Unbeibringbarkeit von Urkunden

  • Hallo ihr da draußen!

    Ich habe einen Antragsteller, dem ich gerne weiterhelfen würde, jedoch fällt mir nichts schlaues mehr ein. :nixweiss:
    Vielleicht könnt ihr mir ja noch mit einem schlauen Tipp :idee: auf die Sprünge helfen!

    Folgendes Problem:
    Ich habe einen Erbfall (verst. 1965), erbberechtigt ist die 2. Erbordnung mit Nichten und Neffen. Die Geschwister sind sämtlichst vor- bzw. inszwischen nachverstorben. Für den Erblasser kann keinerlei Abstammungsnachweis vorgelegt werden (Anfrage an russ. Botschaft kam zurück "Geburtsurkunde kann nicht ausgestellt werden, da nicht mehr vorhanden"). Eine eidesstattliche Versicherung dürfte insoweit schwierig werden, da der Erblasser selbst bereits 1904 geboren wurde. Müssen die Erben tatsächlich auf ihr Erbe verzichten?
    Was haltet ihr in diesem Zusammenhang, von eV`s über die eigene Abstammung?

    Gruß Antje

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Hallo, Anja,

    mir hat es manchmal weitergeholfen, von Standesämtern Abschriften aus den Familienbüchern des Erblassers und dessen Geschwister anzufordern, vorausgesetzt, dass diese auch mal verheiratet gewesen sind, da dort (meistens) die Eltern der Eheleute mit angegeben sind. Bei Übereinstimmungen hast du zumindest mal einen Anhaltspunkt. Das funktioniert natürlich auch nur dann, wenn die Ehen in Deutschland geschlossen wurden. Ansonsten kannst du auch mal nachforschen, wo die Eltern verstorben sind. Evtl. gibt es ja einen Nachlassvorgang, bei dem deren Kinder (also dein Erblasser nebst Geschwistern) als Beteiligte bzw. gesetzliche Erben erwähnt sind. Also erst mal alle Möglichkeiten ausschöpfen und dann zusätzlich eine eV verlangen. Letztlich musst du davon überzeugt sein, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des ES vorliegen, § 2359 BGB.

    Viel Erfolg

    Melanie

  • Leider bringt mich weder die Heiratsurkunde des Erblassers (Russland und ohne Elternangabe) noch die der Erblassereltern (ebenfalls Russland und unbeibringbar) weiter.

    Ich habe die komplette Akte mehrfach durchgeackert ohne einen geringsten Bezug zu den angegebenen Eltern und Geschwistern.

    Für den Vater des Erblassers kann keine Sterbeurkunde vorgelegt werden, da habe ich mich dazu durchgerungen den Vermerk auf der Sterbeurkunde der Mutter "Witwe ..." anzuerkennen.

    Wer soll denn eine eidestattliche Versicherung leisten? Der antragstellende Neffe ist 1938 geboren. Kann dieser versichern, dass sein Onkel von den gleichen Eltern wie sein Vater abstammt, obwohl er die Geburten nicht erlebt hat?

    Mit den besten Grüßen

    Antje

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Hallo.

    Ich nehme an, beim El. handelt es sichj um einen Deutschen i.S.d. GG ?!

    Ich hatte auch schon ´mal so einen ähnlichen Fall und habe mir, da die Verwandtschaft des Erblassers über dessen Eltern schon nicht urkundlich belegbar war, mit eidesstattlichen Versicherungen der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Erbscheinsantrag angegebenen Verwandtschaftsverhältnisse aller (!) Miterben und Aufgebot im Bundesanzeiger (ähnlich einem Vorbescheid) beholfen :

    Sinngemäß : Nach Aktenlage und vorliegendem Erbscheinsantrag stellt sich die Erbfolge wie folgt dar ... Der Erblasser ist Sohn der Eheleute ... Geschwister ... verstorben .... die Verwandtschaft zum ... kann urkundlich nicht belegt werden ... Es ergeht eine Aufforderung an etwaige ... sich binnen sechs Wochen ab Veröffentlichung dieses Beschlusses im Bundesanzeiger beim Nachlassgericht ... schriftlich zu melden und ihre Erbrechte und die Verwandtschaft zum Erbl. urkundlich zu belegen. Nach fruchtlosem Fristablauf wird ein Erbschein dergestalt erteilt werden, der von der Richtigkeit und vollständigkeit der obigen Verwandtschaftsverhältnisse ausgeht...
    ;)
    Dann kann man m.E. (wenn sich kein Erbenermittler erfolgreich darauf stürzt) guten Gewissens auf die eidesstattlichen Versicherungen der Miterben hin den Erbschein erteilen. Evt. kommt auch eine Veröffentlichung des Aufgebots in einer Vertriebenenzeitung oder so in Betracht...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Danke für die Tipps. Jedoch hat sich das Problem sensationell von selbst gelöst.

    Habe die Akte erneut vorgelegt bekommen. Dem Antragsteller ist es doch tatsächlich gelungen das komplette Familienbuch des Verstorbenen (aus dem Jahr 1929) aufzuteiben.

    In der dort enthaltenen Heiratsurkunde sind auch die Eltern vermerkt. Der beurkundende Notar hatte nur die Hälfte der Heiratsurkunde eingereicht.

    Gruß Antje

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Wunder gibt es immer wieder ...

    Hast du ein Glück - ich durfte mir damals "den Wolf schreiben "... (Aufgebot über 2 Din A4 Seiten...):schreiben

    Schönes Wochenende...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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