Hallo,
die Stadt hat einen Vertreter gem. Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bestellt, da der im Grundbuch eingetragene Eigentümer verstorben und die Erben unbekannt sein sollen.
"Ist der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich das Grundstück befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter."
Jetzt beantragt sie die Zwangsversteigerung des Grundstücks gegen diesen Vertreter.
Tu' mich ein bisschen schwer mit der Frage, ob die Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB auch die Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahren beinhaltet. Finde nichts, das mir weiterhilft.
Hat jemand damit Erfahrungen oder kann mir Fundstellen nennen?
LG
zwecke