Hinterlegungszinsen

  • Na ja, nun ist das GrEStG auch Bundesrecht. Nur der Passus hinischtliche der Höhe (im Gesetz steht 3,5 vH) kann durch VO der Bundesländer geändert werden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • 4:4
    In Hessen haben wir leider auch Hinterlegungszinsen ab dem 1. Tag. Wir handhaben es wie babs, d.h. wir schlagen die Hinterlegungszinsen (nicht betragsmäßig bestimmt) der Teilungsmasse zu und teilen sie abstrakt dem ersten ausfallenden Gläubiger (bis zum Höchstbetrag seiner ausfallenden Forderung) zu. Funktioniert gut.


    ....und wie lauten dann die Titel/Urkunden-Vermerke ?

  • Ich lasse mir von der Hinterlegungsstelle den zugeschlagenen Zinsbetrag mitteilen. In mein Ersuchen schreibe ich rein: Auszuzahlen an xy zuzügl. anfallender HL-Zinsen. Die HL-Stelle rechnet die Zinsen aus, ist ja auch sinnvoll. Wenn ich die Bestätigung meiner Auszahlungsanordnung bekomme, sehe ich dann den zugeschlagenen Zinsbetrag und nehme ihn in den Titelvermerk mit rein.
    Im Teilungsplan steht natürlich auch nur "zuzügl. evt. noch anfallender Hinterlegungszinsen", weil ich ja den genauen Betrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht kenne.

  • Ich muss dieses Thema mal wieder "erwärmen" :D ...

    Wie würdet Ihr verfahren, wenn in Eurem BL (bei mir Sachsen) die Versteigerung erfolgt (in Sachsen fallen keine Hinterlegungszinsen an), der Ersteher aber in einem anderen BL (hier: Hessen) das Meistgebot hinterlegt und dort die Zinsen anfallen ... der Teilungsmasse zuschlagen oder dem Ersteher auszahlen? :gruebel:

  • Warum dem Ersteher auszahlen?
    Als Dank dafür, dass er zinsbefreiend hinterlegt hat, bekommt er an Stelle Zinsen zahlen zu müssen noch welche "zurück"?

    Bei uns kommt das zur Masse.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die überzeugen mich genau wie der Aufsatz im Rpfl nicht.

    Auch nach "altem" Recht kann ich mich nicht erinnern, wenn zB Zuschlagsbeschwerde eingelegt wurde und deswegen die Hinterlegung erfolgte, dass die Zinsen dem Ersteher ausgekehrt wurden.

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  • In einem "normalen" HL-Verfahren ist doch mit der Einzahlung für den Hinterleger "der Käs gegessen"? Er hat schuldbefreiend gezahlt. Warum sollte er dafür noch Zinsen bekommen?

    Es sei denn, er wäre Empfangsberechtigter...

    Als Gläubiger im Annahmeverzug zu sehen, daß andere für mein Geld Erträge bekommen, würde mich nicht unbedingt erfreuen.

    Warum sollte das im ZVG-Verfahren anders sein?

  • Die Feststellung von Onkel Kurt - Rn 5.6 zu § 49 ZVG -, dass Hinterlegungszinsen zur Teilungsmasse gehören, ist nicht durch das Gesetz gedeckt. § 49 Abs. 1, 2 bestimmen als Teilungsmasse das bare Meistgebot und die darauf entfallenden Zinsen. Ich wollte eine Entscheidung provozieren, leider waren die 1.000 € Hinterlegungszinsen nur Peanuts für die Bank.

  • Wie Stöber auch Dassler/Hintzen, 13. A., Rdnr. 5 und Böttcher, Rdnr. 4, je zu § 107 ZVG. Danach gehören die Zinsen nur dann nicht zur Teilungsmasse, wenn die Hinterlegung ohne Rücknahmeverzicht erfolgt.

  • Die Feststellung von Onkel Kurt - Rn 5.6 zu § 49 ZVG -, dass Hinterlegungszinsen zur Teilungsmasse gehören, ist nicht durch das Gesetz gedeckt. § 49 Abs. 1, 2 bestimmen als Teilungsmasse das bare Meistgebot und die darauf entfallenden Zinsen. Ich wollte eine Entscheidung provozieren, leider waren die 1.000 € Hinterlegungszinsen nur Peanuts für die Bank.

    Ich kenne auch keine Gesetzesstelle, wonach die Zinsen an den Ersteher zu zahlen sind. (Habe aber auch nicht großartig gesucht.)

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