Freigabe Spesen-P-Konto

  • Hallo ein Mann wollte bei seiner Bank ein P-Konto einrichten; die hat ihn jedoch erstmals
    an uns verwiesen. Er teilt mit, dass bei ihm Spesen aufs Konto kommen, die vom Arbeit-
    geber ausgezahlt werden.

    Gibt es bei den Spesen eigentlich für uns eine Möglichkeit?

    Viele Grüße

  • Zunächst einmal ist im Rahmen des automatischen Pfändungsschutz in jedem Falle der Betrag nach § 850k I ZPO pfandfrei. Spesen dürften unter § 850a Nr. 3 ZPO fallen, vgl. Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 850a Rn. 7, 8.
    Soweit erforderlich wäre -wenn ein P-Konto vorhanden- eine Entscheidung nach § 850k IV ZPO möglich, siehe Zöller7Stöber ZPO 29. Aufl. § 850k Rn. 12

  • Hallo ein Mann wollte bei seiner Bank ein P-Konto einrichten; die hat ihn jedoch erstmals
    an uns verwiesen. Er teilt mit, dass bei ihm Spesen aufs Konto kommen, die vom Arbeit-
    geber ausgezahlt werden.

    Gibt es bei den Spesen eigentlich für uns eine Möglichkeit?

    Viele Grüße

    Was sollte er denn bei euch? :confused:

    Abgesehen davon, dass es manchmal unklug ist, die Eröffnung eines P-Kontos zu verlangen. Erst ein Jedermannkonto eröffnen und dies dann umwandeln ist der bessere Weg. Da darf sich die Bank nicht verweigern.

  • Habe ich auch schon erlebt, sowas wie den Ausgangsfall. Es ist mir immer nicht verständlich, wieso die Bank hier die Leute zum Gericht schickt, denn die Einrichtung eines P-Kontos ist schließlich immer möglich, schließlich steht der Grundfreibetrag jedem ohne jegliche Entscheidungen oder Bescheinigungen zu. Die Banken haben das nicht von irgendwelchen Dingen abhängig zu machen.

  • Habe ich auch schon erlebt, sowas wie den Ausgangsfall. Es ist mir immer nicht verständlich, wieso die Bank hier die Leute zum Gericht schickt, denn die Einrichtung eines P-Kontos ist schließlich immer möglich, schließlich steht der Grundfreibetrag jedem ohne jegliche Entscheidungen oder Bescheinigungen zu. Die Banken haben das nicht von irgendwelchen Dingen abhängig zu machen.

    :zustimm:

    Wenn eine Bank so handelt, ist es mir unbegreiflich. Auf der anderen Seite wissen wir aus Erfahrung, dass der normale Schuldner bei Gericht oft Sachen vorträgt, die angeblich die Bank gesagt hat, dass es einem die Haare aufstellt.

  • Habe ich auch schon erlebt, sowas wie den Ausgangsfall. Es ist mir immer nicht verständlich, wieso die Bank hier die Leute zum Gericht schickt, denn die Einrichtung eines P-Kontos ist schließlich immer möglich, schließlich steht der Grundfreibetrag jedem ohne jegliche Entscheidungen oder Bescheinigungen zu. Die Banken haben das nicht von irgendwelchen Dingen abhängig zu machen.

    :zustimm:

    Wenn eine Bank so handelt, ist es mir unbegreiflich. Auf der anderen Seite wissen wir aus Erfahrung, dass der normale Schuldner bei Gericht oft Sachen vorträgt, die angeblich die Bank gesagt hat, dass es einem die Haare aufstellt.


    Das ist wahr, manche Leuten erzählen hier richtige Märchen.


  • :zustimm:

    Wenn eine Bank so handelt, ist es mir unbegreiflich. Auf der anderen Seite wissen wir aus Erfahrung, dass der normale Schuldner bei Gericht oft Sachen vorträgt, die angeblich die Bank gesagt hat, dass es einem die Haare aufstellt.

    Das ist wahr, manche Leuten erzählen hier richtige Märchen.

    Wäre sicher interessant, sich gegenseitig zu besuchen, um ein Gespür für die "andere" Seite zu bekommen.

    Aber andererseits kommen die doch nicht von allein hierher, wenn niemand das Wort "...gericht" auf der Bank in den Mund genommen hat ......;)

    Das denke ich auch. Aber der Grund des Gerichtsbesuchs verändert sich vielleicht auf dem Weg dorthin. ;) Vielleicht soll der Freibetrag erhöht werden. Vielleicht wird die Einrichtung eines P-Kontos abgelehnt, weil er anderswo schon eins hat oder hatte (welches dann nicht abgemeldet wurde) und geht zum Gericht, weil die böse Bank ihm kein P-Konto geben will. Da stochen wir mit Stangen im Nebel, weil wir nie dabei sind.

    Zum Schluss: Manchmal erzählen aber auch Bankleute Mist. Es sollte nur nicht die Regel sein.

  • Zunächst einmal ist im Rahmen des automatischen Pfändungsschutz in jedem Falle der Betrag nach § 850k I ZPO pfandfrei. Spesen dürften unter § 850a Nr. 3 ZPO fallen, vgl. Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 850a Rn. 7, 8.
    Soweit erforderlich wäre -wenn ein P-Konto vorhanden- eine Entscheidung nach § 850k IV ZPO möglich, siehe Zöller7Stöber ZPO 29. Aufl. § 850k Rn. 12

    In welchem Fall wäre das denn "erforderlich" bzw. wann nicht?

    Bei mir möchte eine Ehefrau in Vertretung für Ihren Mann, dessen Konto gepfändet wird, die Freigabe der Spesen beantragen. P-Konto ist eingerichtet.

    Reicht mir das jetzt schon, um diesen Antrag aufzunehmen? Aus dem Zöller geht diesbezüglich ja nicht wirklich viel hervor..

  • Der Antrag ist erforderlich, wenn durch die originären Freibeträge des Schuldners nach § 850k Abs. 1 und 2 ZPO nicht ausreichen um den Schuldner den Zugriff auf die Gutschriften auf dem Konto zu gewährleisten, die nach den §§ 850 ZPO ff. nicht der Pfändung unterliegen würden.

    Ein verheirateter Schuldner mit 3 Kindern und einem Einkommen von 1.300 EUR plus 500 EUR (unpfändbarer) Spesen, braucht keinen Antrag stellen, da die Gutschriften über die "normalen" Freibeträge bereits im vollen Umfang unpfändbar sind.

    I.Ü. bedürfte die Ehefrau einer Prozessvollmacht des Schuldners, um einen Antrag stellen zu können....

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