RM eines 3. gg. Versagung der vgG

  • Ich bin noch neu in der Vormundschaftsabteilung und heut kam folgende Frage auf:

    Kann ein "Dritter" gegen die Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ein Rechtsmittel einlegen und wenn ja, welches?

    In vorliegendem Fall wurde die Genehmigung eines Überlassungsvertrages zwischen dem Betreuten und seiner Mutter durch das Vormundschaftsgericht versagt.

    Jetzt geht die "sofortige Beschwerde" der Mutter gegen die Versagung der Genehmigung ein. Ist die Mutter als Vertragspartner überhaut beschwerdeberechtigt?


  • Kann ein "Dritter" gegen die Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ein Rechtsmittel einlegen und wenn ja, welches?

    In vorliegendem Fall wurde die Genehmigung eines Überlassungsvertrages zwischen dem Betreuten und seiner Mutter durch das Vormundschaftsgericht versagt.



    Grundsätzlich wird die Erklärung des Betreuers/Vormunds/Pflegers vormundschaftsgerichtlich genehmigt, die erst dann wirksam wird, wenn sie dem Dritten gegenüber mitgeteilt wird, § 1829 BGB.
    Das gleiche gilt für die Verweigerung.
    Daraus folgt m.E., dass ein Dritter mangels ( unmittelbarer )Beschwer kein Rechtsmittel gegen Verweigerung einlegen kann. Im übrigen gilt §§ 55, 62 FGG.

    Wenn der Betreute selbst mit seiner Mutter einen Vertrag schliesst ( und kein Einwilligungsvorbehalt besteht ), so bedarf das Rechtsgeschäft keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

  • Welches Interesse hat den der Dritte an der Genehmigung? Er will doch nur, dass ein Vetrag abgeschlossen wird, und da gibt es keine Anspruch drauf.

    Die Einzigen, die ein RM einlegen können, sind der Betreuer und der Betreute, weil nur die von der Erteilung / Versagung betroffen sind. Der Vertragspartner hat kein Beschwerderecht, die Beschwerde ist also unzulässig.

  • Dem Vertragsgegner steht in seiner Eigenschaft als Dritter nur in Angelegenheiten der Personensorge ein Beschwerderecht zu (§ 57 Abs.1 Nr.9 FGG). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist er dagegen nicht beschwerdeberechtigt, und zwar auch dann nicht, wenn er im Einzelfall einen wirksamen schuldrechtlichen Anspruch auf Vornahme des Rechtsgeschäfts hat. Ein solcher Anspruch muss vielmehr im Prozesswege durchgesetzt werden (KGJ 24 A, 14; KGJ 27 A, 172; KGJ 38 A, 56; KG OLGE 14, 152; KG JW 1937, 2075 = JFG 16, 195; Breit ZBlFG 4, 488).

  • Ich bin auch der Meinung, dass der Vertragspartner nicht beschwerdeberechtigt ist. Aber wie ist nun mit der "sofortigen Beschwerde" der Mutter als Vertragspartner weiter umzugehen.

    Lege ich die "sofortige Beschwerde" als Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs.2 RpflG aus und dann dem Vormundschaftsrichter vor, oder gebe ich die "sofortige Beschwerde" zum Landgericht zur Entscheidung?

  • Gegen die Versagung einer vormundschaftsgsgerichtlichen Genehmigung ist lediglich die einfache Beschwerde zulässig (§ 20 FGG). Es liegt somit kein Fall vor, bei welchem gegen die Entscheidung i.S. des § 11 Abs.2 RpflG überhaupt kein Rechtsmittel gegeben ist, sondern ein Fall, bei welchem zwar die Beschwerde zulässig, die Beschwerdeführerin aber nicht beschwerdeberechtigt und das Rechtsmittel demzufolge unzulässig ist.

    Die Beschwerde geht somit ihren gewohnten Gang zum Landgericht, welches die Beschwerde als unzulässig verwerfen wird.

  • Unser Landgericht hat einen vergleichbaren Fall anders beurteilt. Beschwerderecht des Vertragspartners anerkannt, allerdings die Beschwerde in der Sache zurückgewiesen. Die Begründung war meiner Erinnerung nach nicht sehr aufschlussreich.

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