Hallo hätte eine Frage zur Zweigniederlassung:
Hier wird seitens der Zweigniederlassung die Pfandfreigabe des der Hauptniederlassung zustehenden Rechts beantragt.
Es liegt eine Vollmacht der Hauptniederlassung vor, dass die Personen, welche die Pfandfreigabe erklärt haben, die Zweigniederlassung vertreten dürfen.
Die Zweigniederlassung ist an sich nicht rechtsfähig. Kann diese denn nun die Hauptniederlassung umfassend vertreten oder benötigt die Zweigniederlassung eine Vollmacht (in der Form des § 29 GBO) für die Vertretung ?
Habe diesbezüglich leider keine Kommentierung etc. gefunden.
Schon mal lieben Dank für die Antworten.