Wohnrecht mit Löschungserleichertungsklausel

  • Hallo :)

    ich würde gerne mal eure Meinungen zu folgendem Fall hören:

    Ein Notar beantragt die Eigentumsumschreibung des Grundstücks von dem Ehemann auf die Ehefrau und gleichzeitig die Eintragung eines Wohnrechts gem. § 1093 BGB.
    Wortlaut:" Wohnrecht

    Zu Gunsten X wird ein Wohnrecht an der Einliegerwohnung im Souterrain inkl. freier Umgang in Hof und Garten am XXX bestellt.

    Es wird allseits beantragt und bewilligt,
    Eintragung eines Wohnrechts gem. § 1093 BGB zu Gunsten X an dem Grundbesitz XXX, löschbar bei Todesnachweis.

    Wert des Wohnrechts XXX"

    Danach wird nichts mehr bzgl des Wohnrechts gesagt.Ich habe dem Notar darauf mit einer Zwischenverfügung geantwortet, dass ein Wohnrecht grds. nicht rückstandsfähig ist und die Löschungserleichterungsklausel daher nicht eingetragen werden kann/darf.

    Daraufhin entgegenete er mit dem AGBGB. Die von ihm zitierten §§ beziehen sich jedoch auf Altenteile..

    Grds. kann ein Wohnrecht ja auch Teil eines bzw. allein ein Altenteil sein. Nach dem es ja keine Legal-Definition gibt, habe ich mal in Kommentare gestöbert und gefunden, dass der BGH die Auffassung vertritt, dass der Wesenszug eines Altenteil im Nachrücken der folgenden Generation in eine Existenz wenigstens teilweise sichernde Wirtschaftseinheit liegt.

    Also wenn Alt an Jung übertragt und Alt unter dem Aspekt des Vorsorgecharakters das Wohnrecht bestellt wissen möchte.

    Da hier an die Ehefrau verkauft wird, sehe ich hier kein Altenteil und somit auch keine Rückstandsmöglichkeit.

    Was meint ihr dazu?

  • Ich hätte es auch beanstandet und kann den Argumenten des Notars auch nicht folgen. Ich kenne aber viele Kollegen, die es eintragen. Nach dem Motto: Passiert ja nichts!

  • Sehe ich auch so. Eine Vorlöschungsklausel ist nur dann eintragungsfähig, wenn Rückstände von Leistungen im Sinne des § 23 GBO denkbar sind. Das wäre etwa dann der Fall, wenn der Eigentümer des Belastungsobjekts zur Erhaltung der Bewohnbarkeit und zur Beheizung der Wohnräume verpflichtet, also eine Unterhaltungspflicht des Eigentümers nach §§ 1090 Absatz 2, 1021 Absatz 1 Satz 1 BGB vereinbart ist; ansonsten ist die Vorlöschungklausel unzulässig (OLG Düsseldorf, Rpfleger 2003, 351; LG Düsseldorf, RNotZ 2005, 119; Kohler in Bauer/von Oefele, § 23 GBO RN 38; Dümig in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Auflage, 2006, § 23 RN 23, 24; Stellungnahme des Deutschen Notarinstituts im DNotIReport 10/2003, 82/84 mit weit. Nachw.).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • "Zu Gunsten X wird ein Wohnrecht an der Einliegerwohnung im Souterrain inkl. freier Umgang in Hof und Garten am XXX bestellt."
    Ich würde mich fragen, was das hier ist. Evtl. ein Mitbenützungsrecht? Falls ja, wären laut OLG München Rückstände denkbar: OLG München v. 15.10.2009, 34 Wx 85/09, NJW-RR 2010, 672

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das OLG München bezieht sich dabei aber auf die Mitbenutzung der gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen, die der tatsächlichen und rechtlichen Einwirkung des Dienstbarkeitsberechtigten entzogen sind (Heizung etc).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Gibt es denn bei einem Wohnungsrecht nach § 1093 BGB oder einem Wohnrecht nach § 1090 BGB, bei dem Rückstände ausgeschlossen sind und dennoch die Vorlöschungsklausel eingetragen ist, weitere Nachteile/Konsequenzen ausser der "Überfüllung" des Grundbuchs ?

  • Ich häng mich mal dran!

    Ich hab einen Antrag auf Eintragung eines Wohnungsrechts gemäß § 1093 BGB mit Löschungserleichterungsklausel. Unterhaltungsverpflichtungen sind nicht vereinbart, also grundsätzlich keine Rückstände und keine Klausel möglich.

    Meine Frage:
    Haben die Vorschriften das BayAGBGB eigentlich dingliche Wirkung? :confused: Dann wären ja aufgrund Art. 12 BayAGBGB ja immer Rückstände möglich. Art. 16 lässt darauf schließen, dass es nur schuldrechtlich gilt (... kann dingliche Sicherung verlangen).

    Bin für Rückmeldungen dankbar!

  • Da Rückstände bei so einem Recht grundsätzlich möglich sind und die Vorlöschklausel bewilligt und beantragt ist würd ich das einfach mit reinschreiben, schadet nichts und, falls sich wider erwarten doch Rückstände ergäben, war's ja richtig.

  • ..
    Meine Frage:
    Haben die Vorschriften das BayAGBGB eigentlich dingliche Wirkung? :confused: Dann wären ja aufgrund Art. 12 BayAGBGB ja immer Rückstände möglich. Art. 16 lässt darauf schließen, dass es nur schuldrechtlich gilt (... kann dingliche Sicherung verlangen).

    Die Bestimmungen der Art. 7 bis 23 des BayAGBGB regeln den Leibgedingsvertrag (s. die Überschrift vor Art. 7 BayAGBGB: „Dritter Abschnitt Leibgedingsvertrag“). Bei Deinem Wohnungsrecht müsste es sich also um ein solches handeln, auf das die Vorschriften über das Leibgeding/Altenteil anwendbar wären (zur rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit bei einem dinglichen Wohnungsrecht im Rahmen eines Altenteils s. z. B. OLG Hamm, Rpfleger 1975, 357; Hartung, Rpfleger 1978, 48). Wenn die Vertragsparteien bei einer Grundstücksübertragung ein Wohnungsrecht des Veräußerers und eine Pflege- und Versorgungspflicht des Erwerbers vereinbaren, liegt darin nicht ohne weiteres ein Altenteilsvertrag im Sinne des § 96 EGBGB (OLG Düsseldorf, Rpfleger 2001, 542; OLG Celle, B. vom 19.06.2008, 4 U 61/08 = BeckRS 2008, 19224). Aber selbst wenn dieses Wohnungsrecht als Leibgeding anzusehen wäre, käme der Bestimmung des Art. 12 BayAGBGB –wenn sie nicht ausdrücklich zum Inhalt der GB-eintragung gemacht worden ist- keine dingliche Wirkung zu.

    Wirich führt dazu in seiner Abhandlung „Das Leibgeding im Landesrecht unter besonderer Berücksichtigung des Wohnrechts“ in der ZEV 2008, 372 ff. aus (Hervorhebung durch mich):

    Art. 96 EGBGB eröffnet dem Landesgesetzgeber einen in mehrerlei Hinsicht begrenzten Spielraum zum Erlass eigener Rechtsvorschriften. Zum einen können, wie soeben ausgeführt, nur dispositive Regelungen erlassen werden, da „besondere Vereinbarungen” der Vertragsparteien Vorrang genießen. Die Landesgesetze können sich zum anderen ausschließlich auf den schuldrechtlichen Inhalt eines solchen Vertrags beziehen (RGZ 162, 52, 59). Nicht enthalten dürfen sie also:
    •dingliche Regelungen (Staudinger/Albrecht, Art. 96 EGBGB Rn. 34; beachte aber Art. 115 EGBGB),..“

    Also kann sich aus Art. 12 BayAGBGB keine Regelung ergeben, die die Eintragung der Vorlöschungsklausel zulässig machen würde.

    Ist denn dem Wohnungsberechtigten nicht die Mitbenutzung von Gemeinschaftseinrichtungen gestattet worden ?

    Wie das OLG Düsseldorf im B. vom 12.10.1994, 3 Wx 479/94, ausführt, ist bei einem Wohnungsrecht nach § 1093 BGB die Eintragung einer Löschungsklausel i. S. des § 23 GBO zulässig, wenn das auf einzelne Räume beschränkte Wohnungsrecht die Mitbenutzung von Gemeinschaftsanlagen umfasst, deren einwandfreie Beschaffenheit die unerlässliche Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Ausübung des Wohnungsrechts ist, weil dann Rückstände von Leistungen des Eigentümers nicht ausgeschlossen sind (ebenso z. B. OLG München, Beschluss vom 15. 10. 2009 - 34 Wx 85/09 –Heizung)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Habe nie verstanden, warum einige Kollegen aus der Löschungserleichterungsklausel bei einem Wohn- bzw. Wohnungsrecht immer so ein großes Ding machen. Denn: Ein nicht rückstandsfähiges Wohnungsrecht ist erst recht "löschbar bei Todesnachweis".

    Daher beanstande ich - wider besseren Wissens - nie die beantragte Löschungserleichterungsklausel bei einem nicht rückstandsfähigen Wohnrecht und trage diese einfach ein. Tut niemandem weh!

    Angesichts der nicht gerade geringen Pensen im Grundbuchamt bin ich der Auffassung, dass uns unsere Arbeitszeit für derartige Haarspaltereien zu kostbar sein sollte.

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