Überwachungsvorschuss

  • Folgender Fall:
    Art des Verfahrens: Verbraucherinsolvenz
    Stand des Verfahrens: Noch vor Berichts- und Prüfungstermin
    Nun schreibt der IV in seinem ersten Bericht:
    "Für den Fall, dass ich im späteren Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung mit der Überwachung des Schuldners beauftragt werde, halte ich die Festsetzung eines Überwachungsvorschusses für erforderlich, da der Schuldner zur Zeit über kein pfändbares Einkommen verfügt und insofern die Masse auch nicht gemehrt wird. Meines Erachtens ist ein Überwachungsvorschuss von .... € angemessen."

    Ich habe 1. von einem Überwachungsvorschuss noch nie etwas gehört. Kann mir das vielleicht kurz jemand in Stichpunkten erläutern?
    2. Wie kann ich jetzt einen Vorschuss festsetzen beim Stand des Verfahrens (siehe oben) für eine spätere Tätigkeit als Treuhänder (sehe ich doch richtig oder?), bei der ich noch garnicht weiß, ob es überhaupt dazu kommt und wenn ja, ob besagter IV auch Treuhänder wird?
    Was tun?

  • Im Moment würde ich gar nichts tun. Ich würde das ganze erst im Schlusstermin zur Sprache bringen, wenn tatsächlich Gläubiger da sind, die den Treuhänder mit der Überwachung beauftragen wollen.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Das zielt auf den äusserst seltensten Fall des § 292 Abs. 2 zu, dass der Treuhänder die Erfüllung der Obliegenheiten überwachen soll.

    Da es dazu erst einmal einen Beschluss der Gläubigerversammlung bedarf, brauchst Du jetzt noch gar nichts tuen.

  • der Treuhänder hat wohl einige Textbausteine zuviel mit denen er das Gericht zu langweiligen beabsichtigt. I.Ü. weiß der Treuhänder doch noch garnicht, ob er auch als Abtretungstreuhänder eingesetzt wird !. Zu empfehlen wäre auch noch "sollte der Schuldner währende des Verfahrens versterben, beantrage ich bereits jetzt, das Verfahren als Nachlassinsolvenzverfahren fortzuführen, die Erben vorzuladen und über den Verbleib des Nachlasses zu vernehmen". Desweiteren beantrage ich für den Fall der Aufhebung der Kostenstundung bereits jetzt - jedoch nur äußerst vorsorglich - die Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO. Äußerst vorsorglich zeige ich schon mal die Masseunzulänglichkeit an, auch wenn sie noch nicht so wirklich gewiss ist, sie droht aber irgendwie, deshalb beantrage ich auch äußerst vorsorglich schon mal für den Fall, dass sich die causa Masseunzulänglichkeit tatsächlich ergeben können solle, die Verfahrenseinstellung nach § 211".
    Ist irgendwie "kampf dem regenwald-mäßige überbordende Schwachsinnsnummer !" Vielleicht würd ich mir vorliegend sogar den gag erlauben, den Antrag zurückzuweisen, da für solche Eventualanträge kein Raum ist und es dem Gericht nicht zuzumuten ist, für den Fall, dass die GLV den Abtretugnstreuhänder mit der Überwachung beauftragen will, die gesamte Akte noch auf Unfuganträge durchzusuchen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • na das ist doch mal eine erfreuliche Reaktion; so manchmal kann ich einen leicht kabarettistischen Unterton nicht ganz vermeiden :D Hab eine gute Woche

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