Rangvortritt Grundddienstbarkeit: Antragsberechtigung Gläubiger?

  • Merkwürdiger Fall, bei dem ich gerade auf dem berühmten Bewässerungsgerät stehe:

    Gläubigerin A erklärt mit ihren Grundschulden den Rangrücktritt hinter eine Grunddienstbarkeit (Wege- u. Leitungsrecht).

    Eingereicht wird die Bewilligung von Gläubigerin B, die auch die Rangänderung beantragt.
    B ist als Gläubigerin in dem herrschenden Blatt eingetragen. Ein Herrschvermerk ist jedoch nicht eingetragen.

    Abgesehen davon, dass mir die Eigentümerzustimmung zum Rangrücktritt bisher fehlt: Hat B überhaupt ein Antragsrecht? :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Meiner Meinung nach ist B als mittelbar Beteiligte nur antragsberechtigt für den Antrag auf Eintragung des Herrschvermerkes, aber nicht aber für die Eintragung des Rangvortritts des herrschenden Rechts, s. Demharter, 27. Aufl., Rn. 44 zu § 13.

    Life is short... eat dessert first!

  • Herzlichen Dank an Mola!

    Man(n) sieht doch manchmal echt den Wald vor Bäumen nicht. :oops:

    Ulf

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