Im Zustimmungsersetzungsverfahren behauptet der betreffende Gl., Forderungen aus Mietrecht (seine) seien privilegiert. Er wolle eine höhere Quote. Das ist nach ganz h. M. falsch. Was der Gl. dagegen NICHT vorträgt, ist eine v. u. H. Gerade die könnte aber vorliegen. Darf das das Insolvenzgericht von Amts wegen berücksichtigen?
Vorsätzliche unerlaubte Handlung von Amts wegen
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Valerianus -
31. Januar 2012 um 00:31
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Hilft evtl. das hier? BGH, Beschl. v. 11. 5. 2010 - IX ZB 163/09, ZInsO 2010, 1246
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Eigentlich keine Berücksichtigung v.A.w. (Hamburger Kommentar: § 309, Rn. 26)
Die beiden Entscheidungen dürften Dir vielleicht weiterhelfen:
OLG Köln, 29.08.2001, 2 W 105/01 in ZinsO NZI 2001, 594-596; ZinsO 2001, 807
LG München II, Beschl. v. 4. 7. 2001 - 7 T 2729/01 -
Danke.
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