragen, ob damit nicht (zwingend) eine rechtsanwaltliche Tätigkeit gemeint ist.

    Vielleicht geht das jetzt schon wieder zu weit, aber mir fallen Konstellationen ein, in denen ich mit der Anwendung von Nr.3102 VV RVG Probleme hätte. Nehmen wir mal an, Herr X arbeitet bei einer deutschen Gewerkschaft als Rechtssekretär und vertritt in dieser Funktion einen Widerspruchsführer. Gegen Ende des Widerspruchverfahrens verlässt Herr X die Gewerkschaft, lässt sich als Rechtsanwalt zulassen und vertritt den Widerspruchsführer dann auch im Klageverfahren. Ein Fall von Nr.3103? Hm. Mich jedenfalls lässt es grübeln :)

  • Ergänzend zu #3 behaupte ich, dass das Gesetz davon ausgeht, dass die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren den Arbeitsaufwand im Klageverfahren reduziert und deshalb der Rahmen niedriger ist als bei VV 3102. Anders wäre die amtliche Anmerkung zu VV 3103 nicht erklärbar.
    Ich bin weiterhin davon überzeugt, dass im Ausgangsfall VV 3103 zur Anwendung kommt. Das gleiche gilt für den von Garfield geschilderten Fall.

    @ Penelo: Wie ist die Sache entschieden worden?

  • Ich habe die Gebühr nach Nr. 3103 VV RVG festgesetzt. Der RA hat allerdings das Gericht zur abschließenden Entscheidung angerufen... und das dauert...

    Dennoch nochmals danke an alle für das Feedback!

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