Zwangsgeldandrohung

  • Wo hat Du genau das Problem?

    "Wird gegen XY ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt".

    Gründe: Wurde dann und dann aufgefordert, der Böse hat aber nicht eingereicht und nun isses soweit: das Gericht ist sauer ..."

    Rechtsbehelfsbelehrung

  • Unser Programm sieht folgenden Beschluss vor:

    hat die Betreuerin die Verfügung des Gerichts vom xxx nicht befolgt, obwohl für diesen Fall Zwangsgeld angedroht war.
    Gegen die Betreuerin wird daher ein Zwangsgeld von 1.000,00 € (in Worten: eintausend Euro) festgesetzt.
    Zugleich werden der Betreuerin nach § 35 Abs. 3 Satz 2 FamFG die Kosten des Verfahrens auf Festsetzung des Zwangsgeldes gemäß umstehender Zahlungsaufforderung auferlegt.
    Die Erfüllung der Auflagen befreit von der Zahlung des Zwangsgeldes.
    Rechtsmittelbelehrung:
    Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie kann innerhalb von zwei Wochen beim Landgericht Bielefeld oder beim Amtsgericht Bielefeld eingelegt werden und zwar schriftlich in deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Ein Untergebrachter kann die Beschwerde fristwahrend auch bei dem am Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen.

    Ganz zufrieden bin ich damit nicht, aber es hat sich auch noch nie jemand drüber beschwert.

  • In #1 geht es erst um die Zwangsgeldandrohung.
    Hier habe ich noch nie einen Beschluss erlassen.
    Der Abs.3 Satz1 des § 33 FGG ist in § 35 FamFG nicht übernommen.
    Eine Androhung gibt es somit nicht mehr.
    Allerdings weise ich den (Betreuer), in meinem (letzten) Schreiben an ihn (mache dies und das sonst ....), auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hin.
    Und dann wie #2 + #3.

  • Wie mein Vorredner.
    Es wird im Hinblick auf die Regelung des § 35 FamFG lediglich "mitgeteilt" , dass Zwangsgeld in Höhe XY festgesetzt wird , falls nicht letztmals Auflage "Z" bis zum Datum "TT.MM.JJ" erfüllt ist.

    Fraglich ist allenfalls, ob diese "Mitteilung" wie früher die Zwangsgeldandrohung bekanntzugeben ist, oder formlose Übersendung genügt § 15 III FamFG.
    M.E. spricht wegen der ( notwendigen ) Fristsetzung nach § 15 I "viel" für die Bekanntgabe .

  • Die förmliche Androhung ist nicht mehr erforderlich. Allerdings gelten immer noch die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und der Fairness. Wenn ich also schon auf meine Machtmittel hinweise, kann ich diese nicht nur abstrakt beschreiben, sondern kann auch konkret auf die drohende Festsetzung eines Zwangsgeldes in bestimmter Höhe hinweisen. Wenn da was von 500,00 € steht, macht das mehr Beine als wenn ich nur pflaumenweich auf ein Zwangsgeld hinweise.

  • Ich stelle weiterhin die Zwangsgeldandrohung mit konkret bezifferter Betragshöhe und konkreter Datumsfrist zu (auch wenn das FamFG dies nicht mehr vorsieht), weil ich der Meinung bin, dass eine ZU im Wust der übrlichen Post einfach mehr auffällt und dem Betreuer hoffentlich langsam der Ernst der Lage bewusst wird. In 80% aller Fälle wird daraufhin der Androhung auch innerhalb der Frist Folge geleistet.

  • Wenn es bei mir zu einer Zwangsgeldandrohung kommt stelle ich die zu und lege das Verfahren dem zuständigen Richter mit der Bitte um Prüfung der Eignung vor. Allerdings wird vorher mehrfach moniert.

    "Da Sie im gegenständlichen Betreuungsverfahren bereits mehrfach gerichtliche Schreiben ignoriert haben, müssen Sie mit der Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von bis zu 25.000,-- € rechnen, falls die geforderten Unterlagen nicht binnen einer Woche eingereicht werden."

  • Guten Morgen,

    muss hier mich mal mit ähnlicher Thematik zur Androhung anhängen:

    Hier wurde Zwangsgeld per Beschluss (versehentlich mit Rechtsmittelbelehrung) angedroht. Gegen die Androhung legt der Betroffene nun Beschwerde ein..

    Ein RM gegen die bloße Androhung ist eigentlich aber ja nicht gegeben. Erst gegen die Festsetzung als Endentscheidung. Was bzw. wie kann man das dem Antragssteller denn mitteilen? Ein Rechtsmittel gegen die Androhung findet entgegen der dem Beschluss angefügten RMB nicht statt? :confused:


    Danke!

  • Ich würde dem Betreuer mitteilen, dass es sich bei der Androhung eines Zwangsgeldes um eine Zwischen- und nicht um eine rechtsmittelfähige Endentscheidung handelt.

    Hat der Betreuer zwischenzeitlich sein Versäumnis nachgeholt?

    Wenn ja, erledigt.

    Wenn nein, jetzt Zwangsgeldfestsetzung mit Rechtsbehelfsbelehrung.

    Hinweis:
    Nach § 35 Absatz 1 FamFG ist eine Androhung eines Zwangsgeldes nicht mehr notwendig. Die Festsetzung des Zwangsgeldes kann ohne Androhung desselben erfolgen, wenn in der Entscheidung, die die Verpflichtung auferlegt, auf die Folgen der Zuwiderhandlung hingewiesen wird (§ 35 Absatz 2 FamFG).

  • Danke für die Rückmeldung!

    Nein, sein Versäumnis (Schlussrechnung) ist seit bald einem halben Jahr überfällig..

    Ich hatte nur Bedenken, da in der Androhung ja versehentlich eine RMB beigefügt war.

  • Ich denke, dass es nicht mit einer einfachen Mitteilung nach dem Motto "war alles nur Spaß" getan ist. Es ist fälschlicher Weise ein Beschluss erlassen, und damit ein Verwaltungsakt gesetzt. Dieser hätte nach der FamFG-Reform dergestalt nicht mehr erlassen werden dürfen. Er muss aus der Welt geschafft werden. D.h., dass m.E. ein Aufhebungsbeschluss das mindeste ist, was zu erfolgen hat.

    Dass mit gleichem Schreiben aber dennoch wie oben beschrieben ein Zwangsgeld angedroht werden kann, bleibt unbestritten.


  • Ich weiß nicht, was hier "mit gleichen Schreiben" gemeint ist. Idealerweise erfolgt nach FamFG im Schreiben mit dem z. B. die Schlussrechnungslegung angefordert wird, bereits ein Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung (Zwangsgeld).

  • Halte ich auch nicht für übertrieben, obwohl ich es im Normalfall nicht mache (und auch nicht brauche).

    Wenn der Betreuer sich partout weigert die vom Gericht für zwingend notwendig erachtete Handlung vorzunehmen(vielleicht hat er ja sachliche Gründe dafür), dann muss er sich gegen eine solche Weisung auch wirksam durch Rechtsmittel wehren können.

    Man könnte ja jetzt sagen, dass das Gericht Zwangsgelder verhängen könnte, um den Betreuer dazu zu kriegen, zu tun was es will.
    Ds halte ich aber für fragwürdig, da die eigentliche (Weisungs-)Entscheidung des Gerichts insofern immer noch keinen Millimeter angreifbar wäre.
    Unabhängig von der Frage, ob die Weisung richtig oder falsch ist, wäre das Zwangsgeld zurecht ergangen, weil sich der Betreuer entgegen eines Gebots des Gerichts verhält (gegen das er sich nicht wehren kann)...

    Da liegt der Hacken, das Zwangsgeld darf ich m.E. nur dann verhängen, wenn die Weisung vorher mit genügend Erledigungsfrist mit Hinweis gem. § 35 FamFG ordnungsgemäß also als Beschluss erteilt wurde.

    (m.E. reicht Zustellung eines Weisungsschreibens aus, weil man sich dazu äußern kann und das Zwangsgeld damit schon abgewendet hat - der Wortlaut in § 35 Abs. 2 FamFG "gerichtliche Entscheidung" steht allerdings entgegen)

    hier https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ht=%A7+35+FamFG gefunden.

    Insoweit könnte man durchaus sagen, dass die "Zwangsgeldandrohung" nun als rechtsmittelfähige gerichtliche Anordnung mit Hinweis gem. § 35 FamFG zu verstehen ist ;)

  • Hinweis an Beschwerdeführer, dass entgegen der versehentlich ausgewiesenen Rechtsmittelbelehrung kein RM statthaft ist, vgl. BGH, XII ZB 417/11. Stellungn.mögl.keit, ggf. Rücknahme 2 Wo.

    Gleichzeitig ZG mit RMB festsetzen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Danke für die zahlreichen Rückmeldungen bisher!

    Hinweis an Beschwerdeführer, dass entgegen der versehentlich ausgewiesenen Rechtsmittelbelehrung kein RM statthaft ist, vgl. BGH, XII ZB 417/11. Stellungn.mögl.keit, ggf. Rücknahme 2 Wo.

    Gleichzeitig ZG mit RMB festsetzen.

    Perfekt, die Entscheidung hab ich quasi gesucht aber bisher nicht gefunden. Danke :)

    So hatte ich es nun auch vor.

  • Kurze Rückmeldung zum Fall:

    Der RA-Betreuer hat nunmehr auch gegen den Erlass des Zwangsgeldes Beschwerde eingelegt (bisher ohne Begründung)..
    Ist für mich aber unverständlich, was man damit erreichen will. Die Pflicht zur Schlussrechnung besteht nunmal - ob man will oder nicht.

  • Kurze Rückmeldung zum Fall:

    Der RA-Betreuer hat nunmehr auch gegen den Erlass des Zwangsgeldes Beschwerde eingelegt (bisher ohne Begründung)..
    Ist für mich aber unverständlich, was man damit erreichen will. Die Pflicht zur Schlussrechnung besteht nunmal - ob man will oder nicht.


    Und wie hat das ganze Verfahren geendet?

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