Fortführung einer GmbH als eK

  • Mit liegt folgender Gesellschafterbeschluss einer BlaBla Technik Verwaltungs GmbH (Phantasiename) vor:

    1. Die Gesellschaft wird aufgelöst.
    2. Die Firma ist erloschen.
    3. Ich....werde zum alleinigen Liquidator bestellt.
    Ich vertrete....
    4. Der bisherige Geschäftsführer wird abberufen.
    5. Eine Liquidation ist nicht erforderlich. Die Gesellschaft wird unter der neu zu gründenden Einzelfirma BlaBla Technik e.K. (Phantasiename) fortgeführt. :confused:

    Ich bin mir noch nicht ganz sicher, wie ich meine Zwischenverfügung aufsetzen soll.

    1. Ist eine Liquidation zwingend durchzuführen, § 66 I GmbHG (außer im Fall der Inso).
    2. Wenn die Liquidation abgeschlossen ist, und die Gesellschaft kein Vermögen mehr hat, ist dies zur Eintragung anzumelden und die GmbH zu löschen. Offensichtlich hat die GmbH jedoch noch Vermögen.
    3. Meiner Ansicht nach müsste es auch möglich sein, dass der Einzelkaufmann den Gewerbebetrieb erwirbt und die bisherige Firma forführt, § 22 HGB. Allerdings hatte ich so einen Fall noch nicht, und weiß auch nicht genau, wie die Eintragung zu formulieren wäre.

    Wie ist eure Meinung?

    Danke für die Antworten.

  • Beide Möglichkeiten (#1 Ziffer 3.) oder Umwandlung nach § 120 UmwG ist möglich.
    Vorliegend gehe ich davon aus, dass der Gewerbebetrieb vom e.K. (erworben wurde und) fortgeführt wird.

    Anmelde- und eintragungstechnisch gibt es da -eigentlich- keine Besonderheiten:
    Bei der GmbH wird die Auflösung und Bestellung der Liquidatoren (oder die Gegenstandsänderung) beschlossen und angemeldet; bei dem e.K. wird die Firma (neu) angemeldet.

    Problembereiche sind dann: § 30 HGB Unterscheidbarkeit bzw. § 25 HGB Haftungsausschluss.

    Vorliegend würde ich zunächst nur darauf hinweisen, dass die Liquidation durchzuführen ist mit Sperrjahr usw. und dass das Erlöschen noch nicht eingetragen werden kann.

    Den eK (sofern er angemeldet wird) könnte man eintragen, da sich die beiden Firmen durch den Zusatz "Verwaltungs" deutlich (genug) unterscheiden.

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