Stundung RSB-Verfahren

  • tube #34: :daumenrau Genau diese Verfahrensweise mit der Bildung von Rückstellungen in der WVP versuche ich hier "meinen" Treuhändern beizubringen - klappt mit den meisten auch gut. Führt aber leider manchmal zu Verwirrung, weil ich es andererseits ablehne, bei der Schlussverteilung in Insolvenzverfahren schon so eine Rückstellung zu bilden. Denn da sehe ich zwei getrennte Verfahrensabschnitte, die auch getrennt zu behandeln sind.

    das sehe ich genauso.

    Und noch mit dem Zusatz, wenn es keine Stundung gibt, dann auch keine Rückstellung, sondern Entnahme für das jeweilige Jahr und komplette Verteilung des Rests an die Gläubiger.

  • Hm, irgendwie versteh ich das vermeintliche Problem nicht.
    Denkt Euch doch ma die Kostenstundung einfach weg:
    Der Treuhänder entnimmt jählich einen Vorschuss auf seine Vergütung aus den laufenen Einnahmen.
    Sollte wohl unproblematisch sein.

    Jetzt das ganze auf Stundung gebastelt:
    Es gibt einen Antrag auf Stundung für das sog. Restschuldbefreiungsverfahrens. Es gibt laufene Einnahmen, die erwarten lassen, dass die Treuhändervergütung gedeckt ist. In diesem Fall gibt es keine Grundlage für eine Kostenstundung, da das Vermögen ausreichend ist.

    Einzig strittig kann der Fall betrachtet werden, dass im Vorfeld der noch zu erwartenden Vergütungsansprüche Rückstellungen gebildet werden. Oki, ich bin ein Fan der Rückstellungsbildung, aber das ist durchaus diskutabel.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ...Jetzt das ganze auf Stundung gebastelt:
    Es gibt einen Antrag auf Stundung für das sog. Restschuldbefreiungsverfahrens. Es gibt laufene Einnahmen, die erwarten lassen, dass die Treuhändervergütung gedeckt ist. In diesem Fall gibt es keine Grundlage für eine Kostenstundung, da das Vermögen ausreichend ist...

    Das stimmt ja gerade nicht, jedenfalls wenn man sich (noch) an den BGH hält;). Es reicht eben gerade nicht, dass möglicherweise die Koten gedeckt sind. Denn das würde einer Ratenanordnung nahekommen. Deshalb kann eine Stundung nur verweigert werden, wenn die voraussichtlichen Kosten in einer Rate gedeckt sind.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Der ganze § 14 InsVV ist Mist, was sich durch die Novellen 2001 und 2004 noch verschärft hat, da nicht feststeht, was der TH am Ende tatsächlich zu bekommen hat, das ganze Geld, mal abgesehen von der letzten Periode aber bereits ausgeschüttet ist, mit der Folge, dass man, obwohl mal kostendeckend, auf den Schuldner rückgegriffen werden muss (oder auf die Staatskasse). Also, entweder legitimierte Rückstellungsbildung oder Ausschüttung erst zum Schluss.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Eine ausdrückliche Regelung finde ich nicht und helfe mir mit einem : das ergibt sich aus der Natur der Sache (oder: wo steht das denn nun??).


    Da der 292/1 an dieser Stelle wirklich unklar bzw. im Bezug auf § 16 InsVV sogar missverständlich ist, meine ich, dass man zur Klärung zwanglos den § 16 InsVV heranziehen kann. Außerdem geht im Insolvenzverfahren der Gesetzgeber selbstverständlich davon aus, dass in nicht gestundeten Verfahren dennoch erst die Verfahrenskosten zu zahlen sind. Das Missverständnis ist daher so aufzulösen, dass es bleibt wie es ist. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass im RSB-Verfahren anders zu verteilen ist, so hätte er die Unklarheit gleich beseitigen und ausdrücklich anordnen müssen, dass im RSB-Verfahren eine andere Verteilungsreihenfolge gilt.

    tube #34: :daumenrau Genau diese Verfahrensweise mit der Bildung von Rückstellungen in der WVP versuche ich hier "meinen" Treuhändern beizubringen - klappt mit den meisten auch gut. Führt aber leider manchmal zu Verwirrung, weil ich es andererseits ablehne, bei der Schlussverteilung in Insolvenzverfahren schon so eine Rückstellung zu bilden. Denn da sehe ich zwei getrennte Verfahrensabschnitte, die auch getrennt zu behandeln sind.


    Ja, Rückstellung von InsV zu WVP geht nicht, das hat der BGH vor Jahren entschieden. Allerdings nehme ich regelmäßig (Pfändungs-)Beträge in die WVP mit, die nach Schlussverteilung eingegangen sind. Bei der ersten Verteilung in der WVP muss dann allerdings darauf geachtet werden, dass diese eben nicht zur Deckung der Vergütung dienen, sondern an die Gläubiger verteilt werden. Ist ein bisschen frickelig, aber immer noch einfacher zu händeln, als mehrere Schlussverteilungen vorzunehmen (irgendwann muss das InsV ja auch mal aufgehoben werden).

  • Eine ausdrückliche Regelung finde ich nicht und helfe mir mit einem : das ergibt sich aus der Natur der Sache (oder: wo steht das denn nun??).


    Da der 292/1 an dieser Stelle wirklich unklar bzw. im Bezug auf § 16 InsVV sogar missverständlich ist, meine ich, dass man zur Klärung zwanglos den § 16 InsVV heranziehen kann. Außerdem geht im Insolvenzverfahren der Gesetzgeber selbstverständlich davon aus, dass in nicht gestundeten Verfahren dennoch erst die Verfahrenskosten zu zahlen sind. Das Missverständnis ist daher so aufzulösen, dass es bleibt wie es ist. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass im RSB-Verfahren anders zu verteilen ist, so hätte er die Unklarheit gleich beseitigen und ausdrücklich anordnen müssen, dass im RSB-Verfahren eine andere Verteilungsreihenfolge gilt.

    tube #34: :daumenrau Genau diese Verfahrensweise mit der Bildung von Rückstellungen in der WVP versuche ich hier "meinen" Treuhändern beizubringen - klappt mit den meisten auch gut. Führt aber leider manchmal zu Verwirrung, weil ich es andererseits ablehne, bei der Schlussverteilung in Insolvenzverfahren schon so eine Rückstellung zu bilden. Denn da sehe ich zwei getrennte Verfahrensabschnitte, die auch getrennt zu behandeln sind.


    Ja, Rückstellung von InsV zu WVP geht nicht, das hat der BGH vor Jahren entschieden. Allerdings nehme ich regelmäßig (Pfändungs-)Beträge in die WVP mit, die nach Schlussverteilung eingegangen sind. Bei der ersten Verteilung in der WVP muss dann allerdings darauf geachtet werden, dass diese eben nicht zur Deckung der Vergütung dienen, sondern an die Gläubiger verteilt werden. Ist ein bisschen frickelig, aber immer noch einfacher zu händeln, als mehrere Schlussverteilungen vorzunehmen (irgendwann muss das InsV ja auch mal aufgehoben werden).

    So wie früher mein Chef meinte, es gibt in der Juristerei nur zwei Argumentationsketten:
    Will man was abwehren, kann das permanente fragen nach: Wo steht denn das so...helfen.
    Will man was durchsetzten und findet nichts Überzeugendes, hilft immer der Verweis auf die Natur der Sache.


    Hier ist wirklich 292 ein mißlicher Wegweiser: Wenn nichts gestundet ist, darf auch für die Verfahrenskosten entnommen werden, obwohl dies nicht erwähnt wird - wenn das so wäre, wäre eine bessere Formulierung wohl "auch in Stundungsverfahren berichtigt sind" gewesen. Aber der Gesetztext ist halt kein Wünsch-Dir-Was-Text.

  • Zum Ausgangspunkt will ich mal aus der heutigen BGH-Entscheidung, Beschluss vom 07.02.2013, - IX ZB 75/12 - zitieren. Dort wurde auch einfach nicht der Stundungsantrag des Schuldners beschieden. In der WVP hat der sich dann nicht gemeldet und der Antrag wurde im 2. oder dritten jahr der WVP zurückgewiesen. Der TH wollte nun auf Grund von Vertrauensschutz die Vergütung für die vorangegangen jahre. das hat der BGH verneint. Zur Vorgehensweise des Insolvenzgerichts hat er einen interessanten Satz ausgeführt: "Ob der Treuhänder wegen der offenbar systematisch rechtswidrigen Verzögerung der Stundungsentscheidungen durch das Insolvenzgericht Amtshaftungsansprüche geltend machen kann, ist hier nicht zu entscheiden. "
    Das bestärkt mich ja nochmal darin, es nicht wie der Threadstarter oder Def zu machen.

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