Ausfertigung Verwalterbescheinigung an Gläubiger?

  • Ich hatte diese Woche erstmals eine Anfrage einer Notarin vorliegen, in der sie um Bestätigung bat, daß Rechtsanwalt X am Tag Y Insolvenzverwalter der Fa. Z war. Nach Lektüre dieses Threads habe ich die entsprechende Bescheinigung erteilt. Wenn es die Beteiligten glücklich macht und der Masse nützt, bitte sehr. ;)

    Der Masse nützt das gar nichts. Und wenn man darauf abstellt, was die Beteiligten glücklich macht, dann müsste man noch ganz andere Dinge tun...

    Zitat

    Was den Punkt "Gefälligkeitsbescheinigung" angeht: Letztlich kürzt man mit so einer Bestätigung die Dinge doch nur ab. Wenn der Notar der Ansicht ist, sich von der Insolvenzverwalter-Eigenschaft bei der Beurkundung überzeugen zu müssen, könnte/müßte er sich m.E. vom Insolvenzverwalter bevollmächtigen lassen, Einsicht in die Insolvenzakte zu nehmen. Das halte ich für vermeidbar umständlich.

    Die Dinge abzukürzen ist zwar schön und gut, mit dem Argument könnte ich aber vielen Schuldnern gleich bei Antragstellung den RSB-Beschluss in die Hand drücken, da im Verfahren eh nichts rumkommt. Ich habe auch noch keinen Notar gesehen, der sich auf den Weg zum Insolvenzgericht zwecks Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle gemacht hat...:D.
    Bei diesen Bescheinigungen ist es doch so: Die Notare wollen sich irgendwie absichern bzw. haben Angst, dass sie etwas machen, was das Gesetz nicht hergibt. Deshalb wollen Sie eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts, die dort aber das Gesetz nicht hergibt. Oder: Damit die Notare sich vermeintlich nicht ungesetzlich verhalten, soll sich das Insolvenzgericht ungesetzlich verhalten (bitte den Ausdruck "ungesetzlich" nicht überbewerten - das soll nicht bedeuten, dass man gegen Gesetze verstößt; mir fällt gerade kein besserer Ausdruck ein für etwas, das das Gesetz nicht hergibt).
    Außerdem ist es doch paradox: Die Notare verweisen auf eine BGH-Entscheidung und verlangen eine Bescheinigung, die dort aber gar nicht erwähnt ist und die man nach OLG München wohl gar nicht verwerten kann.
    Wer das Spielchen mitspielen will kann es natürlich tun und im Endeffekt kann ja auch nichts passieren. Allerdings tut man sich m.E. dann irgendwann schwer, Ansinnen von Beteiligten mit Hinweis auf das Gesetz abzulehnen, wenn man mal mit den Gefälligkeiten angefangen hat.

  • Astartoth, ich geb Dir völlig recht damit, dass unnötiges Zeugs auch als unnöitg behandelt werden sollte. Wir haben aber meist Fälle, in denen Massebeiträge vereinbart werden bei freihänderiger Veräußerung. Sorry, aber da zieh ich nicht das Komma mit dem Lineal. Da mach ich es einfach (aber auch dogmatisch sicher, dass dies geht).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich hänge mich hier mit meinem Problem mal ran...

    Gelten obige Erkenntnisse weiterhin? Ich habe den Antrag eines Gläubigers auf Erteilung einer beglaubigten Abschrift der Bestallungsurkunde zur Umschreibung einer Klausel einer notariellen Urkunde. Auch ich halte dies nicht für erforderlich und würde grundsätzlich auf den Eröffnungsbeschluss verweisen (und den meinetwegen in beglaubigter Abschrift noch mal beifügen).

    Vor allem soll die beglaubigte Abschrift der Bestallungsurkunde wohl bei der Notarurkundenverwahrstelle unseres AGs vorgelegt werden - könnten die (wenn sie denn tatsächlich Zweifel haben) nicht einfach unsere Inso-Akte anfordern??? :/

  • wir erteilen in diesen Fällen auch nur begl Abschriften bzw Ausfertigungen des EÖ-Beschlusses

    Eine Abschrift der Bestellungsurkunde zu erteilen, scheitert schon daran, dass das Original gar nicht im Besitz des Gerichts ist

  • Ich hänge mich hier mit meinem Problem mal ran...

    Gelten obige Erkenntnisse weiterhin? Ich habe den Antrag eines Gläubigers auf Erteilung einer beglaubigten Abschrift der Bestallungsurkunde zur Umschreibung einer Klausel einer notariellen Urkunde. Auch ich halte dies nicht für erforderlich und würde grundsätzlich auf den Eröffnungsbeschluss verweisen (und den meinetwegen in beglaubigter Abschrift noch mal beifügen).

    Vor allem soll die beglaubigte Abschrift der Bestallungsurkunde wohl bei der Notarurkundenverwahrstelle unseres AGs vorgelegt werden - könnten die (wenn sie denn tatsächlich Zweifel haben) nicht einfach unsere Inso-Akte anfordern??? :/

    Ich mache selber derartige Umschreibungen und würde nie eine Bestallungsurkunde als Nachweis verlangen. Im Grunde reicht es doch, wenn die Eröffnung in den öffentlichen Bekanntmachungen zu finden ist. Offenkundiger geht eigentlich gar nicht.

    Und zum Thema Akte anfordern - wäre sicher grundsätzlich eine Möglichkeit, mache ich aber als umschreibende Stelle auch nicht. es herrscht Beibringungsgrundsatz und nicht Amtsermittlung. Wenn ich anfange Akten anzufordern, darf ich das dann künftig in allen Fällen mache, vorzugsweise beim GBA.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich hänge mich hier mit meinem Problem mal ran...

    Gelten obige Erkenntnisse weiterhin? Ich habe den Antrag eines Gläubigers auf Erteilung einer beglaubigten Abschrift der Bestallungsurkunde zur Umschreibung einer Klausel einer notariellen Urkunde. Auch ich halte dies nicht für erforderlich und würde grundsätzlich auf den Eröffnungsbeschluss verweisen (und den meinetwegen in beglaubigter Abschrift noch mal beifügen).

    Vor allem soll die beglaubigte Abschrift der Bestallungsurkunde wohl bei der Notarurkundenverwahrstelle unseres AGs vorgelegt werden - könnten die (wenn sie denn tatsächlich Zweifel haben) nicht einfach unsere Inso-Akte anfordern??? :/

    Ich mache selber derartige Umschreibungen und würde nie eine Bestallungsurkunde als Nachweis verlangen. Im Grunde reicht es doch, wenn die Eröffnung in den öffentlichen Bekanntmachungen zu finden ist. Offenkundiger geht eigentlich gar nicht.

    Und zum Thema Akte anfordern - wäre sicher grundsätzlich eine Möglichkeit, mache ich aber als umschreibende Stelle auch nicht. es herrscht Beibringungsgrundsatz und nicht Amtsermittlung. Wenn ich anfange Akten anzufordern, darf ich das dann künftig in allen Fällen mache, vorzugsweise beim GBA.

    Danke für die Sichtweise von "der anderen Seite"! ;)

  • ich habe diesen ganzen Mumpitz zur Bestallungsurkunde auch nie wirklich vertanden. Da wird eine unzulässige Bescheinigung erteilt, dass der Veralter am .. und noch im Amt war, da würde eine Akteneinsicht geommen, äh, was sagt das für den "jtzt-zeitpunkt" aus ? ! nix

    Für die Klauselerteilung: mag doch der Schuldner Erinnerung einlegen ! Desweitern sind Berufungen und Abberufungen von Insolvenzverwaltern öffentlich einsehbar.

    Viel interesanter wäre es doch, wer bei GbR-Grundstücken verfügungsbefugt ist und wer nicht .......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!