Stundung RSB-Verfahren

  • Ich habe mir überlegt, zukünftig wie folgt vorzugehen und würde gerne eure Meinung dazu hören:

    Im Eröffnugnsbeschluss wurden die Verfahrenskosten lediglich bis zur Aufhebung / EInstellung des Verfahrens gestundet
    (für jeden Verfahrensabschnitt gesondert).
    Aus dem Schlussbericht ergibt sich nun eine Masse von 0,00 EUR. Mit pfändbaren Beträge ist auch im RSB-Verfahren nicht zu rechnen.
    Ein zulässiger Stundungsantrag "für das gesamte Verfahren" liegt vor - wird ja bereits mit dem Eröffnungsantrag eingereicht.

    Nun habe ich mir überlegt, ob ich die Kosten für das RSB-Verfahren trotzdem erstmal nicht stunde.
    Bisher habe ich im Rahmen des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens gestundet, falls zu erwarten war, dass pfändbare Beträge wohl nicht eingezogen werden.

    Ich meine, ich kann auf § 4 a Absatz 3 Satz 3 InsO abstellen: ich warte, ob der Schuldner wirklich bis zum Ende des Verfahrens keine pfändabren Beträge verdient, bzw. nicht zu freiwilligen Zahlungen auf die Verfahrenskosten zu bewegen ist (der TH wird auch vesuchen, seine Mindestvergütung in Höhe von 119,00 EUR jährlich vom Schuldner zu bekommen).
    Wenn Nichts geht, kann ich immer noch vor Festsetzung der TH-Vergütung und Anhörung zur bevorstehenden RSB-Erteilung die weitere Stundung aussprechen.
    Das würde vielleicht etwas "Druck" aufbauen und der eine oder andere Schuldner lässt sich doch auf eine Ratenzahlung ein...

    Weiterer Vorteil: Wenn der Schuldner plötzlich auf die Idee kommt, nicht mehr mitzuwirken, kann ich kurzen Prozess machen (§ 298 InsO) und muss ihm nicht ewig hinterher rennen...

  • nur so zum Verständnis:

    Es liegt ein Antrag vor, der nicht beschieden wird ?!

    Es soll erst dann beschieden werden, wenn der TH vergeblich versucht seine Vergütung zu bekommen, einen Antrag nach § 298 InsO stellt, der Schuldner im Rahmen der Anhörung mal nachfragt, was aus seinem Stundungsantrag geworden ist ?

    So bekommt man auch die Akten voll.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe mir überlegt, zukünftig wie folgt vorzugehen und würde gerne eure Meinung dazu hören:

    Im Eröffnugnsbeschluss wurden die Verfahrenskosten lediglich bis zur Aufhebung / EInstellung des Verfahrens gestundet
    (für jeden Verfahrensabschnitt gesondert).
    (...)Ein zulässiger Stundungsantrag "für das gesamte Verfahren" liegt vor - wird ja bereits mit dem Eröffnungsantrag eingereicht.

    Nun habe ich mir überlegt, ob ich die Kosten für das RSB-Verfahren trotzdem erstmal nicht stunde.
    (...) Ich meine, ich kann auf § 4 a Absatz 3 Satz 3 InsO abstellen: ich warte, ob der Schuldner wirklich bis zum Ende des Verfahrens keine pfändabren Beträge verdient, bzw. nicht zu freiwilligen Zahlungen auf die Verfahrenskosten zu bewegen ist (der TH wird auch vesuchen, seine Mindestvergütung in Höhe von 119,00 EUR jährlich vom Schuldner zu bekommen).
    Wenn Nichts geht, kann ich immer noch vor Festsetzung der TH-Vergütung und Anhörung zur bevorstehenden RSB-Erteilung die weitere Stundung aussprechen.
    Das würde vielleicht etwas"Druck" aufbauen und der eine oder andere Schuldner lässt sich doch auf eine Ratenzahlung ein...

    Weiterer Vorteil: Wenn der Schuldner plötzlich auf die Idee kommt, nicht mehr mitzuwirken, kann ich kurzen Prozess machen (§ 298 InsO) und muss ihm nicht ewig hinterher rennen...

    ... immer wieder faszinierend, was sich so alles unter "freiwillig" subsumieren lässt....

    cam,
    der seinen Duden wohl wegschmeißen muss

  • Ich weiß aus einer Fortbildung mit Herrn Pape, dass die BGH-Richter bei solch einer Vorgehensweise etwas gereizt -um es diplomatisch auszudrücken- reagieren. Ich weiß auch garnicht, warum da so auf die freiwilligen Zahlungen gesetzt werden? Wir sind doch keine Bank. Als Gericht sollte man doch neutral bleiben und gesetzlich vorgehen. Wie La Flor schon schreibt: Der Antrag wurde gestellt und es ist über ihn zu entscheiden.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • @ Anny:

    Volle Zustimmung! :daumenrau:daumenrau:daumenrau

    So mache ich es schon seit Jahren und fahre damit bestens.

    Mit der Anberaumung des Schlusstermins bzw. Bestimmung des schriftlichen Schlussprüfungsstichtags, der dem Schlusstermin entspricht, weise ich den Schuldner wie folgt darauf hin:

    "..wird dem Schuldner bis zum gleichen Zeitpunkt Gelegenheit gegeben, Einwendungen dagegen zu erheben, dass die ab Aufhebung des Verfahrens anfallenden Kosten nicht gestundet werden.
    Das Insolvenzgericht ist der Ansicht, dass es für die zurzeit dafür durchschnittlich anfallenden Kosten von etwa 10,00 €/monatlich keiner Stundung bedarf und diese Kosten direkt an den Treuhänder beglichen werden können."


    Räuspert er sich dazu (bisher max. 2 Prozent) und kann einigermaßen glaubhauft belegen, dass er weiterhin nicht in der Lage ist, die o.a. Kosten zu begleichen, werden ihm die Kosten weiterhin gestundet.
    Allzu große Anforderungen an den Nachweis stelle ich nicht.

    Ansonsten wird der Antrag auf Stundung für die WVP mit der Aufhebung zurückgewiesen.

    Diese Verfahrensweise hat wie von Dir bereits angesprochen den großen Vorteil, dass ich nicht erst bei irgendwelchen Verfehlungen das Schwert "Aufhebung der Stundung" schwingen muss, sondern in der Regel nur den Antrag des TH auf Versagung der RSB abwarte.

    Das ist die eine Seite.

    Die andere Seite ist, dass die TH* sich etwas mehr bemühen mit den Schuldner in Kontakt zubleiben, weil sie sich um ihre Vergütung selbst kümmern müssen und das Verfahren nicht 6 Jahre vor sich hin dümpeln lassen, um dann aus der Landeskasse die Vergütung zu bekommen.
    *Anwesende TH und IV ausgenommen.:)

    Einmal editiert, zuletzt von Enno (16. Januar 2012 um 16:45) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Rechtsgrundlage ? selbst der BGH arbeitet mittlerweile mit doppelter Analogie und zieht zur Lückenschließung (bei "doppelter Analogie" muss man schon von "da gibt es keine Lücke mehr, sondern ein Loch! reden) die Vorwirkung von Gesetzen (ohne die Vorwirkung sauber dogmatisch zu begründen) heran, die erkennbar nie Gesetz geworden sind, da sie durch andere Reformversuche überholt sind. Hm, ah, Gewaltenteilung, ah, boah watt is en dette.... sind wir mittlerweile im Naturrecht angekommen ? aber ejal, zur Sache:

    Die Stundung für das sog. RSB-Verfahren haben wir generell nicht beschieden, so nach dem Motto, mal schauen, was da kommt. Ein Kollege hat vor Jahren da aber mal den Finger in die Wunde gelegt, und argumentiert, dass dann, wenn wir die Stundung zurückweisen würden, der Abtretungstreuhänder keinen sekundären Ansrpruch mehr hat und alles auf einen SEAanspruch hinausläuft. (Diesbezüglich richtig der BGH).
    Auf den Einwand des Kollegen haben wir unsere bescheidene Praxis dahingehend umgestellt, dass entweder sofort - also nach Aufhebung - entschieden wird oder je nach "Sozialprognose" ein Jahr nach Aufhebung (den SEA nehmen wir dabei locker in Kauf).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Gibt es dafür auch eine Rechtsgrundlage?

    ...so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der RSB gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken (§ 4 a I S. 1 InsO).

    Da ich der Ansicht bin, dass es für die zurzeit durchschnittlich anfallenden Kosten von etwa 10,00 €/monatlich keiner Stundung bedarf, können die Kosten direkt an den Treuhänder beglichen werden.

    Wie bereits gesagt, liegt bei mir ansonsten die Latte für die Gewährung der Stundung nicht allzu hoch, so dass mir eigentlich jedes schwaches Räuspern des Schuldners in Verbindung mit einem Blick auf die aus der Akte ersichtlichen persönlichen Daten (= positive Sozialprognose) schon ausreicht, um Stundung zu gewähren.

    Und wie ich immer wieder feststelle, funktioniert die Ratenzahlung von 10 bis 20 € monatlich, weil die TH am Ball bleiben und sich nicht mehr auf den Automatismus der Staatskasse verlassen können.

    Unabhängig davon muss ich mich nach der Erteilung der RSB nicht noch mit der Verlängerung der Stundung nach § 4 b InsO befassen, sondern stelle die bisherigen Kosten des reinen Insolvenzverfahrens, die noch offen sind, zum Soll.
    Und aus die Maus!

  • Gibt es dafür auch eine Rechtsgrundlage?

    ...so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der RSB gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken (§ 4 a I S. 1 InsO).

    Da ich der Ansicht bin, dass es für die zurzeit durchschnittlich anfallenden Kosten von etwa 10,00 €/monatlich keiner Stundung bedarf, können die Kosten direkt an den Treuhänder beglichen werden.

    ...

    Eben. Einfach nur an den Gesetzestext halten.
    Dass diese 10 Euro im Monat möglich sind, zeigt übrigens ganz schlicht auch die Erfahrung. Bei uns kommen noch öfter Schuldner in den Schlusstermin. Da hat noch nie jemand gesagt, er könne das nicht zahlen - egal welche Einkommenssituation er hatte. Versagungen nach § 298 InsO kommen nur ganz selten vor - und das sind dann eigentlich immer nur Schuldner, die unbekannt verziehen oder sich überhaupt nicht beim Treuhänder melden. Und solche Schuldner sind ja laut Gesetz "unredlich" und sollen auch keine RSB erhalten.

  • ..... Versagungen nach § 298 InsO kommen nur ganz selten vor - und das sind dann eigentlich immer nur Schuldner, die unbekannt verziehen oder sich überhaupt nicht beim Treuhänder melden. Und solche Schuldner sind ja laut Gesetz "unredlich" und sollen auch keine RSB erhalten.

    Und genau nur wegen dieser Schuldner, die anscheinend überwiegend im Zirkus gastieren, verfahre ich so, um mir den Umweg der Versagung der Stundung zu ersparen.

  • Gibt es dafür auch eine Rechtsgrundlage?

    ...so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der RSB gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken (§ 4 a I S. 1 InsO).

    Da ich der Ansicht bin, dass es für die zurzeit durchschnittlich anfallenden Kosten von etwa 10,00 €/monatlich keiner Stundung bedarf, können die Kosten direkt an den Treuhänder beglichen werden.

    ...

    Eben. Einfach nur an den Gesetzestext halten.
    Dass diese 10 Euro im Monat möglich sind, zeigt übrigens ganz schlicht auch die Erfahrung. Bei uns kommen noch öfter Schuldner in den Schlusstermin. Da hat noch nie jemand gesagt, er könne das nicht zahlen - egal welche Einkommenssituation er hatte. Versagungen nach § 298 InsO kommen nur ganz selten vor - und das sind dann eigentlich immer nur Schuldner, die unbekannt verziehen oder sich überhaupt nicht beim Treuhänder melden. Und solche Schuldner sind ja laut Gesetz "unredlich" und sollen auch keine RSB erhalten.

    Ich wollte hier eigentlich nicht (wieder) in die Sozialdebatte so von wegen was sind 10,00 € im Monat für einen Hartz-IV-Empfänger etc. beginnen. Ich finde es nur lustig, wenn Ihr schreibt, "einfach mal den Gesetzestext lesen" oder " steht doch im Gesetz" und dann mit Euren praktischen Erfahrungen wie 10,00 € monatlich haben noch niemanden arm gemacht oder es klappt doch. Gerade diese Fragen sollten ja im Verfahren keine Rolle spielen. Und ich denke mal, Wir sind uns doch alle einig, dass jemand mit dem "normalen" Hartz-IV-Satz Anspruch auf PKH ohne Ratenzahlungsverpflichtung hätte. Klar, 595 € in 5 Jahren sind ein Witz für den Erlass von zigtausenden an Schulden. Aber hier gehts ja nicht um moralapostolische Erwägungen. Legt man diese Erwägungen zu Grunde, braucht man praktisch doch gar keine PKH mehr, denn 10,00 € im Monat kann doch jeder bezahlen...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)


  • ...
    Ich finde es nur lustig, wenn Ihr schreibt, "einfach mal den Gesetzestext lesen" oder " steht doch im Gesetz" und dann mit Euren praktischen Erfahrungen wie 10,00 € monatlich haben noch niemanden arm gemacht oder es klappt doch. Gerade diese Fragen sollten ja im Verfahren keine Rolle spielen. Und ich denke mal, Wir sind uns doch alle einig, dass jemand mit dem "normalen" Hartz-IV-Satz Anspruch auf PKH ohne Ratenzahlungsverpflichtung hätte. Klar, 595 € in 5 Jahren sind ein Witz für den Erlass von zigtausenden an Schulden. Aber hier gehts ja nicht um moralapostolische Erwägungen. Legt man diese Erwägungen zu Grunde, braucht man praktisch doch gar keine PKH mehr, denn 10,00 € im Monat kann doch jeder bezahlen...

    Wir sind hier aber nicht bei der PKH, sondern bei § 4a InsO (der sich zwar auch entsprechend auf PKH-Vorschriften bezieht, aber nicht in Fragen der Bewilligung der Stundung). Das mit dem Gesetzestext und den praktischen Erfahrungen verhält sich so: Man hält sich zunächst an das Gesetz. Da aber "sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken" ein ziemlich unbestimmter Begriff ist, verlangt er nach einer Wertung. Wenn nun die Erfahrung zeigt, dass auch ein Hartz-IV Empfänger in der Lage ist, diese 10 Euro monatlich aufzubringen, so kann ich doch davon ausgehen, dass mit diesem Einkommen das "Vermögen" (in diesem Fall ein etwas missverständlicher Begriff...) ausreicht, um diesen Betrag aufzubringen.
    Klingt für mich irgendwie logisch und mir ist deshalb nicht klar, wieso ich mir hier irgendwelche Umwege über PKH oder so konstruieren sollte.

  • BGH, Beschl. v. 18. 5. 2006 - IX ZB 205/05
    BGH, Beschl. v. 25. 9. 2003 - IX ZB 459/02

    @ rainer:

    Danke für das Ausgraben dieser Entscheidungen.


    Wenn ich diese Entscheidungen richtig verstehe, kommt es für die Stundung der Gerichtskosten darauf an, dass der Schuldner diese nicht durch eine Einmalzahlung tilgen kann, wobei es genügt, dass die Kosten wenigstens teilweise nicht aufgebracht werden können.


    Dagegen stellt § 4 a I InsO nicht auf eine Einmal- oder Ratenzahlung ab, sondern spricht lediglich von Vermögen des Schuldners, das voraussichtlich nicht reichen wird, um die Kosten zu decken.

    Immer vorausgesetzt, ein Schuldner kann monatlich 10 € erübrigen und sparen, ist dieses Geld dann im Sinne des BGH kein Vermögen, nur weil er die davon die Kosten nicht in einer Summe begleichen kann?

    Das wird wohl keiner mitunterschreiben.

    Wenn ich jetzt spitzfindig wäre und versuchte mir einen Weg durch die Begründung des BGH zu bahnen, würde ich dem Schuldner zunächst einmal für ein Jahr Stundung bewilligen und ihm zugleich nahelegen, unter monatlichem Nachweis seiner Vermögensverhältnisse, für die Kosten der nächsten Jahre monatlich jeweils 10,00 € zu sparen, damit, wenn er dann am Ende des ersten Jahres 120,00 € Vermögen angesammelt hat, ich ihm die Stundung der Kosten für das folgende Jahr versagen kann, weil er Vermögen im Sinne des BGH besitzt u.s.w.

    Das allerdings wäre doch bloße Augenwischerei.

    Immer vorausgesetzt, der Schuldner ist wirklich in der Lage, monatlich 10 € zu erübrigen, warum soll er dann nicht auch monatlich 10 € zur Deckung der erst am Ende des Jahres fälligen Treuhänderkosten zahlen können (oder zynisch dürfen).

    Da ich denke, die genannten Entscheidungen des BGH zielten in erster Linie darauf ab, dem Schuldner die Eröffnung des Verfahrens unter Gewährung der Kostenstundung überhaupt erst zu ermöglichen und hatten noch nicht den hier geschilderten Fall im Blickfeld, halte ich die von mir gewählte Verfahrensweise für vertretbar.

  • Ich möchte mal das Pferd von hinten aufzäumen. Ein argumentum e contrario quasi.

    Der Gesetzgeber sieht ja augenscheinlich die Möglichkeit vor, dass Kosten gestundet werden.

    Wer, wenn nicht sozialhilfebedürftige Schuldner, sollen denn unter diese Norm noch passen?

    Ganz abgesehen davon weiss ich auch nicht, ob "Vermögen" nicht das bereits vorhandene Vermögen bezeichnet und nicht das in Zukunft zu erwartende...(also Einkommen)


  • Wer, wenn nicht sozialhilfebedürftige Schuldner, sollen denn unter diese Norm noch passen?

    Zumal der BGH bereits eine Pfändung von auch nur 10 € aus dem Hartz-IV-Satz für unzulässig erklärt hat. Aber freiwillig Verfahrenskosten muss er zahlen? Sind nicht für die Stundung auch die Maßstäbe für eine PKH-Bewilligung anzulegen?

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