Gesetzliche Unfallrente pfändbar?

  • Mein Schuldner bekommt Altersrente und eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft). Zusammengerechnet ergäben sich pfändbare Einkünfte, wenn ich seine Ehefrau nach § 850 c IV ZPO unberücksichtigt lasse.

    Ist die gesetzliche Unfallrente pfändbar?

    Bei meiner wilden Sucherei falle ich immer wieder über BU und private Unfallrente. Die interessieren mich aber grad nicht.

    edit:
    Ich sehe grad, fällt unter § 850 b I 1 ZPO, oder? Also grundsätzlich nicht pfändbar. Dann darf ich wohl auch keinen Zusammenrechnungsantrag stellen.

  • Musielak 8. Auflage 2011:

    Nur bedingt pfändbar sind fällige und künftige Ansprüche auf wiederkehrende Geldleistungen bei Invalidität des Schuldners. Dazu gehören neben gesetzlichen Ansprüchen aus §§ 618 Abs. 3, 843 BGB, 62 Abs. 2 HGB, 8 HaftPflG, 13 Abs. 2 StVG, 38 Abs. 2 LuftVG, 30 Abs. 2 AtomG, 52 Abs. 2 BGSG, einschließlich vertraglich geänderter Haftungstatbestände, auch die auf vertraglicher Grundlage, wie zB private Berufsunfähigkeitsrenten.

    Dürfte m. E. in die Masse fallen:

    BGH vom 03.12.2009 AZ: IX ZR 189/08

  • Mein Schuldner bekommt Altersrente und eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft). Zusammengerechnet ergäben sich pfändbare Einkünfte, wenn ich seine Ehefrau nach § 850 c IV ZPO unberücksichtigt lasse.

    Ist die gesetzliche Unfallrente pfändbar?

    Bei meiner wilden Sucherei falle ich immer wieder über BU und private Unfallrente. Die interessieren mich aber grad nicht.

    edit:
    Ich sehe grad, fällt unter § 850 b I 1 ZPO, oder? Also grundsätzlich nicht pfändbar. Dann darf ich wohl auch keinen Zusammenrechnungsantrag stellen.

    Ist das der hier?

    Ich würde auch nicht auf § 850b ZPO tippen (wie WinterM).

    Die BG zahlt nach meiner Kenntnis nur zusätzliche Rente, wenn die Rente durch einen Arbeitsunfall gezahlt wird und das nach SGB-Vorschriften.

  • Den Zusammenrechnungsantrag hatte ich schon vor ein paar Tagen ans Gericht geschickt, bin dann aber im ZV-Bereich zum P-Konto drüber gestolpert, dass diese Rente vielleicht gar nicht pfändbar ist und mich etwas verunsichern lassen. Zusammenrechnung geht ja nur, wenn beide Renten pfändbar sind.

    Wenn sie nur bedingt pfändbar ist, müsste ich die Pfändbarkeit noch feststellen lassen, oder?

  • Also bei mir könntest Du den Antrag stellen, allerdings müßtest Du noch zur Billigkeit der Pfändung vortragen. Kommt man dann zur Billigkeit, dann ist auch eine Zusammenrechnung möglich.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Also bei mir könntest Du den Antrag stellen, allerdings müßtest Du noch zur Billigkeit der Pfändung vortragen. Kommt man dann zur Billigkeit, dann ist auch eine Zusammenrechnung möglich.

    Aber nicht, wenn es sich um § 54 SGB I handelt, was ich aber vermute.

  • Also bei mir könntest Du den Antrag stellen, allerdings müßtest Du noch zur Billigkeit der Pfändung vortragen. Kommt man dann zur Billigkeit, dann ist auch eine Zusammenrechnung möglich.

    Aber nicht, wenn es sich um § 54 SGB I handelt, was ich aber vermute.

    Da haste Recht, aber ob es sich jetzt um ein Fall des 850b ZPO handelt oder nicht, habe ich mir auch keine Gedanken gemacht;).

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ceterum censeo Carthaginem esse delendam, § 850e ZPO

    wie LG Leipzig unter 8 T 8/09 für zulässig befunden hat (Unfallrente der BG). Der BGH hat diese Entscheidung auch nicht kassiert, IX ZB 59/09, wobei auf die Zulässigkeit der Zusammenrechnung nicht abgehoben wird.

    Ja, sehe ich auch so. Nach Stöber Rn. 1321 ist die Rechtsgrundlage § 22 Abs. 1 SGB I mit näheren Ausführungen in SGB VII. Danach liegt ein Fall von § 54 IV SGB I vor und die Ente ist wie Arbeitseinkommen pfändbar und mehrere Enten können nach § 850e ZPO zusammgerechnet werden. Im übrigen: Welches Kathargo? Heute Entenhausen?

  • Jaja, schon die alten Römer hatten Probleme mit der Unfallrente der BG. Die haben sie aber wahrscheinlich nicht über Billigkeitserwägungen gelöst, sondern mit dem Kurzschwert...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Danach liegt ein Fall von § 54 IV SGB I vor und die Ente ist wie Arbeitseinkommen pfändbar und mehrere Enten können nach § 850e ZPO zusammgerechnet werden. Im übrigen: Welches Kathargo? Heute Entenhausen?

    :wechlach:


    Es doch immer wieder schön, wenn man über eigene Tippfehler und das, was sich daraus entwickelt, selbst lachen kann. :daumenrau :D

    Was denn nun? Ist die Ente sicher oder bleibt sie draußen?

    :gruebel:

  • Es doch immer wieder schön, wenn man über eigene Tippfehler und das, was sich daraus entwickelt, selbst lachen kann. :daumenrau :D

    Was denn nun? Ist die Ente sicher oder bleibt sie draußen?

    :gruebel:

    Was ist Dir lieber: wenn ich Dich ab sofort Herr Müller-Lüdenscheid nenne oder Herr Dr. Klöbner? Oder Nobby? :D

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!