Nachtragsverteilung Wohlverhaltensphase

  • Folgender Fall:
    Es läuft das Restschuldbefreiungsverfahren. Nun reicht der Treuhänder ein Schreiben ein, aus dem hervorgeht, dass ein Grundstück des Schuldners inzwischen zwangsversteigert wurde und ein nicht unerheblicher Überschuss vorhanden ist, den der Treuhänder derzeit in Besitz hat.
    Kann hier Nachtragsverteilung angeordnet werden? Meines Erachtens sind die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt, vor allem vor dem Hintergrund, dass der Insolvenzverwalter das Grundstück im Insolvenzverfahren damals freigegeben hatte.

    Ich stütze mich hier auch auf den Beschluss des LG Dortmund - 9 T 212/10 - vom 21.06.2010.

    Oder würdet Ihr sagen, da es sich hier nicht um Vergleichsverhandlungen, sondern um die Zwangsversteigerung handelte, die die Immobilie wieder werthaltig gemacht hat, trifft dies nicht auf vorliegenden Fall zu?

  • Der Antrag auf NTV ist zurückzuweisen, da das Grundstück aus der Masse freigegeben worden ist. Sollte man der Erlös aus der Zwangsversteigerung als Surrogat ansehen, so fällt auch dieser nicht mehr unter den Insolvenzbeschlag.

  • Wenn etwas frei gegeben wurde, dann ist es weg. Die Freigabeerklärung von uns sieht auch so aus, dass explizit drinsteht, dass unwiderruflich auf die Rechte aus der Immobilie verzichtet wird.

  • "Der Satz des Pythagoras umfasst 24 Worte, das Archimedische Prinzip 67,
    die Zehn Gebote 179, die amerikanische Unabhängigkeitserklärung 300 -
    und allein Paragraph 19a des deutschen Einkommensteuergesetzes 1.862 Worte."
    - Erwin Huber -

    Huber irrt: Die amerikanische Unabhängigkeitserklärung hat im englischen Originaltext 1.351 Worte. Was jedem auffallen müsste, der sie schon mal gesehen hat. Da so ein Teil (nicht das Original) bei mir im Zimmer hängt, fällt so was auch auf.

    Die zehn Gebote kommen auf 108 Worte, jedenfalls wenn man die katholische Variante nimmt.

    Andererseits, wer glaubt schon einem Finanzminister?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Grundsätzlich ist die Anordnung der NTV bei solchen Übererlösgeschichten möglich, IX ZB 17/04.

    Wenn jedoch das Grundstück aus der Masse freigegeben worden ist, hat es sich erledigt.

    Diese Entscheidung habe ich mir gerade angesehen. Was genau bedeutet "...Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat"? Wie kann er etwas (außer durch Freigabe) nicht zur Masse ziehen. Dafür muss er es doch quasi freigeben oder nicht?

  • "Der Satz des Pythagoras umfasst 24 Worte, das Archimedische Prinzip 67,
    die Zehn Gebote 179, die amerikanische Unabhängigkeitserklärung 300 -
    und allein Paragraph 19a des deutschen Einkommensteuergesetzes 1.862 Worte."
    - Erwin Huber -

    Huber irrt: Die amerikanische Unabhängigkeitserklärung hat im englischen Originaltext 1.351 Worte. Was jedem auffallen müsste, der sie schon mal gesehen hat. Da so ein Teil (nicht das Original) bei mir im Zimmer hängt, fällt so was auch auf.

    Die zehn Gebote kommen auf 108 Worte, jedenfalls wenn man die katholische Variante nimmt.

    Andererseits, wer glaubt schon einem Finanzminister?


    Er mag irren, jedoch geht es hier, wie so oft, ums Prinzip! Manch seitenlanger Paragraph in deutschen Gesetzesbüchern bringt einen doch zum nachdenken und ist nicht immer ganz verhältnismäßig (manchmal gar unsinnig):confused:.

  • Es führt etwas ins OffTopic, aber: Bist Du Dir sicher, dass Du Rechtspflegerin werden willst? Du wirst ständig mit diesen Regularien, Gesetzen, Verordnungen, usw. zu tuen haben...

  • Bevor das hier völlig ins OffTopic abdriftet eine letzte Stellungnahme meinerseits:
    Ja, ich bin mir sicher. Dies soll lediglich als Scherz verstanden werden. Aber dennoch, auch wenn man sich gerne mit den Regularien und Gesetzen auseinandersetzt (was ich tue), heißt das nicht, dass man alles gutheißen muss oder? :)

  • Grundsätzlich ist die Anordnung der NTV bei solchen Übererlösgeschichten möglich, IX ZB 17/04.

    Wenn jedoch das Grundstück aus der Masse freigegeben worden ist, hat es sich erledigt.

    Diese Entscheidung habe ich mir gerade angesehen. Was genau bedeutet "...Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat"? Wie kann er etwas (außer durch Freigabe) nicht zur Masse ziehen. Dafür muss er es doch quasi freigeben oder nicht?

    Eine Antwort auf diese Frage, wäre dennoch sehr hilfreich für mich. Danke :)

  • Ein Insolvenzverwalter kann ja auch einen Gegesntand ruhen lassen, ein KFZ nicht explizit freigeben, whatever. Muss ja nich immer alles schriftlich geschehen. Oder, wie rainer sagt, KFZ... Forderungen, die der IV für nicht werthaltig hielt, die sich als doch werthaltig entpuppen...

  • na Kfz ist ja so eine Sache, wenn die Masse dann für die Kfz-steuer herhalten soll, nur zu....
    Der vom BGH entschiedene Fall betraf die Konstellation, in welcher der (Verfahrens-) Treuhänder kein Verwertungsrecht hatte, da Absonderungsrecht drauf. Nach der berechtigten Verwertung durch den Absonderungsberechtigten ergab sich der Übererlös; dieser war naturalmente zur Masse zu ziehen.

    Zum vorliegenden Fall: "freigegeben ist freigegeben, wiederholen ist gestohlen", Dies umfasst auch das Surrogat (wie bereits weiter oben geschrieben).

    Frage bleibt: wie kriegt man hier die Kuh vom Eis (insofern nicht schlecht, dass der Treuhänder die Sore in Händen hält)

    1. Freigabeerklärung angucken (ist wirklich freigegeben worden) wenn ja ->
    2. Anfechtbarkeit der Freigabe prüfufen -> wenn nein
    3. gerichtlicherseits prüfen, ob die Freigabe sachlich gerechtfertigt war -> wenn nein
    4. gerichtlicherseits Sonderverwalterbestellung prüfen (was aber bedeutet, dass man selbst auf der Bank sitzt....)

    Blöder Fall ! Aber es kann in der Tat auch völlig oki mit der Freigabe gewesen sein und das Ergebnis des ZV-Verfahrens einfach nur überraschend (aber wenn ich lese, dass ein nicht unerheblicher Übererlös erzielt wurde.......)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ist es wirklich so, dass ich die Anfechtbarkeit der Freigabe prüfen muss? Ist das meine Sache oder kann mir das nicht vielmehr egal sein?

  • Wenn ein Antrag vorliegt, wirst Du Dir wohl oder übel darüber Gedanken machen müssen;). Aber solange der Insolvenzverwalter dazu nichts vorträgt, würde ich ihm erstmal mitteilen, dass eine NTV nicht möglich ist, da er ja das Grundtück freigegeben hat und somit nicht zur Insolvenzmasse gehört. Dann kann er sich ja erstmal Gedanken machen :D...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ist es wirklich so, dass ich die Anfechtbarkeit der Freigabe prüfen muss? Ist das meine Sache oder kann mir das nicht vielmehr egal sein?

    Ich würde sagen Freigabe ist Freigabe. Allerdings würde ich den Treuhänder vor einer Entscheidung anhören; dann kann er immer noch vorbringen, warum er meint, der Übererlös würde trotz Freigabe in die Masse fallen.
    Wobei ich mich hier schon frage, wie er überhaupt vor Anordnung einer Nachtragsverteilung zu dem Übererlös kommt - da ist doch was merkwürdig...:gruebel:

    Nachklapp: Mosser hat sich vorgedrängelt...:D

  • Wobei ich mich hier schon frage, wie er überhaupt vor Anordnung einer Nachtragsverteilung zu dem Übererlös kommt - da ist doch was merkwürdig...:gruebel:

    Merkwürdig ist in erster Linie, dass bei einer Zwangsversteigerung ein Übererlös überhaupt zustande kommt. Bei uns ist das so jedenfalls nicht Usus ;)

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