Vermögensverzeichnis anfordern?

  • Hallo zusammen.
    Am 30.11.06 ist per einstweiliger Anordnung die Ehefrau des Betroffenen zur Betreuerin bestellt worden. Mir wird die Sache heute vorgelegt mit einem Vermerk, dass der Betroffene bereits am 27.11.06 verstorben sei. In der Akte ist noch kein Vermögensverzeichnis. Kann ich das jetzt noch anfordern? Der Betroffene ist ja vor Wirksamwerden des Beschlusses über die Betreuerbestellung verstorben...

  • Kostenvermerk und weglegen.
    Die Ehefrau wird jetzt auch anderes im Kopf haben als ein Vermögensverzeichnis zu erstellen.
    Letztlich ist die einstweilige Anordnung auch unwirksam, weil die Betreuung vor Einleitung endete (Willkommen im juristischen Paradoxon).

  • In Rheinland-Pfalz gibt es seit 01.07.05 auch den § 10b KostO.

    Wäre vorliegend die Betreuung vor dem Versterben des Betreuten wirksam geworden, aber Anhaltspunkte für Vermögen über 25000 € hätten nicht vorgelegen, dann darf die Vermögensermittlung nur für den Zweck der Kostenerhebung unterbleiben. Sehr gute Vorschrift!

  • In Rheinland-Pfalz gibt es seit 01.07.05 auch den § 10b KostO.

    Wäre vorliegend die Betreuung vor dem Versterben des Betreuten wirksam geworden, aber Anhaltspunkte für Vermögen über 25000 € hätten nicht vorgelegen, dann darf die Vermögensermittlung nur für den Zweck der Kostenerhebung unterbleiben. Sehr gute Vorschrift!



    Auch :habenw ;) . Evtl. haben wir ihn schon nur ich weis es noch nicht.:oops: Muss ich morgen gleich mal überprüfen.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • In Rheinland-Pfalz gibt es seit 01.07.05 auch den § 10b KostO.

    Wäre vorliegend die Betreuung vor dem Versterben des Betreuten wirksam geworden, aber Anhaltspunkte für Vermögen über 25000 € hätten nicht vorgelegen, dann darf die Vermögensermittlung nur für den Zweck der Kostenerhebung unterbleiben. Sehr gute Vorschrift!


    Gibt´s in Hessen auch, das dürfte aber KostVfg sein oder?
    Sehr gute Vorschrift, nutze ich regelmäßig bei Betreuungen, die so kurz sind, dass die Leute noch nicht mal verpflichtet wurden.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • :D

    In Rheinland-Pfalz gibt es seit 01.07.05 auch den § 10b KostO.

    Wäre vorliegend die Betreuung vor dem Versterben des Betreuten wirksam geworden, aber Anhaltspunkte für Vermögen über 25000 € hätten nicht vorgelegen, dann darf die Vermögensermittlung nur für den Zweck der Kostenerhebung unterbleiben. Sehr gute Vorschrift!



    Gibt es in NRW auch, allerdings ohne die Einschränkung "Wäre vorliegend die Betreuung vor dem Versterben des Betreuten wirksam geworden, ...". Dieser § 10 b Kostvfg. ist aber im Eingangsfall nur insofern einschlägig, als Verstorbene nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten sein können, also von Rechts wegen vermögenslos sind, also sicherlich weitere Ermittlungen ins Leere laufen müssen :D. Dieser Hilfskonstruktion bedarf es aber nicht, da es begrifflich ausgeschlossen ist, für Verstorbene eine Betreuung einzurichten. Also findet der § 92 KostO keine Anwendung.

  • Gibt´s in Hessen auch, das dürfte aber KostVfg sein oder?
    Sehr gute Vorschrift, nutze ich regelmäßig bei Betreuungen, die so kurz sind, dass die Leute noch nicht mal verpflichtet wurden.


    Stimmt natürlich (kleiner Lapsus).


  • Gibt´s in Hessen auch, das dürfte aber KostVfg sein oder?
    Sehr gute Vorschrift, nutze ich regelmäßig bei Betreuungen, die so kurz sind, dass die Leute noch nicht mal verpflichtet wurden.



    Ah, KostVfg. Und ich dachte schon da ist was völlig an mir vorbei gegangen. :oops: Habe mich schon gewundert, da das so gar nicht in den Bereich des § 10 KostO passte und ich auch nicht neues gefunden habe.

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