• Schönen guten Tag!
    Die ehrenamtliche Betreuerin beantragt Auslagenersatz. Sie macht detailiert Kopiekosten geltend und verlangt für 637 gefertigte Kopien 0,25 Euro pro Stück. Die Anzahl der Kopien zweifle ich nicht an, aber kann eine ehrenamtliche Betreuerin 0,25 Euro pro Stück verlangen oder hier analog §§136,152 KostO?
    Kopiequittungen hat sie keine ich vermute sie hat zu Hause einen Tischkopierer.

    Grüße
    Döner

  • a) warum musste die Betreuerin über 600 Kopien fertigen? Dies erscheint mir nicht plausibel.
    b) in Anwendung von § 136 Abs. 2 KostO, Nr. 7000 RVG, 9000 GKG und entsprechender Vorschrift des FamGKG würde ich für die ersten 50 (notwendigen!) Kopienseiten 0,50 € zubilligen, für die restlichen (notwendigen) Kopien 0,15 €.

  • Es gab ein Widerspruchsverfahren vorm Sozialgericht, Widersprüche beim jobcenter und dem Schwerbehindertenamt. Wie ich die Sache sehe, hat sie mehrfach ein ausführliches psychatrisches Gutachten kopiert. Zudem erfolgte im Laufe eines Jahres viel Schriftverkehr. Also die Anzahl der Kopien zweifle ich nicht an nur bei den geltend gemachten Kopiekosten bin ich mir unsicher, was man da festsetzen kann.

    Zudem reichte die Betreuerin eine detailierte Liste über sämtlich geführten Schriftverkehr nebst Anzahl der Kopien und Porto ein. Welche Kopien tatsächlich nötig waren kann ich nicht beaurteilen, allerdings ist ihre Auflistung schlüssig, Zweifel bestehen meinerseits nicht.

  • Über 600 notwendige Kopien in einem Verfahren vor dem Sozialgericht habe ich hier noch nicht auch nur ansatzweise gesehen.... aber egal.
    Zu den Kosten wie Gänseblümchen, aber dann gibt es keine Pauschale i.H.v. 323,00 dazu sondern es müssen komplett die tatsächlich entstandenen Kosten an Stelle der Pauschale abgerechnet werden. Vermischen geht nicht.

  • Die Betreuerin ist Beteiligte der benannten Verfahren. Ihr - und dem von ihr vertretenen Betreuten - sind die in den Verfahren erstatteten Gutachten zur Verfügung zu stellen. Warum sie von diesen Gutachten Kopien fertigte, ist mir nicht plausibel.

  • beldel, sie hat nicht 600 Kopien in dem Verfahren vor dem SG eingereicht, ich habe lediglich (nicht abschließend) aufgezählt, wofür überall Kopien gefertigt wurden.

    Sie hat im Laufe eines Jahres 63 Schriftsätze gefertigt und überall Kopien beigefügt. Mal war es nur eine, mal waren es eben 40 auf einmal. So summierten sich die Kopien im Laufe eines Jahres eben auf 637 Stück.
    Sie hat alles Mögliche bei der Grundsicherung beantragt und immer wieder Widersprüche gegen Ablehnungsbescheide (z.B. Zuzahlung orthopädische Schuhe, Fahrtkosten zu ärztlichen Behandlungen etc.)

    Das sie die 323 Euro parallel nicht bekommt ist mir klar. Sie macht aber zusätzlich noch viele Fahrtkosten geltend, die ich ihr zugestehen muss, da habe ich mich im vergangenen Jahr schon mit dem Bezirksrevisor auseinandergesetzt, der eine Übernahme sämtlicher Fahrtkosten: Betreuerin fährt zum Betroffenen, holt diesen von zu Hause ab, fährt mit ihm zum Arzt, fährt ihn wieder heim und fährt anschließend selbst nach Hause. Das macht sie mehrmals im Jahr pro Arztbesuch fallen damit 250 km an. Terminanwesenheits Bescheinigungen vom Arzt liegt vor. Alleine kann der Behinderte nicht zum Arzt, zumal die Fachärzte in größeren Städten sind und er nur mit seinen ebenfalls behinderten und unter Betreuung stehenden Eltern auf dem Dorf wohnt, die Betreuerin (Cousine) in der 80 km entfernten Stadt wohnt. Hatte diese Fahrtkosten zunächst im letzten Jahr abgelehnt, der Bezirksrevisor hat die Beschwerde der Betreuerin allerdings unterstützt und auf den AK Gesundheitssorge verwiesen. Ich hatte ja gedacht, diese Fahrtkosten könne die Krankenkasse übernehmen, die übernehmen das aber nicht. Verstehe einer das System. :mad:

  • Ich hatte ja gedacht, diese Fahrtkosten könne die Krankenkasse übernehmen, die übernehmen das aber nicht. Verstehe einer das System. :mad:


    Das verstehe ich aber jetzt ehrlich gesagt auch nicht. Hast du die Ablehnung der Krankenkasse mal vorgelegt bekommen?
    Meine Mutter z.B. bekommt für ihre Arztbesuche immer auf Kosten der Krankenkasse (gesetzliche!) einen Fahrdienst oder Taxi gestellt.

  • Ich hatte ja gedacht, diese Fahrtkosten könne die Krankenkasse übernehmen, die übernehmen das aber nicht. Verstehe einer das System. :mad:


    Das verstehe ich aber jetzt ehrlich gesagt auch nicht. Hast du die Ablehnung der Krankenkasse mal vorgelegt bekommen?
    Meine Mutter z.B. bekommt für ihre Arztbesuche immer auf Kosten der Krankenkasse (gesetzliche!) einen Fahrdienst oder Taxi gestellt.

    Wenn man einen Fahrdienst oder ein Taxi nutzt, ist das evtl was anderes, aber wenn der Betreuer diesen Fahrten selbst macht, gehört das zu den zu erstattenden Auslagen - natürlich nur, wenn die Betreuung den AK Gesundheitssorge umfasst. So wird das zumindest bei uns im LG-Bezirk auch gemacht.

  • Kopiekosten gem. § 670 BGB, ganz h.M., soweit kein anderer Nachweis, 0,30 DM/Kopie , vgl. BayObLG, 11.07.2001, 3Z BR 177/01 m.w.N.. Nach EUR-Umstellung habe ich dazu nichts neues gefunden. Ich würd 0,20 EUR geben, kenne genug Möglichkeiten bei uns, wo man auch für 0,15 EUR kopieren kann, allerdings bin ich bei sowas nicht zu kleinlich. Das LG München, 30.11.2009, 36 S 17253/09 fand sogar 0,30 EUR noch angemessen.

    Auch bei der Notwendigkeit bin ich nicht kleinlich, da auf die Sicht des Betreuers abzustellen ist, "Geschmackssache" eben.

    Fahrdienste gibts aber grdstl. nicht. Der Betreuer hat dies sicherzustellen, nicht selbst auszuführen, sprich Taxi/ Fahrdienst über KK beantragen/organisieren oder der Betroff. muss dies eben aus eigener Tasche zahlen. Der Betroff. soll nicht schlechter, aber auch nicht besser, als jeder andere gestellt werden.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die Fahrtkosten des Betreuers würden bei uns nicht durch die Landeskasse erstattet.
    Es handelt sich insoweit nicht um die Ausübung der rechtlichen Betreuung.
    Wenn eine OP ansteht, ist die Teilnahme am Vorgespräch selbstredend auch Teil des Betreueramtes.
    Aber nur, weil es zur Routinekontrolle oder zum Blutabnehmen geht, gibt es hier keine Erstattung. Auch nicht, wenn der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge umfasst ist.
    Ein Besuch im Monat beim Betroffenen zur Regelung rechtlicher Angelegenheiten, zusätzliche nur mit entsprechender Begründung mit Nachweis.
    Alles andere gehört zum Teil der persönlichen Betreuung durch Familienangehörige.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • beldel, ja das habe ich mir von der Krankenkasse vorlegen lassen. Die genauen Gründe kann ich allerdings jetzt nicht mehr benennen. Ich meine mich schwach zu erinnern, dass die Facharztbesuche eine Art Wahlleistungen waren, die vom behandelten Arzt allerdings als notwendig erachtet und auch verordnet wurden. Ich verstehe das auch nicht, weshalb er die Fahrtkosten nicht erstattet bekommt, wohl aber den Facharztbesuch an sich, die Behinderten können einem wirklich leid tun. Was nützt dem behinderten Menschen ein verordneter Facharztbesuch (Langzeittherapie) wenn er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, die Termine in der entfernten Großstadt wahrzunehmen? Das ist der Punkt, der mich so richtig sauer macht. :mad:

    Es ist ja nicht so, dass ich rein persönlich der Betreuerin diese Fahrtkosten nicht gönne, nur bezweifelte ich, dass das Betreuungsgericht im Rahmen der Erstattung des Auslagenersatzes aus der Staatskasse der richtige Ansprechpartner dafür ist. Nunja ich wurde eines besseren belehrt ist doch insofern gut für die Betreuerin und natürlich für den Betroffenen.

  • All
    Erstaunlich, wie unterschiedlich es gehandhabt wird.
    In meinem Fall wäre der Betroffene total aufgeschmissen, hätte er keine ehrenamtliche Betreuung, wo sich die Betreuerin so intensiv kümmert. Alleine ist er nicht in der Lage öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Zudem benötigt er Begleitung bei den Arztbesuchen.

    Ich meine die Krankenkasse könnte großzügiger sein.

  • .... nur bezweifelte ich, dass das Betreuungsgericht im Rahmen der Erstattung des Auslagenersatzes aus der Staatskasse der richtige Ansprechpartner dafür ist. Nunja ich wurde eines besseren belehrt ist doch insofern gut für die Betreuerin und natürlich für den Betroffenen.

    :gruebel: nein, wie der BGH bereits aufgeführt hat, soll § 1835 BGB nicht dazu führen, dass minderbemittelten Betreuten aus öffentlichen Kassen Sozialleistungen gewährt werden, auf die sie als Unbemittelte ohne Einrichtung einer Betreuung keinen Anspruch hätten.

    Sprich, der Betroff. der eine Vollmacht erteilt und die Fahrt zum Arzt nicht über die KK bezahlt bekommt, soll nicht schlechter als der gleich Kranke mit einem Betreuer gestellt werden.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Betreuerin fährt zum Betroffenen, holt diesen von zu Hause ab, fährt mit ihm zum Arzt, fährt ihn wieder heim und fährt anschließend selbst nach Hause. Das macht sie mehrmals im Jahr pro Arztbesuch fallen damit 250 km an.

    Habe nunmehr erstmalig einen Antrag auf Erstattung der einzelnen Auslagen und dabei einen ähnlichen Fall wie zitiert. Betreuerin wohnt 70km von der Betroffenen entfernt und fährt sie jedes mal zu sämtlichen Ärzten.
    Auch hat die Betreuerin den Weg von 140km auf sich genommen um anwesend zu sein, wenn die Betroffene durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse in ihrer eigenen Wohnung begutachtet wird.
    Ich hatte die Betroffene kürzlich erst zur Anhörung hier. Eine Verständigung war bis auf ja/nein eigentlich gar nicht möglich. Die Brtreuerin trägt vor, dass eine Begleitung daher zu sämtlichen Terminen erforderlich sei (Ärzte, Rechtsanwalt zwecks Erbangelegenheit, Banktermine) usw. Auch wäre die Betroffene nach Angaben der Betreuerin gar nicht in der Lage, sich eigenständig ein Taxi zu rufen, um selbstständig den Transport zu organisieren. Und da muss ich ihr leider zustimmen.
    In den Vorjahren wurden ihr sämtliche Auslagen/Fahrtkosten erstattet (ca 1700 € jährlich).

    Ich habe der Betreuerin gesagt, dass zunächst die Übernahme durch die Krankenkasse geprüft werden müsste. Sie wendet wiederum ein, dass das nachträglich kaum möglich sei. Selbst dann habe die Betroffene aber keine Begleitperson, die die Gespräche zu Ihrem Wohle und Interesse führt...

    Irgendwie hat sie ja recht :gruebel:

    Habt ihr noch Ideen? Mein Tendenz geht dahin, die Auslagen für dieses Jahr zu erstatten und ihr für die Zukunft aufzugeben, konkret eine Übernahme oder einen Ablehnungsbescheid der Krankenkasse zu erwirken.

  • Die rechtliche Betreuerin hat alles nur zu organisieren, nicht selbst zu erledigen. Daher halte ich nicht jeden "normalen" Arztbesuch für erstattungsfähig, auch wenn es die Betreute sicher freut. Da sie es aber bislang erhalten hat, würde ich es diesmal nochmals durchgehen lassen. Allerdings nur aus dem eigenen Vermögen, nicht aus der Staatskasse.

    Falls die Betreute Vermögen hat, kann man mittels Ergänzungsbetreuer vereinbaren, was die Betreuerin im nichtbetreuungsrechtlichen Bereich zu erledigen hat und was sie dafür bekommt.

  • Die rechtliche Betreuerin hat alles nur zu organisieren, nicht selbst zu erledigen. Daher halte ich nicht jeden "normalen" Arztbesuch für erstattungsfähig, auch wenn es die Betreute sicher freut. Da sie es aber bislang erhalten hat, würde ich es diesmal nochmals durchgehen lassen.


    Stimmt prinzipiell, aber da de Betroffene (noch zu Hause wohnhaft? :eek:) offenbar vollkommen neben der Spur ist, dürfte es nichts bringen, wenn sie allein mit dem Taxi nur zum Arzt gefahren und dort hingesetzt wird.

    Professionelle Begleitdienste, die dann den Arztbesuch mit absolvieren und die Betroffene auch fahren, dürften wegen der Abrechnung der Arbeitszeit, neben den Fahrtkosten, wohl teurer sein trotz der erst nötigen Anreise der Betreuerin.


  • Professionelle Begleitdienste, die dann den Arztbesuch mit absolvieren und die Betroffene auch fahren, dürften wegen der Abrechnung der Arbeitszeit, neben den Fahrtkosten, wohl teurer sein trotz der erst nötigen Anreise der Betreuerin.

    Mit Verlaub, das kann hier kein Argument sein.
    Ebenso wenig, ob die Staatskasse oder die Betoffene die Auslagen ersetzen müssten.

    Meine Empfehlung an den Fragengeber: Ich würde mich (wie auch schon getan) hinsetzen und die einzelnen Posten auseinanderdividieren. Was ist für die rechtliche Betreuung der Person wirklich notwendig gewesen? Muss die (anscheinend verwirrte Betroffene) wirklich immer mit zur Bank oder zum RA? Wie sind die Aufgabenkreise überhaupt ausgestaltet - also was soll die Betreuerin überhaupt tun?

    Was erstattungsfähig ist, sagt Dir das Gesetz + gesunder Menschenverstand und im Zweifel die reichhaltige Kommentierung. M. M. n. hätte schon viel eher auf einen realistischen Umgang mit der Auslagenfrage gedrängt werden sollen. Du bist ja nicht der erste Rpfl. der in dieser Akte entscheiden muss.
    Das "Problem" auf die nächste Abrechnung zu verschieben, halte ich ebenso für nicht galant - wer weiß, wer dann in den Apfel beißt??

    Hinweisen sollte man die Betreuerin auf alle Fälle, dass sie werder Taxi noch Pflegerin ist - auch, wenn sie es gern tut. Sowas kann über die Auslagen in der Betreuung nicht gelöst werden. Daher ist dem Hinweis auf Kranken- und Pfelgekassen hinsichtlich einer Erstattung auf alle Fälle nachzugehen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Also ich meine auch wenn die Auslagen notwendig waren (und da kann man nun ein wenig großzüger oder ein wenig strenger sein) dann sind die auch zu erstatten, ob aus der StaKa oder dem Vermögen.

    Wenn ich einen Betreuer in Hamburg und einen Betreuten in Lindau am Bodensee habe, dann darf ich dem eine Besuchsfahrt im Monat schon mal pauschal entschädigen, da wär sogar noch die Übernachtung gerechtfertigt ;)

    Auf der einen Seite haben wir ja die Pflicht zur persönlichen Kontaktpflege und andererseits die Begrenzung auf das notwendige, in gewissem Rahmen muss man das schon auch dem Betreuer überlassen wie er das dann ausgestaltet, kommt ja auch auf den Betreuten an und was konkret so ansteht an Betreuungstätigkeit.
    Außer vor bleibt natürlich die tatsächliche Kümmerung, dafür sind Pflegepersonal, Besuchsdienste, etc., zuständig.


  • Professionelle Begleitdienste, die dann den Arztbesuch mit absolvieren und die Betroffene auch fahren, dürften wegen der Abrechnung der Arbeitszeit, neben den Fahrtkosten, wohl teurer sein trotz der erst nötigen Anreise der Betreuerin.

    Mit Verlaub, das kann hier kein Argument sein.


    Das sehe ich doch etwas entspannter, wenn die Auslagen aus dem Vermögen des Betroffenen zu erstatten sind.

    Man kann natürlich auch in diesen Fällen den Betreuer streng auf entsprechende professionelle Dienste hinweisen. Wenn der Betroffene dann allerdings dadurch wesentlich mehr zahlt, dürfte dies nicht in seinem (mutmaßlichen) Interesse liegen.

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