Erstattung Mietwagenkosten wegen Bahnverspätung

  • Was soll das? Es geht hier nicht darum, irgendjemanden disziplinieren oder erziehen zu wollen. Aus meiner Sicht ist ein RA aber schon verpflichtet, rechtzeitig am Gericht zu erscheinen und ggf. eine Verspätung anzuzeigen. Und wenn ein RA die Anreise so plant, dass er auch ohnen Verspätung zu spät bei Gericht eintrifft, ist das schon merkwürdig. Insofern spielt es für mich keine große Rolle, wann die nächstfrühere Verbindung gewesen wäre. Aus meiner Sicht hätte er sie nehmen müssen - entsprechend würde sich ggf. auch das Abwesenheitsgeld erhöhen - oder er hätte beim Gericht um Terminsverlegung nachsuchen müssen.
    Daher bleibe ich dabei, dass es für mich von Interesse ist wie groß die Verspätung war, denn bei marginaler Verspätung würde ich die Kosten nicht geben, einen gewissen Zeitpuffer - auch hinsichtlich einer möglichen - im Rahmen liegender - Verspätung muss ein RA schon einplanen. So argumentieren auch viele RAs bei mir, wenn sie deutlich früher bei Gericht erschienen sind und dadurch ein höheres Abwesenheitsgeld beantragen.

    Ich provoziere gerne. ;) Wie mir mal ein User (der mir sowas sagen darf) per PN schrieb: ich solle nicht immer so anwaltsfreundliche Sachen schreiben. Als volljuristischer Quereinsteiger im Rpfl.-Business kann ich "alte" Sichtweisen halt nicht vollständig ablegen. Aber zur Beruhigung: meine höchste Absetzung für Reisekosten lag beschwerdefrei bei mehreren hundert Euro. :D

    Aber nun bitte zum gebotenen Ernst der Sache zurück. :cool:

    In der Sache will ich auf folgendes hinaus:

    Wenn schon der Zeigefinger erhoben wird (und das kann man hier ja nicht wirklich abstreiten, gerade bei Threads zum Thema Reisekosten), daß der Rechtsanwalt früher hätte anreisen können/müssen, ist m.E. auch die Frage zu würdigen, ob dann eine pünktliche Anreise möglich gewesen wäre. Im Ausgangsposting war von einer herben Zugverspätung die Rede.

    Diesbezüglich hatte ich vor Augen, daß eine solche i.d.R. nicht nur einen Zug betrifft, sondern mehrere bis viele. Die Bahnfahrer unter uns (und dazu gehöre auch ich, jedenfalls auf dem Weg zur Arbeit) kennen die Stichworte: Personenunfall, Stellwerkstörung, Zugausfall etc.

    Also mit anderen Worten:

    Was ich hier zum Ausdruck bringen wollte, ist der Umstand, daß es doch völlig unklar ist, ob der Rechtsanwalt selbst bei Benutzung einer früheren Zugverbindung pünktlich zum Termin hätte anreisen können.

  • Ich brauche mal flugs ;) kompetente Hilfe (auch wenn der Thread nicht 100%ig passt ...):

    Auswärtige Partei und deren RA gestalten die Reise zum Termin wie folgt:

    Hinreise:
    Hinflug vom Sitz der Partei zum Gerichtsort

    Rückreise:
    Mietwagen vom Gerichtsort zum ca. 100 km entfernten Flughafen B
    Rückflug von B zum Sitz der Partei

    Begründung: Zeitersparnis von 1 h 40 min, da der Rückflug von B eher startete als vom Gerichtsort.

    Die Flugrechnung weist leider nur einen Gesamtbetrag aus, keine "Zerlegung" in die Einzelflüge.

    Die Gegenseite moniert natürlich (neben vielen anderen Dingen) die Mietwagenkosten von über 100 Euro als nicht notwendig.

    Ich hätte gerne ein paar Meinungen dazu. Ich persönlich kann verstehen, wenn jemand lieber um 19:40 Uhr als um 21:20 Uhr am Bestimmungsort ankommt ... Aber waren diese Mehrkosten dann auch notwendig ??

  • Die Frage der Notwendigkeit stelle ich mir immer weniger, sondern eher, ob diese Kosten laut obergerichtliche Rechtsprechung erstattungsfähig sind. Und das sind sie wohl, da immer mehr Reisekosten als erstattungsfähig angesehen werden - auch mit Hinweis auf die Zeitersparnis.
    Also: festsetzen.

  • Das ist jetzt vielleicht nicht ganz ZPO-konform und auch durch private Befassung beeinflusst, da ich privat relativ häufig fliege:

    Bei der von Simba genannten Konstellation mag neben Zeit- auch Kostenersparnis eine Rolle gespielt haben. Auch bei innerdeutschen Flügen spielt der Abflugort eine erhebliche Rolle, da sich hierbei neben örtlichen Steuern und Gebühren auch auswirkt, ob es sich um eine Strecke mit Monopol oder Wettbewerb handelt. Ob eine Buchung von A statt B günstiger gewesen wäre, kann man nachträglich auch nicht mehr ermitteln, sofern man sich nicht entsprechende Screenshots abgespeichert hat.

    Ich habe z.B. durch bestimmte Umstände diese Woche eine an sich nicht änderbare Buchung ab Hamburg ohne Nachzahlung auf Bremen ändern können. Wenn ich das von Anfang an ab Bremen gebucht hätte, wäre es ca. € 100 - € 150 teurer gewesen.

    Wenn die Partei schon die PKW-Anfahrt über 100 km auf sich genommen hat, spricht das m.E. auch sehr für eine Befassung mit dem Kostenfaktor. Bei einer Ankunft so oder so am Abend dürfte die Zeitersparnis nicht wirklich entscheidend sein, da dann im Anschluss wohl nicht noch gearbeitet worden wäre.

    Ich würde es darüber lösen, dass die Partei ein Ermessen bei der Reiseplanung hat.

  • Auswärtiger RA reist per Zug an. Soweit i.O. Aufgrund eines Sturmtiefes auf der Rückfahrt wird auf halber Strecke am späten Nachmittag der Zugverkehr eingestellt, so dass der RA sich ein Hotelzimmer nimmt. Neben den Reisekosten macht er nunmehr auch die Übernachtungskosten geltend.

    Der Gegner wendet sich gegen die Übernachtungskosten mit dem Einwand, dass es sich hierbei um höhere Gewalt handelt und somit nicht zu Lasten der gegnerischen Partei gehen kann.

    Des Weiteren betragen die Hotelkosten für ein EZ 109,00 EUR. Ich war selbst schon in so einer Situation und weiß, wie schnell die (günstigen) Hotelzimmer vergriffen sind bzw. auch, wie schnell sich die Hotelpreise plötzlich entwickeln.

    Ich tendiere dazu, die Kosten voll festzusetzen.

  • Wegen des Einwands der höheren Gewalt frage ich mal andersherum: Warum sollte die obsiegende Partei mit diesen, durch höhere Gewalt verursachten Kosten belastet werden? Ein Grund fällt mir gerade nicht ein; ein Eigenverschulden des Anwalts liegt jedenfalls nicht vor.

    109,00 EUR für ein Hotelzimmer halte ich nicht für übertrieben, vor allem in Anbetracht der Notlage.

    Ein anderes Ergebnis wäre möglich, wenn der Zugausfall durch einen Fehler der Deutschen Bahn entstanden wäre. Dann hätte sich der Anwalt die Hotelkosten von dieser wiederholen können. Bei höherer Gewalt ist dies aber(meines Wissens) nicht möglich.

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