Hallo
ich würde gerne mal eure Meinungen zu folgendem Fall hören:
Ein Notar beantragt die Eigentumsumschreibung des Grundstücks von dem Ehemann auf die Ehefrau und gleichzeitig die Eintragung eines Wohnrechts gem. § 1093 BGB.
Wortlaut:" Wohnrecht
Zu Gunsten X wird ein Wohnrecht an der Einliegerwohnung im Souterrain inkl. freier Umgang in Hof und Garten am XXX bestellt.
Es wird allseits beantragt und bewilligt,
Eintragung eines Wohnrechts gem. § 1093 BGB zu Gunsten X an dem Grundbesitz XXX, löschbar bei Todesnachweis.
Wert des Wohnrechts XXX"
Danach wird nichts mehr bzgl des Wohnrechts gesagt.Ich habe dem Notar darauf mit einer Zwischenverfügung geantwortet, dass ein Wohnrecht grds. nicht rückstandsfähig ist und die Löschungserleichterungsklausel daher nicht eingetragen werden kann/darf.
Daraufhin entgegenete er mit dem AGBGB. Die von ihm zitierten §§ beziehen sich jedoch auf Altenteile..
Grds. kann ein Wohnrecht ja auch Teil eines bzw. allein ein Altenteil sein. Nach dem es ja keine Legal-Definition gibt, habe ich mal in Kommentare gestöbert und gefunden, dass der BGH die Auffassung vertritt, dass der Wesenszug eines Altenteil im Nachrücken der folgenden Generation in eine Existenz wenigstens teilweise sichernde Wirtschaftseinheit liegt.
Also wenn Alt an Jung übertragt und Alt unter dem Aspekt des Vorsorgecharakters das Wohnrecht bestellt wissen möchte.
Da hier an die Ehefrau verkauft wird, sehe ich hier kein Altenteil und somit auch keine Rückstandsmöglichkeit.
Was meint ihr dazu?