reiner Rechtsfolgenirrtum als Anfechtungsgrund

  • Hallo Kollegen,

    heute war eine alte Dame bei mir welche einen Erbschein nach dem verst. Ehegatte beantragen wollte. Die Kinder haben samt allen Nachkommen ausgeschlagen (allsamt über Notar) damit Sie nun alleine erben soll. Die Rechnung wurde jedoch ohne die Erben der 2. Ordnung gemacht. Es sind 3 Geschwister des Erblassers vorhanden.

    Die alte Dame möchte nun an die Kinder herantreten damit diese die Anfechtung der Ausschlagung erklären.

    Die Sache werde ich somit vermutlich wieder bald auf dem Tisch haben.

    Als Nachlassneulig bin ich bei meiner Recherche auf diese Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 4. August 2009, Az.: 31 Wx 60/09; gestoßen.

    Hierin wird ein reiner Rechtsfolgenirrtum als beachtlicher Anfechtungsgrund gem. § 119 I BGB anerkannt welcher die Anfechtung somit greifen lässt.

    Sehe ich das in meiner Konstellation richtig? Die Miterben waren sich bei Ihrer Ausschlagung nicht über das Erbrecht der Erben 2.Ordnung im klaren und hätten bei verständiger Würdigung der dann entstehenden Rechtsfolgen für die Mutter nicht die Ausschlagung erklärt, da diese ja Alleinerbin sein soll.

    Danke für eure Meinungen!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!