Verfügungen über Geldmarktkonto, §§ 1812, 1813, 1825 BGB

  • Ein Betreuer hat die Genehmigung beantragt, frei über das Geldmarktkonto (Stand: ca. 50.000,- €) verfügen zu dürfen, um das Girokonto "immer wieder " für die Zahlung von Heimkosten ausgleichen zu können.

    Hier nun meine Fragen:

    1. Ist ein Geldmarktkonto ein Kontokorrentkonto und unterliegt damit der Befreiung von § 1812 BGB aufgrund § 1813 BGB?

    2. Wenn ja, akzeptiert Ihr so hohe Kontostände?

    3. Wenn nein, gibts hier Raum für § 1825 BGB für die regelmäßige Begleichung von Heimkosten?

    4. Oder würdet Ihr stattdessen nach § 1812 z.B. monatlich einen Betrag bis zu einer gewisser Höhe genehmigen?

    Er hat nun seinen Antrag geändert und möchte einmalig 15.000,- € auf das Girokonto übertragen.

    Da habe ich jetzt auch ein Problem mit, da wir doch als Betreuungsgericht angehalten sind, auf niedrige Girokontostände zu achten, da diese Beträge frei verfügbar sind. Auch mit größzügiger Rechnung wäre das Girokonto für Heimkosten in diesem Fall über 1 Jahr gedeckt.

    5. Ist dies Bequemlichkeit des und für den Betreuers, die Ihr genehmigen würdet oder nicht?

    Hatte bisher Anträge über höchstens 5.000,-, die ich in Ordnung fand.

    Danke für die Antworten.

  • M. E. ist das Geldmarktkonto ein Anlagekonto.
    Das ist hier schon mehrfach diskutiert worden, such doch mal.
    Eine allgemeine Ermächtigung habe ich bisher noch nicht erteilt. Ich umgehe diese immer mit Dauerfreigaben:

    "in pp. wird dem Betreuer die Genehmigung erteilt, monatlich fortlaufend einen Betrag von € X von dem Geldmarktkonto auf das Girokonto zur Begleichung des Eigenanteils der Heimkosten zu übertragen."

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Wie meine Vorrednerin.
    Vollständige "Freigabe" wird nach § 1908 i , 1825 BGB bei dem Guthabensbetrag nicht erteilt.
    Das ganze lässt sich durch die oben erwähnte monatl. Dauerfreigabe sehr gut praktisch lösen.

  • Ok, dass es ein Anlagenkonto ist, hilft mir schonmal. Ich hatte vorab das Forum durchsucht, aber nix für mich Nützliches gefunden.

    Das mit den monatlichen Freigaben habe ich ihm angeboten, daraufhin änderte er seinen Antrag darauf, einmalig 15.000,- übertragen zu dürfen mit der Begründung, das sei ihm lieber.

    Daher wollte ich wissen, ob Ihr einen so hohen Girokontostand für gerechtfertigt haltet, eben grade weil man hierüber ja genehmigungsfrei verfügen kann.

  • ;) Du musst seinem Antrag ja nicht stattgeben.
    Du kannst entweder die Dauerfreigabe mit entsprechender Begründung machen (Zinsverlust, hoher Girokontobestand) oder den Antrag zurückweisen (Zinsverlust, hoher Girokontobestand).
    Mag er von seinem Recht zur Einlegung eines Rechtsmittels Gebrauch machen.

    Und BGB § 1825 würde ich im Hinblick auf Abs. 2 ebenfalls versagen.
    Ein wichtiger Grund, der mir die Erteilung einer solchen Genehmigung gerechtfertigt erscheinen ließ, wurde mir bislang noch nicht gegeben.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Danke FED, aber diesen Beitrag hatte ich bereits gesichtet, bevor ich mein Thema eröffnet habe. Betrifft m.E. eine andere Anlageart.

    Wie hoch dürfen denn bei euch die Girokontostände sein?

    Bin ich zu kleinlich bei 15.000,-?

  • Falls der Betreute den Betrag von 15.000,00 € benötigt zur Deckung anstehender Kosten eines überschaubaren Zeitraumes, dann ist er nicht zu hoch.
    Trifft das nicht zu: wegen § 1806 BGB entschieden zu hoch.

  • Dann ist er auf dem Girokonto zu hoch. Beträge, die erst in zwölf Monaten benötigt werden, müssen nicht heute dem unkontrollierten Zugriff des Betreuers unterliegen.

    Was ist, wenn er das gesamte Guthaben abräumt und in den sonnigen Süden entfleucht? Meinst du nicht, dass du da über § 1837 BGB Anordnungen treffen musst, dies zu verhindern?

  • Hat jemand schonmal davon gehört, dass diese sog. Dauerfreigaben, gestützt auf § 1812 BGB unzulässig sein sollen?

    Ich selbst habe es in 2-3 Fällen schonmal gemacht, aber auf meiner Fortbildung zum Thema Vermögenssorge z.B. nichts davon gehört, auch ein langjähriger Betreuer hier wusste davon nichts...

  • :eek: Das würde mich sehr bestürzen.

    Mit welcher Begründung soll die Zulässigkeit nicht gegeben sein? Hat man Dir das auch gesagt oder Euch in der Fortbildung dumm sterben lassen?

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Es war so, dass zum einen eben gesagt wurde, man soll verstärkt auf die Girokontostände schauen, zugleich aber dem Betreuer empfohlen wurde, höhere Girokontostände zu haben, im Hinblick auf die Dauer der Genehmigung. Die Dauerfreigabe wurde nicht angesprochen, die ja schließlich die Lösung für dieses Problem wäre.
    Meine Vorgängerin z.B. hat gesagt, dass sie es zwar schon gemacht hat, aber, dass dies nicht von § 1812 BGB gedeckt wäre. In der Kommentierung, zumindest im Palandt, finde ich dazu auch nichts.
    Daher allgemein meine Frage zur Zulässigkeit.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!