Akteneinsicht aufgrund Vaterschaftsgutachten!?

  • Ein Rechtsanwalt vertritt eine "nichteheliche Tochter" meines Erblassers. Die Vaterschaft wurde nie anerkannt. Er reicht ein Abstammungsgutachten ein aus dem sich ergibt, dass die Kinder meines Erblassers zu 99,6 % ihre Halbbrüder sind. Jetzt ficht er das Testament aufgrund der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten an und beantragt Akteneinsicht.

    Würdet ihr Akteneinsicht aufgrund des DNA-Gutachtens gewähren?

  • Ich würde nicht gewähren(darüber entscheidet bei mir aber ohnehin der Abteilungsrichter).

    Das Erbrecht und alle anderen Verpflichtungen ergeben sich ja nur aus der rechtlichen, nicht der biologischen Vaterschaft. Daher würde ich kein besonderes Interesse sehen und verweigern.

  • Nicht immer müssen Personenstandsurkunden vorgelegt werden. So kann z.B. der Nachweis der Vaterschaft für ein nichtehelich geborenes Kind im Erbscheinsverfahren auch durch andere Unterlagen geführt werden. OLG München (31 Wx 270/10)

    Ich meine man braucht nur ein berechtigtes Interesse für die Akteneinsicht glaubhaft zu machen (§ 13 FamFG) und dazu würde ich das Gutachten vielleicht sogar ausreichen lassen. Fraglich ist eben nur, wie der Name des Vaters im Gutachten "zustande" kam. Stammen diese Angaben vom Kind? Von der Mutter?

    Sicher keine einfache Situation, dennoch halte ich es für möglich, dem Akteneinsichtsgesuch in diesem Fall zuzustimmen. Insbesondere wenn eine echte Testamentsanfechtung damit verbunden ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, der im Rechtssinne nicht Pflichtteilsberechtigter ist.

    Mich würde interessieren, was sich der Anwalt bei dieser Anfechtung gedacht hat - falls er etwas gedacht hat.

  • Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, der im Rechtssinne nicht Pflichtteilsberechtigter ist.

    Mich würde interessieren, was sich der Anwalt bei dieser Anfechtung gedacht hat - falls er etwas gedacht hat.

    Genau deswegen würde ich es ja verweigern. Der angebliche Erbe hat schon kein Erb- bzw. Pflichtteilsrecht.

  • Mhm...ich hatte mir gestern Abend noch überlegt, dass ich die Anfechtungserklärung den testamentarischen Erben (also den Kindern des Erblassers) ja in jedem Fall bekannt machen muss. Die Wirksamkeit darf ich doch zunächst nicht überprüfen, oder seht ihr das in diesem Fall anders? Und dabei wollte ich direkt ankündigen, dass ich beabsichtige Akteneinsicht zu gewähren, wenn keine Einwendung binnen 2 Wochen erhoben werden.

    Ich tendiere momentan nämlich schon dazu, dass ein berechtigtes Interesse besteht. Die Tochter kann ja momentan z.B gar nicht abschätzen, ob sich der Aufwand zur offiziellen Vaterschaftsfeststellungsklage lohnt. Der Nachlasswert betrug laut Akte z.B. nur 750 DM....

  • Genau. Und wenn eine Anfechtung erklärt wird, dann ist der Anfechtende zunächst einmal Beteiligter und hat als solcher auch ein Akteneinsichtsrecht. Egal wie sinnvoll oder unsinnvoll die Anfechtung ist.

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