Bezüge des Komplementärs einer KG pfändbar?

  • Wie sieht es denn eigentlich mit den Bezügen des Komplementärs einer KG aus, die der aufgrund des Gesellschaftsvertrages als 'Tätigkeitsvergütung' bekommt? Ist das pfändbares Einkommen, das anhand der Pfändungstabelle zu verwerten ist oder ist so einer selbständig?

  • Kommt wohl darauf an, ich würde ihn als selbständig betrachten. Wenn aber ein Gesellschafter wiederkehrende Bezüge gleicher Höhe hat, fällt er eventuell in die Vorschriften über Arbeitgeber. Aber das muss ich auch jedes Mal neu nachlesen. Also bitte verlass Dich nicht auf mich alte hässliche Frau. Und vielleicht fragst Du mal im ZV-Forum nach.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Der Sachverhalt ist ein wenig dünn, es ist jedoch zu vermuten, dass es sich hierbei um keine unternehmerische Tätigkeit handelt. Wahrscheinlich geht es um die Einordnung des Schuldners in IN oder IK.

    Soweit es sich um die steuerrechtliche Einordnung handelt, sieht der BFH eher keine unternehmerische Tätigkeit, XI R 14/09 bzw. II R 57/89.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Sachverhalt ist ein wenig dünn, es ist jedoch zu vermuten, dass es sich hierbei um keine unternehmerische Tätigkeit handelt. Wahrscheinlich geht es um die Einordnung des Schuldners in IN oder IK.

    Soweit es sich um die steuerrechtliche Einordnung handelt, sieht der BFH eher keine unternehmerische Tätigkeit, XI R 14/09 bzw. II R 57/89.

    Der SN ist Komplementär einer KG, mit der er einen Kleinbetrieb im Bereich Handwerksdienstleistungen (Zäune reparieren, Wege teeren, Gartenbuddeln) betreibt. Er bekommt monatlich leicht schwankende Bezüge aus den Einnahmen und noch jährlich einen festgelegten Gewinnanteil.

    850 ZPO war ein guter Tip, denke, man könnte den SN dort hineinquetschen.

  • Muss das alte Ding nochmal hochholen, da ich ums Verrecken keine Lösung aus den üblichen Kommentaren ersehen kann. Und Gesellschaftsrecht ist für mich leider ein wenig rätselhaft. Wenn ich es richtig verstehe, sind die gleichbleibenden Bezüge, die der Schuldner bekommt, wie Einkommen nach § 850c zu behandeln. Aber andererseits ist er doch als alleiniger Geschäftsführer seiner KG auch irgendwie selbständig, so dass man alles als Neuwerwerb einkassieren müsste, was er aus der KG erwirtschaftet?!

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