Ich habe über folgende Fallkonstellation zu entscheiden:
RA berechnet im Klageverfahren Gebühr nach Nr. 3102. Zwar sei er im Widerspruchsverfahren tätig gewesen, jedoch nicht als zugelassener Rechtsanwalt, sondern als Assessor. Folglich könne er für das Widerspruchsverfahren mangels Anwendbarkeit des RVG keine Gebühr verlangen und im Klageverfahren sei der ungeminderte Rahmen Nr. 3103 damit nicht anwendbar.
Ich bin der Meinung, dass es für die Anwendbarkeit von Nr. 3103 nur auf eine "vorausgegangene Tätigkeit" ankommt und nicht auf eine vorausgegangene Vergütung. Die Arbeitserleichterung ist ja trotzdem eingetreten. Der Ex-Assessor/Jetzt-Rechtsanwalt hat ja seine Informationen und Kenntnisse mit Erhalt seiner Zulassung wahrscheinlich nicht einfach vergessen...
Hat jemand einen hilfreichen Tipp für mich? Passende Rechtsprechung dazu konnte ich bislang nicht finden.
Danke schonmal im Voraus!