Zeitpunkt für die Belehrung gem. § 175 II InsO

  • Berichtige deine Fristen Daten nochmal - irgendwie passen die nicht.

    I.Ü. halte ich auch die Ladungsfrist von 3 Tage für ausreichend. Der schuldner kann ja erst mal bestreiten, wenn er dann länger darüber nachgedacht hat und nicht mehr bestreiten will, kann er sein Bestreiten ja wieder aufgeben.

  • Die Daten von Termin und Zustellung passen nicht zusammen :gruebel:

    Ich würde auch mit der Ladungsfrist der ZPO argumentieren und dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht ohne weiteres stattgeben.

    Wenn der Schuldner darlegen kann, dass er in den Tagen zwischen Zustellung der Belehrung und Termin aus tatsächlichen Gründen an der Terminseinhaltung oder Erteilung einer Vollmacht gehindert war (Urlaub, schwere Krankheit o.ä.) und dies glaubhaft macht, sähe es anders aus. Nur das Argument des "zu kurzen" Zeitraums von 8 Tagen halte ich persönlich nicht für ausreichend.

  • Wann genau die Belehrung zu erfolgen hat, steht nicht ausdrücklich im Gesetz. Ich halte die drei Tage jedoch auch für ausreichend, da sich der Schuldner danach mit dem Gericht in Verbindung setzen kann.


    So sehe ich das auch.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Als Gericht hat Du in diesem Fall eine gewisse Fürsorgepflicht. Ich lege dem Schuldner auch nicht in den Mund, ob er Widerspruch einlegen soll oder nicht, aber weise ihn auf die Rechtsfolgen eines Widerspruches oder eines unterlassenen Widerspruches hin.

  • Ja, seh ich so wie Rainer, (wenn der Schuldner fragt, was er machen soll: Ihre Entscheidung, im Zweifel Widerspruch erheben - oh shit, Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz, jetzt riskier ich Abmahnkosten) aber subito mit dem Gläubiger kommunizieren, andernfals prozess am hals :D
    was die Wiedereinsetzung betrifft, würd ich mal in Juris recherschieren. AG Düsseldorf hat die drei-Tage-Frist als absolutes Minimun gesehen; da die nicht eingehalten waren, wurde die Wiedereinsetzung gewährt. In dieser Entscheidung wurde ausdrücklich offengelassen, ob unter dem Gesichtsunkt des fairen Verfahrens nicht auch noch eine längere Frist in Betracht kommt (mit Gesichtspunkten für eine längere Frist).
    Ich hab irgendwann mal entschieden, dass dei drei Tage nicht ausreichend sind; dem Schulder ist auch eine Überlegungsfrist einzuräumen und auch die Möglichkeit zu geben, anwaltlichen Rat einzuholen. Wieviel Frist einzuräumen ist, da bin noch nicht entschieden. Aber das ist das Schöne im Beruf der Packesel der Justiz: Raum für Kreativität !
    Also bastel mal ne Entscheidung dazu und schick sie an die ZinsO.
    Nur eines: wenn der Schuldner vorträgt, er sei drei wochen irgendwie müde gewesen.... wenn er vorträgt, er habe ne woche nach anwaltlichem RAt gesucht und blabla.
    also die Wiedereinsetzungsgründe sind auf jeden Fall zu prüfen; die Frage der Frist zwischen tatsächlichem ! Belerhungszugang und Überlegungsfrist und Handlungsfrist obliegen Deinem rechtlichen Erkenntnis.
    Hoffe, eine gut begründete Entscheidung in der ZInsO zu lesen zu bekommen !
    Mist tippfehler, aber hab das Teil mit den 5 dioptrin grad nicht greifbar,,, denke, der Text ist dennoch lesbar und verständlich

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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