Erbvertrag -Scheidung der Ehepartner-

  • Folgender Fall:
    Erbvertrag (kein Ehe- und Erbvertrag) zwischen zwei Ehepartner. Darin enthalten Bestimmungen für den 2. Sterbefall ( Erbeinsetzung der Tochter). Ehe der bei´den Ehepartner wird geschieden.
    Klar ist, dass der Erbvetrag gem. § 2077 BGB unwirksam ist.
    Gilt dies aber auch für die Bestimmung für den 2. Sterbefall?
    Danke für die Antworten.

  • Ist jetzt einer der Beteiligten gestorben? Ins EÖP nehme ich in diesen Fällen immer diesen Zusatz auf:

    "Anmerkung:
    Ein von Ehegatten gemeinschaftlich errichteter Erbvertrag ist - sofern ein anderer Wille nicht anzunehmen ist - gem. §§ 2279, 2077 BGB unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst worden ist.

    Es ist daher fraglich, ob der Erbvertrag vom # gültig ist oder nicht. Das ist aber nicht in diesem Verfahren zu entscheiden, sondern (sofern nötig) in einem Erbscheinsverfahren; durchgeführt wird dieses Verfahren nur auf Antrag."


    Sofern im Erbvertrag keine eindeutige Regelung für den Fall der Scheidung enthalten ist, ist für mich - nach dem Wortlaut des Gesetzes - nämlich nicht klar, dass der Erbvertrag ungültig ist.
    Falls in Deinem Fall noch alle leben, sollten sie also entsprechende Regelungen treffen.

  • Danke für die Anworten.
    Hatte vergessen anzugeben, dass der 1. Sterbefall eingetreten ist.
    Mir geht es jetzt eigentlich nur darum, ob der gesamte Erbvertrag unwirksam ist, d.h. auch die in diesem Vertrag von jedem Partner enthaltene Erbeinsetzung für den 2. Sterbefall. Muss der Erbvertrag also erneut in die besondere amtliche Verwahrung?

  • Im Rahmen des Eröffnungsverfahrens erfolgt keine Prüfung der Wirksamkeit. Wenn Regelungen für den 2. Sterbefall enthalten sind, dann ganz normal wiederverwahren und später - nach dem 2. Sterbefall - auch eröffnen.

  • Treffen die Ehegatten keine ausdrückliche Regelung, können beim Scheitern der Ehe Auslegungsschwierigkeiten entstehen, bei deren Behebung - nach jurisPK-BGB Band 5 Rz. 7 - folgende Erfahrungssätze weiterhelfen:




    Einseitige Verfügungen zugunsten Dritter oder einseitiger Verwandter wollen die Testierenden im Zweifel aufrechterhalten. DNotI-Gutachten, DNotI-Report 17/1997, S. 185;




    Bei wechselbezüglichen Verfügungen ist zu differenzieren:



    -
    Grundsätzlich entspricht eine Weitergeltung nicht dem Willen der Ehegatten, BayObLG München v. 08.06.1993 - 1Z BR 95/92 - juris Rn. 49 - NJW-RR 1993, 1157-1159; OLG Frankfurt v. 27.06.1978 - 20 W 448/78 - DRsp I (174) 188.
    Dies trifft zumindest auf solche Verfügungen zu, in denen sich die Ehegatten gegenseitig oder Verwandte des jeweils anderen Ehegatten mit wechselbezüglicher Wirkung einsetzen, OLG Hamm v. 22.10.1991 - 15 W 261/91 - NJW-RR 1992, 330-332.



    -
    Bei wechselbezüglichen Verfügungen, in denen die Testatoren gemeinsame Abkömmlinge begünstigen, kann dagegen die Weitergeltung gewollt sein, BayObLG München v. 08.06.1993 - 1Z BR 95/92 - juris Rn. 49 - NJW-RR 1993, 1157-1159; OLG Hamm v. 22.10.1991 - 15 W 261/91 - juris Rn. 22 - NJW-RR 1992, 330-332; OLG Stuttgart v. 01.09.1975 - 8 W 121/75 - juris Rn. 23 - OLGZ 1976, 17-20.


    Das betrifft nach Ansicht des BayObLG und des OLG Stuttgart zumindest solche Konstellationen, in denen bereits nach dem Erstverstorbenen die gemeinschaftlichen Kinder als Erben zu bestimmten Teilen eingesetzt waren, BayObLG München v. 08.06.1993 - 1Z BR 95/92 - juris Rn. 49 - NJW-RR 1993, 1157-1159; OLG Stuttgart v. 01.09.1975 - 8 W 121/75 - juris Rn. 23 - OLGZ 1976, 17-20.


    Dasselbe gilt hinsichtlich Verfügungen zugunsten Dritter, mit denen beide Ehegatten jeweils freundschaftlich verbunden sind.



    -
    Ist den gemeinschaftlichen Kindern bzw. den nahestehenden Freunden dagegen lediglich nach dem Letztversterbenden die Stellung als Schlusserben eingeräumt, so liegt die typische Konstellation des Berliner Testaments vor, was nach Meinung des OLG Hamm eher gegen den Aufrechterhaltungswillen spricht, OLG Hamm v. 22.10.1991 - 15 W 261/91 - juris Rn. 31 - NJW-RR 1992, 330-332. 

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