Hallo,vll kann mri jemand weiterhelfen:Erbl. stirbt im Juni 11RA wurde als TV in Testament benannt und hat das Amt auch angenommen.Als Erben sind außer der Nichte einige Institutionen wie DRK, Waisenhaus, etc genannt.Jetzt ist der TV im Nov verstorbenEin Anklang für einen Ersatz TV gibt es nicht im TestamentIst die TV damit komplett beendet???Irgendwie sagt mein gefühl mir, dass die Erbl gerade weil sie die Institutionen eingesetzt hat, TV wollte und einfach den Fall des Versterbens des eingesetzten RA nicht bedacht hat.Hab ich/die Erben gar keine Möglichkeit einen neuen TV zu bestimmen??? (ohne Anklang im Testament)Für Wissen wäre ich aufgrund meiner kurzen Nachlasserfahrung sehr dankbar =)
TV gestorben - kein Ersatz bestimmt
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funkemariechen -
13. Januar 2012 um 08:03
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Als Nachlassgericht musst Du prüfen, ob Du gemäß § 2200 BGB einen Ersatz-TV bestellen musst. Das "Ersuchen" des Erblassers im Testament kann auch stillschweigend vorliegen, würde ich hier schon vermuten. Im Palandt (und auch in anderen Kommentaren) zu § 2200 BGB sind da ziemlich hilfreiche Erläuterungen. Musst mal sehen, ob das auf Deinen Fall passt.
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Man muss zwischen dem Wegfall des Testamentsvollstreckers (Tod, Amtsniederlage) und dem Wegfall der Testamentsvollstreckung unterscheiden.
Fällt der TV weg, bedeutet das nicht gleich auch, dass die TV wegfällt
Ich würde die Erben und Vermächtnisnehmer zu einer Ernennung eines Ersatz-TVs im Sinne von § 2200 BGB anhören, also nachfragen, ob die Regelungen des Testaments bzw. die Regelung des Nachlasses abgeschlossen ist, oder nicht. Dann kannst du entscheiden.
Ergint sich aus dem Testament, dass es sich um eine Dauer-TV handelt, bleibt kein Spielraum sondern muss ein neuer TV ernannt werden.
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Ja das ist halt überhaupt meine Frage, ob die TV komplett wegfällt oder nicht.Aber ich werd wohl erstmal nachfragen, was noch zu regeln wäre.Kommetierungen zum § 2200 werd ich wohl auch mal lesen, das könnte weiterhelfen mit dem "stillschweigenden Ersuchen".Danke =)
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Das stillschweigende Ersuchen ist sicher so anzunehmen, wenn (und das ist die Hauptfrage) überhaupt noch ein Bedürfnis für das Amt eines TV besteht. Ob das so ist, musst du ermitteln.
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Wenn der Rechtsanwalt nicht gerade der Hausfreund der Familie ist, sondern das Amt gegen Bezahlung übernommen hat, spricht das für mich für eine Austauschbarkeit.
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Im Hinblick auf § 2221 BGB kann ich die Stellungnahme meines Vorredners nicht recht nachvollziehen.
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Wer eine Testamentsvollstreckung beruflich führen will, sollte sich nicht auf § 2221 BGB und das spätere Gutdünken eines Richters verlassen. Vielmehr sollte es da eine andere und bessere Regelung der Vergütung geben.
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Dies kann nach § 2221 BGB nur durch den Erblasser im Rahmen der letztwilligen Verfügung erfolgen. Eine lebzeitige Vergütungsvereinbarung zwischen Erblasser und späterem Testamentsvollstrecker ist nicht möglich (MüKo/Zimmermann § 2221 Rn. 4).
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