Ausfertigung Verwalterbescheinigung an Gläubiger?

  • Tja, jetzt hat mich die InsO erwischt. Und ich fühle mich buchstäblich mitunter "nackisch" :oops::oops:... Bei meinem derzeitigen Problem - wahrscheinlich er pillepalle - komm ich nicht weiter. Inso-Verfahren eröffnet; Gl. beantragt über Notar die Erteilung einer Ausfertigung der Bescheinigung über die Bestellung des InsoVerw. zur Klauselumschreibung. (Gl. ist absonderungsberechtigt) Ich meine ja, Notar geht über § 792 ZPO "Erteilung von Urkunden an Gl" - aber die Bescheinigung ist ja schon erteilt. § 792 spricht von "an Stelle des Schuldners". Erteilt Ihr eine weitere Ausfertigung?

  • Eine Zweitausfertigung der Bescheinigung nach § 56 Abs. 2 InsO an einen Gläubiger? Seltsame Vorstellung. § 56 Abs. 2 S. 2 InsO spricht mE dagegen. § 792 ZPO paßt schon dem Wortlaut nach nicht, weil das keine Urkunde ist, die dem Schuldner auf Antrag zu erteilen wäre.

    Außerdem und vor allem aber bedarf der Gläubiger dieser Urkunde nicht.

    Beantragt der (Grundschuld-)Gläubiger die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zu einer vollstreckbaren notariellen Urkunde auf den Insolvenzverwalter, muß er eine Ausfertigung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses vorlegen. Der zusätzlichen Vorlage der Bestellungsurkunde des Insolvenzverwalters bedarf es nicht, weil deren Inhalt nicht über die auch aus dem Eröffnungsbeschluß ersichtlichen Umstände der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Benennung der Person des Insolvenzverwalters hinausgeht. Es bedarf auch nicht des Nachweises, daß im Zeitpunkt der Klauselumschreibung der bestellte Insolvenzverwalter nicht abberufen ist. Dieser Nachweis ist nämlich, da es sich um eine Negativtatsache handelt, mit Urkunden schlichtweg nicht zu führen.

  • Meines Erachtens braucht der Gläubiger meine Bestallungsurkunde nicht. Der Hammer ist immer, wenn ich aufgefordert werde, die an den Gläubiger zu übersenden :eek: . Aber ganz unstreitig ist wohl das Ganze nicht. Man kann den Gläubiger in der Regel auf die Möglichkeit der Klauselerteilungsklage verweisen. Mache ich immer dann, wenn ich Einwände habe und deshalb schon die Klauselerteilung verhindern will. In allen anderen Fällen bin ich meist lieb :gruebel: , handzahm :gruebel:, .... :gruebel::gruebel::gruebel:

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Bestallungsurkunde ist zwingend, mit dem Eröffnungsbeschluss kommt man da nicht weiter, weil nicht sichergestellt ist, dass der dort genannte Verwalter auch derjenige ist, auf den umgeschrieben werden kann. Das geht aber nur mit der Bestallungsurkunde, VII ZB 16/05.

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  • VII ZB 16/05 betraf die Vollstreckung durch den Verwalter, nicht gegen ihn. Beantragt der Verwalter selbst eine Klauselumschreibung, kann er das Original vorlegen, er bekommt es ja hinterher zurück und kann es bei Beendigung des Amtes wie in § 56 InsO vorgeschrieben zurückgeben. Wie soll das aussehen, wenn allen möglichen Gläubigern Ausfertigungen erteilt werden?

  • Ich hatte auch diese BGH-Entscheidung im Hinterkopf. Hab mich im Zivilverfahren immer als "Klauselerteilender" Rpfl. darauf berufen.

    @ Zonk:
    Ich kann doch aber bei der Erteilung der RNF-Klausel nicht daraufabstellen, wer Antrag stellt. Entweder es ist zum Nachweis der RNF die Bescheinigung über die Bestellung vorzulegen oder an Nachweis werden geringere Anforderungen gestellt. Aber dann doch sowohl für Gläubiger wie Verwalter.

    Aber das hilft mir auch nicht weiter, wie ich dem Gläubiger die Bescheinigung zur Verfügung stellen soll....

  • Wir geben dem Notar eine Bescheinigung, dass der IV zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch im Amt war. Hat bisher immer ausgereicht.

    Eine solche Bescheinigung ist m.E. entsprechend der Gründe im Beschluss des OLG München vom 25.08.2010 (34 Wx 68/10) nicht verwertbar.

    VII ZB 16/05 hat ja in Notarkreisen für erheblichen Aufruhr gesorgt und ein Artikel in einer Notarzeitung war dann der Grund dafür, dass die Notare immer diese komischen Bescheinigungen wollen (und bei uns nicht kriegen...).
    Die BGH-Entscheidung ist übrigens in sich inkonsequent und nur damit zu erklären, dass man einem bockigen IV, der seine Originalbescheinigung nicht vorlegen wollte, eine mitgegeben hat. Der BGH erklärt ja, dass durch die Veröffentlichung zwar offenkundig ist, dass der IV bestellt wurde, allerdings könnte er ja entlassen worden sein, was nicht zu veröffentlichen wäre... - dass man dann aber einen neuen IV bestellt und das entsprechend veröffentlicht, interessiert den BGH plötzlich nicht mehr.
    Wie dem auch sei, Ausfertigungen der Insolvenzverwalterbescheinigung erteilen wir nur dem Insolvenzverwalter selbst, wenn er einen guten Grund dafür hat. Notare verweisen wir bei Anfragen an den IV. Wenn ein Notar eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses haben will, kriegt er die, wenn er die Vertretung eines Gläubigers anzeigt.

  • nur zur Abrundung:

    Habe erst neulich einen "umgeschriebenen Titel" zugestellt bekommen, bei welcher der Notar sich weder um Bonn noch Karlsruhe schert, sondern darauf hinweist, dass er sich duch Einsichtnahme in das elektronische Register von der Rechtsnachfolge überzeugt habe.

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  • Wir geben dem Notar eine Bescheinigung, dass der IV zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch im Amt war. Hat bisher immer ausgereicht.

    Eine solche Bescheinigung ist m.E. entsprechend der Gründe im Beschluss des OLG München vom 25.08.2010 (34 Wx 68/10) nicht verwertbar.

    Wenn es dem Notar ausreicht, dann kann mir das aber nur recht sein. Bisher hatten wir da noch nie Schwierigkeiten.


  • VII ZB 16/05 ... ist übrigens in sich inkonsequent und nur damit zu erklären, dass man einem bockigen IV, der seine Originalbescheinigung nicht vorlegen wollte, eine mitgegeben hat. Der BGH erklärt ja, dass durch die Veröffentlichung zwar offenkundig ist, dass der IV bestellt wurde, allerdings könnte er ja entlassen worden sein, was nicht zu veröffentlichen wäre...

    Eben. Der IV kann und soll durch Vorlage der Bestellungsurkunde nachweisen, daß er noch im Amt ist. Daß er die Urkunde vorlegt, beweist das aber nur, weil er sie nach § 56 Abs. 2 S. 2 InsO bei Beendigung des Amtes zurückgeben muß. Würde man Gläubigern eine Ausfertigung der Bestellungsurkunde erteilen, hat die keine entsprechende Aussagekraft. Daß der Gläubiger diese Ausfertigung in Händen hat, belegt im Hinblick auf eine mögliche zwischenzeitliche Amtsbeendigung des IV gar nichts. Der Gläubiger kann nicht urkundlich nachweisen, daß der IV noch im Amt ist. Daher halte ich die oben zitierte Entscheidung LG Bonn nach wie vor für richtig.

  • na die MÜnchener Entscheidung gibt doch nix her zum Thema (oder hab ich da was überlesen - kann nach 14 stunden-tag schon mal passieren). Halte es wie Rainer, das funktioniert. Und ich wüsste auch nicht, was dagegen vorzubringen wäre. Zum Zeitpunkt der Antragstellung oder später aufgrund Zwischenverfügung ist die Rechtsnachfolge nachzuweisen. Dies erfolgt mit der Vorlage der Bescheinigung ala Rainer (die ich auch seit Jahren schon verwende).
    Die Bescheinigung ist öffentliche Urkunde. Der Notar ist nicht verpflichtet, alle drei Minuten beim Insolvenzgericht anzurufen, ob die Rechtsnachfolge noch wirklich besteht (1 Anruf bei Draufklatschen des Stempels, 2. Anruf bei Einstempeln des Datums 3. Anruf ganz ganz kurz vor Unterschrift.....).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • na die MÜnchener Entscheidung gibt doch nix her zum Thema (oder hab ich da was überlesen - kann nach 14 stunden-tag schon mal passieren). Halte es wie Rainer, das funktioniert. Und ich wüsste auch nicht, was dagegen vorzubringen wäre. Zum Zeitpunkt der Antragstellung oder später aufgrund Zwischenverfügung ist die Rechtsnachfolge nachzuweisen. Dies erfolgt mit der Vorlage der Bescheinigung ala Rainer (die ich auch seit Jahren schon verwende).
    Die Bescheinigung ist öffentliche Urkunde. Der Notar ist nicht verpflichtet, alle drei Minuten beim Insolvenzgericht anzurufen, ob die Rechtsnachfolge noch wirklich besteht (1 Anruf bei Draufklatschen des Stempels, 2. Anruf bei Einstempeln des Datums 3. Anruf ganz ganz kurz vor Unterschrift.....).

    Oh doch. Unter RZ 7 wird angeführt, dass das Insolvenzgericht nicht befugt ist, den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung mit öffentlichem Glauben zu bescheinigen, da ihm das nicht als Aufgabe zugewiesen ist. In der InsO finde ich nun aber auch nichts, dass das Insolvenzgericht die Aufgabe hätte, zu bescheinigen, dass der Insolvenzverwalter noch im Amt ist. Dafür gibt es die Bestallungsurkunde und die Veröffentlichungen. Insofern sehe ich es nicht ein, mich zum Büttel der Notare zu machen. Schließlich gäbe es ja noch viele Dinge, die wir hier so eben bescheinigen könnten (z.B. wie oben auch den Zeitpunkt der Antragstellung, Gläubigerstellung eines Beteiligten, Eingangszeitpunkt von Schreiben, dass der Schuldner seinen Obliegenheiten nachgekommen ist usw. usw.). Das dürfte man dann auch nicht ablehnen, wenn man schon den Notaren Gefälligkeitsbescheinigungen erteilt...


  • ...Oh doch. Unter RZ 7 wird angeführt, dass das Insolvenzgericht nicht befugt ist, den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung mit öffentlichem Glauben zu bescheinigen, da ihm das nicht als Aufgabe zugewiesen ist. ...

    Ob dies mit einer beglaubigten Abschrift der Bestallungsurkunde gleichzusetzen ist, würde ich mal streitig stellen.

    Soutier spricht sich in der MittBayNot 2011, 366 für die Bestallungsurkunde aus und zwar auch dahingehend, dass im Falle des Verwalterwechsels erneut umgeschrieben werden muss.

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  • ...Oh doch. Unter RZ 7 wird angeführt, dass das Insolvenzgericht nicht befugt ist, den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung mit öffentlichem Glauben zu bescheinigen, da ihm das nicht als Aufgabe zugewiesen ist. ...

    Ob dies mit einer beglaubigten Abschrift der Bestallungsurkunde gleichzusetzen ist, würde ich mal streitig stellen.

    Soutier spricht sich in der MittBayNot 2011, 366 für die Bestallungsurkunde aus und zwar auch dahingehend, dass im Falle des Verwalterwechsels erneut umgeschrieben werden muss.

    Meine Ausführungen haben sich nicht auf Abschriften der Bestallungsurkunde nach § 56 II InsO (also die Insolvenzverwalterbescheinigung) bezogen, sondern auf selbst gebastelte "Bescheinigungen", in denen das Insolvenzgericht bestätigt, dass der IV noch im Amt ist (die also gerade nicht gesetzlich geregelt sind).

  • Zitat

    Oh doch. Unter RZ 7 wird angeführt, dass das Insolvenzgericht nicht befugt ist, den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung mit öffentlichem Glauben zu bescheinigen, da ihm das nicht als Aufgabe zugewiesen ist. In der InsO finde ich nun aber auch nichts, dass das Insolvenzgericht die Aufgabe hätte, zu bescheinigen, dass der Insolvenzverwalter noch im Amt ist. Dafür gibt es die Bestallungsurkunde und die Veröffentlichungen. Insofern sehe ich es nicht ein, mich zum Büttel der Notare zu machen. Schließlich gäbe es ja noch viele Dinge, die wir hier so eben bescheinigen könnten (z.B. wie oben auch den Zeitpunkt der Antragstellung, Gläubigerstellung eines Beteiligten, Eingangszeitpunkt von Schreiben, dass der Schuldner seinen Obliegenheiten nachgekommen ist usw. usw.). Das dürfte man dann auch nicht ablehnen, wenn man schon den Notaren Gefälligkeitsbescheinigungen erteilt...

    Boah Asta, warum gleich so angep. zu dem Thema :confused:
    Ich seh mich da nicht als Büttel der Notare oder irgendwelcher Grundbuchrechtspflegerspitzfindigkeiten sondern auf dem Weg der Abwicklung in dem Insolvenzverfahren aus meinem Zuständigkeitsbereich. Wenn dabei so eine Bescheinigung zum Zwecke der Masseverwertung hilfreich ist, hab ich da kein Prob mit. Wie ich dies mit Gläubigeranfragen und den Funktionalisierungsversuchen des Insolvenzgerichts halte, hab ich mehrfach dargelegt, und da waren wir uns m.Eerinnerung nach weitgehend einig.

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  • Ich hatte diese Woche erstmals eine Anfrage einer Notarin vorliegen, in der sie um Bestätigung bat, daß Rechtsanwalt X am Tag Y Insolvenzverwalter der Fa. Z war. Nach Lektüre dieses Threads habe ich die entsprechende Bescheinigung erteilt. Wenn es die Beteiligten glücklich macht und der Masse nützt, bitte sehr. ;)

    Was den Punkt "Gefälligkeitsbescheinigung" angeht: Letztlich kürzt man mit so einer Bestätigung die Dinge doch nur ab. Wenn der Notar der Ansicht ist, sich von der Insolvenzverwalter-Eigenschaft bei der Beurkundung überzeugen zu müssen, könnte/müßte er sich m.E. vom Insolvenzverwalter bevollmächtigen lassen, Einsicht in die Insolvenzakte zu nehmen. Das halte ich für vermeidbar umständlich.

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