Zweigniederlassung

  • Hallo hätte eine Frage zur Zweigniederlassung:

    Hier wird seitens der Zweigniederlassung die Pfandfreigabe des der Hauptniederlassung zustehenden Rechts beantragt.
    Es liegt eine Vollmacht der Hauptniederlassung vor, dass die Personen, welche die Pfandfreigabe erklärt haben, die Zweigniederlassung vertreten dürfen.

    Die Zweigniederlassung ist an sich nicht rechtsfähig. Kann diese denn nun die Hauptniederlassung umfassend vertreten oder benötigt die Zweigniederlassung eine Vollmacht (in der Form des § 29 GBO) für die Vertretung ?
    Habe diesbezüglich leider keine Kommentierung etc. gefunden.

    Schon mal lieben Dank für die Antworten.

  • Auch wenn die Zweigniederlassung für sich nicht rechtsfähig ist (vgl. Schöner/Stöber Rn 243 m.w.N.) würde ich eine Beschränkung der Vollmacht unterstellen, die auch im Außenverhältnis gelten soll. Und da die Gläubigerin beim Grundpfandrecht nicht mit der Firma der Zweigniederlassung eingetragen ist, würde ich weiterhin von einer Vermögenszuordnung an die Hauptniederlassung ausgehen.

  • Hallo.
    Ich hätte da nochmal ein paar Fragen zum Thema Vertretungsberechtigung der Haupt-/Zweigniederlassung, weil ich da noch nicht ganz durchblicke und leider nichts zum Nachlesen finde. Und ich würde schon gerne wissen, warum wieso weshalb etc. Vertretungsberechtigung besteht oder eben nicht. Verzeiht mir meine Unwissenheit...


    1. Wenn im GB die A-Bank - Niederlassung der B-Bank (genau so) eingetragen ist, kann dann die B-Bank bzw. deren Bevollmächtigte für die A-Bank handeln?
    2. Geht das auch andersherum, also dass die A-Bank für die B-Bank handelt? Oder nur mit Vollmacht der B-Bank an die A-Bank?

    Wie gesagt, was zum Nachlesen oder so wäre schön.
    Ich danke euch sehr!

  • "A-Bank - Niederlassung der B-Bank" bedeutet, dass es als Rechtsträger nur die B-Bank gibt. "A-Bank" ist nur der Name der Zweigniederlassung, nicht anders als "Zweigniederlassung Buxtehude".

    Daher:

    • "für die A-Bank" kann niemand handeln, weil es eine rechtlich selbständige "A-Bank" nicht gibt.
    • über Rechte, die für die "A-Bank - Niederlassung der B-Bank" eingetragen sind, können Personen, die die B-Bank wirksam vertreten können, verfügen (z.B. abtreten oder zur Löschung bewilligen)
    • Personen, deren Vollmacht für die B-Bank (!) auf eine Zweigniederlassung beschränkt ist (also etwa auf die "A-Bank - Niederlassung der B-Bank" oder auf die "B-Bank Zweigniederlassung Buxtehude") können nur diese vertreten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hallo, zunächst danke für die Antwort. Das hab ich soweit verstanden, ich verstehe aber noch nicht ganz Folgendes:
    Gl. ist eine Landesbank, für diese handelt jetzt aber eine Niederlassung, da die Landesbank die Niederlassung zu den Grundbucherklärungen bevollmächtigt haben soll. VM liegt natürlich nicht vor, da die Niederlassung siegelführungsbefugt und das ganze dementsprechend nur mit Unterschrift und Siegel versehen ist (geht hier um ne Löschungsbewillgung). Wie kann das sein, dass eine Niederlassung bevollmächtigt wird, wenn es diese als Rechtsträger eigentlich nicht gibt? Kommt es hierauf an oder muss ich nur prüfen, ob die Niederlassung wirklich eine Niederlassung der Landesbank ist, da diese dann für die Landesbank handeln kann? Ich hoffe, ihr versteht meine Unklarheit. Danke schonmal!

  • Eigentlich kann nicht die Zweigniederlassung als solche bevollmächtigt sein, sondern der Leiter der Zweigniederlassung, dem eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB erteilt wurde. Auch könnte eine auf die Zweigniederlassung beschränkte Filialprokura im Sinne des § 50 Absatz 3 HGB erteilt sein und der Prokurist für die Zweigniederlassung handeln. Koch führt dazu in: Staub, Handelsgesetzbuch, Großkommentar, 5. Auflage 2009, § 13 RN 26 aus:

    „Die personelle Selbständigkeit der Zweigniederlassung findet zunächst darin ihren Ausdruck, dass sie über einen eigenen Leiter verfügt, der sie nach außen hin selbständig vertritt 56)……..Im Regelfall wird zu fordern sein, dass er zumindest über Handlungsvollmacht i.S.d. § 54 verfügt; 59)häufig wird aber auch eine auf die Zweigniederlassung beschränkte Filialprokura i.S.d. § 50 Abs. 3 erteilt (s. § 50 Rn 14 ff - Joost).
    56) RGZ 50, 428 (429 f); BFH BStBl. II 1977, 700 (701); Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Pentz Rn 25; GK-HGB/Achilles Rn 10.
    59) MünchKommHGB/Krafka Rn 12.“

    Bei einer siegelführenden Behörde begründet die Beifügung des Siegels auch die Vermutung dafür, dass die Berechtigung zur Abgabe dieser Erklärung besteht, also auch die Vermutung für die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners (s. Otto im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Herausgeber Hügel, Stand: 01.09.2015, § 29 RN 193 unter Zitat OLG Düsseldorf MittBayNot 2004, 261; BayObLG Rpfleger 1978 141; Rpfleger 1986, 370; KG Rpfleger 1974, 399).

    Ich würde daher keine weiteren Nachweise verlangen wollen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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