... oder wie ich mit meinem örtlichen Finanzamt Krieg führte.
Ich habe doch in letzter Zeit immer mal wieder berichtet, dass ich für meine Verwalter in Sachen Insolvenzanfechtung gegen eines unserer örtlichen Finanzämter auf Kriegspfad bin. Nicht etwa deshalb, weil ich dieses Finanzamt besonders hasse, sondern weil uns das Finanzamt nicht leiden kann und anders als bei jedem anderen Finanzamt, mit welchem ich zu tun habe, vor einer mündlichen Verhandlung vor dem Zivilgericht keinerlei Einsicht- oder Kompromißfähigkeit besteht. Jedes Schreiben unserer Kanzlei und unseres Steuerberaters wird mittlerweile mit einer Mischung aus Angst, Mißtrauen und ... beantwortet.
Da man auf dem Zivilrechtsweg keine Erfolge erzielen konnte (unsere Ansprüche aus Insolvenzanfechtung sind doch berechtigt), versucht man es nun mit einer neuen, perfiden Methode. Aber der Reihe nach.
Letzte Woche wurde einer unserer Verwalter in der 1. Gläubigerversammlung auf Betreiben des örtlichen Finanzamtes abgewählt. Anlaß war die Tatsache, dass die Insolvenzmasse in diesem Verfahren ausschließlich aus Anfechtungsansprüchen besteht. Andere Gründe (z.B. schlechtes Verhalten meines Kollegen) liegen nicht vor und konnten durch den Gläubiger auch nicht benannt werden. Der Abwahlantrag wurde allein damit begündet, dass es einem Gläubiger im Rahmen seiner Autonomie zustünde, einen anderen Insolvenzverwalter zu wählen.
Nachdem es erst hieß, man habe eine entsprechende Anweisung "von oben" bekommen, sind nun die vermutlichen Gründe zu uns "durchgesickert". Das örtliche Finanzamt hält es nicht für wünschenswert, dass Insolvenzverfahren allein mit einer Masse, welche sich allein aus Anfechtungsansprüchen nährt, eröffnet wird. Denn diese dienen im Grunde nur dazu, dass sich die Insolvenzverwalter die Taschen füllen. Nachdem gesetzgeberische Vorstöße leider gescheidert sind, will man den Insolvenzverwaltern, welche ihren Job und die Insolvenzanfechtung Ernst nehmen, mit (massenhaften) Abwahlanträgen den Wind aus den Segeln nehmen. Ziel ist es, Verwalter einzusetzen, die für das Thema "Insolvenzanfechtung" Verständnis zeigen (d.h. gar keine Anfechtungsansprüche geltend machen).
Interessant finde ich, dass die Finanzverwaltung hier wohl den klaren gesetzgeberischen Willen, Insolvenzverfahren dann zu eröffnen, wenn die Kosten (und sei es über eine Insolvenzanfechtung) gedeckt sind, auf dem kalten Weg völlig negiert. Zweitens erwartet man von den "genehmen Verwaltern", dass diese die Regeln der §§ 129 ff. InsO gegenüber dem Finanzamt nicht mehr wahrnehmen. Auch dies halte ich für einen klaren Verstoß gegen die gesetzliche Vorstellung, dass für alle Gläubiger die gleichen Regeln gelten.