Zweite vollstreckbare Ausfertigung nur für Übergabe an Schuldner?

  • Hab in der Suchfunktion nichts passendes gefunden:
    Der Kläger beantragt die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung eines zu seinen Gunsten erlassenenen KFB's. Es wird aber mitgeteilt, dass die Titelforderung schon komplett beglichen sei, und die zweite vollstreckbare Ausfertigung nun nach Verlust der ersten vollstreckbaren nur zur Übergabe an den Beklagten/Schuldner benötigt werde. Ist das alleine ein Grund, eine zweite vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen?

  • Da hätte ich auch meine Bedenken. Kann man denn ausschließen, dass der Gerichtsvollzieher dem Schuldner den Titel ausgehändigt hat?

    Natürlich hat der Schuldner Anspruch auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung. Aber ob er deshalb auch in Kauf nimmt, dass eine zweite vollstreckbare erteilt wird? Ich würde in diesem Fall auf jeden Fall der Schuldnerseite zu dem Antrag rechtliches Gehör gewähren (ich betone das, weil manche das ja eher nicht tun). Vielleicht ist der Schuldnerseite mehr damit gedient, wenn die Gläubigerseite ihr ausdrücklich schriftlich bestätiigt, dass die Kosten gem. Kostenfestestzungsbeschluss des XY-Gerichts vom ... in Höhe von ... einschl. Zinsen und evtl. Vollstreckungskosten voll bezahlt sind.

    By the way: In vielen Bundesländern ist die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung auf den mittleren Dienst übertragen worden. Bei Euch nicht?


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich würde zurückweisen und nicht erst groß hin und her anhören. Wozu denn? Die Forderung ist komplett bezahlt, es gibt keinen Grund, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Die Herausgabe an den Schuldner ist schon gar kein Grund - nicht mal ein sinnvoller. Wenn er die 2. vollstr. Ausf. hat, hat er ja immer noch nicht die 1. vollstr. Ausf. Was soll das Ganze also?

  • :meinung:

  • Also bei uns in NRW ist das Verfahren noch nicht auf den mittleren Dienst übertragen.
    Aber ich bin froh, dass ihr euch alle einig seid was das fehlende Rechtschutzinteresse betrifft. Werde jetzt auch dementsprechend verfahren.

  • Die Herausgabe an den Schuldner ist schon gar kein Grund - nicht mal ein sinnvoller.

    Das ist schlichtweg falsch, da der Schuldner analog §§ 371 S. 1 BGB, 757 Abs. 1 ZPO Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung hat.

    Schließe mich an - kein Rechtsschutzbedürfnis. Gläubiger kann dem Schuldner Verlust ja schriftlich bestätigen und Schuldner hat ja Zahlungsnachweis/Kontoauszug.

    Auch das stimmt so nicht, da der Kontoauszug nicht die Tilgungswirkung beweist (es könnte auf ein anderes als das vorgegebene Konto gezahlt worden sein). Letztlich geht es darum aber nicht, da dies mit dem Herausgabeanspruch an der vollstreckbaren Ausfertigung nichts zu tun hat.

    Siehe im übrigen § 371 S. 2 BGB.

  • ..., da der Schuldner analog §§ 371 S. 1 BGB, 757 Abs. 1 ZPO Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung hat.


    Das ist zwar richtig, aber der Schuldner hat Anspruch auf Herausgabe aller vollstreckbaren Ausfertigungen, die der Gläubiger vom Gericht erhalten hat. Die Erteilung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung, für die der Gläubiger auch noch 15,00 EUR bezahlen muss, macht also tatsächlich keinen Sinn. Wenn die der Schuldner hat, fehlt ihm immer noch die 1. vollstreckbare Ausfertigung, die im Übrigen schon manchmal beim Gläubiger wieder aufgetaucht ist.
    Und ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung besteht nur, wenn noch Zahlungen offen sind. Ist alles bezahlt, was der Gläubiger offensichtlich selbst bestätigt hat, ist die Erteilung abzulehnen.
    Die beste Lösung ist hier, wenn der Gläubiger dem Schulder einfach schriftlich bestätigt, dass die Forderung nicht mehr besteht.
    Und was die Zahlungsnachweise/Kontoauszüge betrifft, die stellen durchaus einen ordentlichen Nachweis dar, wenn an den richtigen Adressaten gezahlt wurde und der Zahlungsgrund aus dem Verwendungszweck eindeutig ersichtlich ist.

  • Hatte kürzlich einen Antrag auf Teilung einer vollstr. Ausf. einer not. Urkunde. Es lag neben der vollstr. Ausf. auch ein LG-Beschluss bei, wonach die ZwV vorläufig eingestellt worden ist, bis der Gl eine vollstr. Teil-Ausf. bezügl. des bereits beglichenen Teilbetrages an die Schuldner weiterleitet. Ich habe die vollstr. Ausf. antragsgemäß geteilt und an die Gl gesendet, allerdings ohne Anhörung, da es sich bei mir nicht um eine weitere vollstreckbare Teil-Ausfertigung handelte, sondern nur die ursprüngliche vollstr. Ausf. geteilt werden sollte - und auch ohne jegliche Umschreibung der Klausel. LG-Beschluss kam mir zwar äußerst merkwürdig vor -wo führe das hin, wenn bei jeder Teilzahlung die ZwV zwecks Teilung des Titels zur Herausgabe des getilgten Teiltitels an den Schu., eingestellt werden müsste ??- .
    Grundsätzlich würde ich aber das Rechtsschutzbedürfnis bei dem eingangs genannten Fall bezweifeln und bei vernünftiger Darlegung zwingend auch die Schuldner anhören; es wäre dann auch die lustige Frage zu klären, ob mit der Neuerteilung gleichzeitig eine Klauselumschreibung auf die Schuldner als neue Gläubiger gegen die Schuldner als Schuldner gewollt wäre. Der Schuldner würde ja wohl nicht mögen, dass die alten Gläubiger noch ausgewiesen werden würde. Habe da so meine Bedenken.

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